Die Impfpflicht für das Personal in Kliniken und Pflegeeinrichtungen kann zum 15. März in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Stopp der Impfpflicht ab. Mit der am Freitag bekannt gegebenen Entscheidung blieben Eilanträge von zahlreichen Betroffenen erfolglos. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts begründete seine Entscheidung mit der in Eilverfahren üblichen Folgenabwägung. Danach seien die Nachteile für die Klägerinnen und Kläger nicht schwerwiegender als die Nachteile für vulnerable Gruppen, die bei einem vorläufigen Stopp der Impfpflicht entstehen würden. (AZ: 1 BvR 2649/21)
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Verfassungsrichter auf die Einschätzung von Experten, wonach Covid-19-Impfungen "einen relevanten – wenn auch nachlassenden - Schutz auch mit Blick auf die Omikron-Variante des Virus begründen." Ein vorläufiger Stopp des Gesetzes ginge mit der Gefahr einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen einher. Damit erhöhe sich wiederum die Gefahr, dass sich die dort arbeitenden Menschen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Gruppen übertragen. In der Folge müsse damit gerechnet werden, dass gefährdete Menschen schwer an Covid-19 erkrankten oder gar versterben.
Zwar sei die Impfpflicht für das betroffene Personal ebenfalls mit Nachteilen von Gewicht verbunden. Eine Impfung könne zu vorübergehenden Beschwerden führen, im Einzelfall könnten auch schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten, die in extremen Ausnahmefällen auch tödlich sein könnten. Allerdings sei die Impfpflicht für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht unausweichlich. Dass mit einem vorübergehender Wechsel der Tätigkeit irreversible Nachteile verbunden wären, hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, erklärten die Verfassungsrichter. Wirtschaftliche Nachteile seien nicht ausreichend, um die Aussetzung eines Gesetzes zu begründen.
Mit der jetzigen Entscheidung wurden nur die Eilanträge abgelehnt. Die Hauptsacheverfahren bleiben weiter anhängig. Der Erste Senat wies darauf hin, dass die Verfassungsbeschwerden nicht offensichtlich unbegründet seien.