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„Quarantäne-Knast“ für Corona-Sünder in Dresden ist bezugsfertig

Corona-Infizierte in Sachsen, die sich mehrfach behördlichen Anweisungen widersetzen, dürfen ab sofort in eine „staatliche Quarantäneeinrichtung“ gesteckt werden. Der sogenannte „Quarantäne-Knast“ ist bezugsfertig.
01.02.2021 20:11
Lesezeit: 1 min
„Quarantäne-Knast“ für Corona-Sünder in Dresden ist bezugsfertig
Michael Kretschmer (CDU), Ministerpräsident von Sachsen, hält im Dülfersaal der TU nach einer Live-Übertragung der Pressekonferenz des Wissenschaftsrates aus dem Wissenschaftszentrum Bonn zur Entscheidung der Exzellenzkommission ein Glas Bier hoch (19.07.2019). (Foto: dpa) Foto: Robert Michael

Die „Dresdner Neueste Nachrichten“ titeln: „Quarantäne-,Knast‘ in Dresden: Regelbrechern droht ab sofort die Zwangseinweisung“. Das Blatt führt aus: „Wer sich in Sachsen nach einer Infektion mit Corona wiederholt über die Anordnung der Behörden hinwegsetzt, muss damit rechnen, weggesperrt zu werden. Eine Einrichtung in Dresden dafür ist zwar noch nicht gänzlich hergerichtet – aber dennoch bereits nutzbar“.

In diesem Zusammenhang berichtet das „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (RND): „Vor rund zwei Wochen wurden Pläne des Landes Sachsen bekannt, ein einst als Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge gebautes Gebäude, das aber nie als solches genutzt wurde, für Quarantäneverweigerer umzubauen. Menschen, die sich mit Covid-19 infiziert haben, aber sich nicht an die angeordnete Isolation halten, können durch einen Gerichtsbeschluss zeitweise in der Einrichtung unterkommen. In Medien war daraufhin von einem ,Quarantäneknast‘ und ,Corona-Knast‘ die Rede.“

Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) hatte schon im Frühjahr 2020 klargestellt, dass eine solche Zwangsmaßnahme nur ein letztes Mittel sei und einen richterlichen Beschluss erfordere. Das Innenministerium teilte nun mit: "In der Praxis wird seitens des zuständigen Gesundheitsamtes zunächst die Quarantäne festgestellt. Daran schließt sich die eindringliche Ermahnung und bei weiterem Widersetzen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens an." Erst dann folge ein Gerichtsverfahren.

Nach Angaben des Innenministeriums sieht Paragraf 30 des Infektionsschutzgesetzes eine zwangsweise Unterbringung von Verweigerern in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Unterkunft vor. Die zwangsweise Unterbringung erfolgt nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Paragraph 415). Antragsteller bei Gericht ist dabei das zuständige Gesundheitsamt (Mehr HIER).

Vor einigen Wochen gab die Landesregierung Baden-Württembergs bekannt, renitente „Quarantäne-Verweigerer“ künftig in speziellen Krankenhäusern einzusperren.

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