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BGH vor vielen Fragen zu Betriebsschließungs-Versicherung während der Lockdowns

Lesezeit: 1 min
26.01.2022 13:01  Aktualisiert: 26.01.2022 13:01
Zehntausende Betriebe haben sich für den Fall von behördlich angeordneten Schließungen versichert, doch kassierten in den Corona-Lockdowns eine Absage. Die Tücken liegen im Detail. Und mancher Streit darüber landet vor Gericht - nun auch vor dem BGH, der sich mit vielen Fragen beschäftigen muss.

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Im Streit über Ansprüche eines Gastwirtes aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Lockdowns muss der Bundesgerichtshof (BGH) viele Fragen klären. Unter anderem gehe es darum, ob eine Krankheit namentlich in den Bedingungen der Versicherung genannt werden müsse oder dortige Aufzählungen nur als Beispiele erachtet würden, sagte die Vorsitzende Richterin des vierten Zivilsenats, Barbara Mayen, am Mittwoch in Karlsruhe. Zu prüfen sei zudem unter anderem, wie durchschnittliche Versicherungsnehmer einen solchen Vertrag verstehen und ob eine Infektionsgefahr vom betroffenen Betrieb selbst ausgehen muss.

Es ist das erste Mal, dass sich der BGH mit der Thematik befasst. Es gibt viele vergleichbare Fälle. Der Kläger aus Lübeck war vor Gerichten unter anderem deshalb gescheitert, weil das Coronavirus nicht ausdrücklich von der Versicherung erfasst werde. Zudem greife diese nur, wenn es sich bei der Schließung um eine Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr handle, die aus dem konkreten Betrieb stamme. Das gelte also nicht für pauschale Anordnungen.

Der Senat wollte nach der Verhandlung beraten und voraussichtlich am Nachmittag eine Entscheidung verkünden. Abwägen will er dabei nach Mayens Ausführungen das Interesse der Versicherungsnehmer an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz und das Interesse der Versicherer, die keine unkalkulierbaren Risiken versichern wollen. „Sie sehen, es ist eine Vielzahl von Fragen, die zu klären sein wird“, sagte Mayen.

Es gibt Zehntausende solcher Verträge, die nicht alle gleich gestaltet sind. Je nach Wortlaut war also klar, ob Versicherungen für Einnahmeausfälle oder Lohnzahlungen während der Lockdowns aufkommen. Manche Parteien einigten sich außergerichtlich. Allein beim BGH sind aber noch rund 160 vergleichbare Verfahren anhängig.


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