Immobilien

Nicht zu unterschätzen: die Bauabnahme

Lesezeit: 3 min
30.09.2022 08:31  Aktualisiert: 30.09.2022 08:31
Bei einer Bauabnahme gibt es häufig mehr zu berücksichtigen, als die meisten vermuten würden.
Nicht zu unterschätzen: die Bauabnahme
Die Bauabnahme als großer Schritt sollte gut dokumentiert sein. (Foto: Pixabay)

Wenn die Bauarbeiten für einen Bauabschnitt fertig sind oder ein Neubau zur Schlüsselübergabe

bereitsteht, kommt es zur Bauabnahme. Mit der Unterschrift bestätigt der Bauherr, dass keine ihm

bekannten Mängel oder Schäden vorliegen. Davor gilt es die Arbeiten der Bauunternehmen

sorgfältig zu überprüfen und alles in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.

Im Normalfall ist es üblich, dass die Baufirma ihrem Kunden den Zeitpunkt der Bauabnahme mitteilt.

Dann hat man als Bauherr 14 Tage Zeit zu reagieren und einen Termin für die Abnahme zu

vereinbaren. Laut BGB § 640 ist der Bauherr als Besteller verpflichtet, „das vertragsmäßig

hergestellte Werk abzunehmen“.

Um dabei auf der sicheren Seite zu sein lohnt es sich in den meisten Fällen, einen unabhängigen

Bausachverständigen zu engagieren und die Bauabnahme gemeinsam durchzuführen. Schließlich

kann dem Laien schnell der ein oder andere Mangel entgehen oder es ist unklar, was überhaupt als

Mangel gilt. Auch frühzeitige Kontrollen, die bereits während der Bauphase erfolgen sind oft

empfehlenswert und können selber oder durch einen unabhängigen Gutachter getätigt werden.

Darauf sollte geachtet werden

Bei der Bauabnahme ist ein entsprechendes Protokoll unerlässlich. In einer gemeinsamen Begehung

auf der ehemaligen Baustelle werden alle Leistungen überprüft, die im Bauvertrag mit der Firma

vereinbart wurden. Treten beanstandete Mängel und Schäden auf, werden diese im

Abnahmeprotokoll festgehalten, bestenfalls fotografiert und im Anschluss von allen Beteiligten

unterschrieben. Dann wird ein neuer Abnahmetermin festgelegt. Eine sorgfältige Prüfung der

erbrachten Handwerkerleistungen sollte übrigens immer vor der eigentlichen Bauabnahme erfolgen,

damit am besagten Termin auch nichts übersehen wird.

Wird ein Mangel festgestellt ist der Vertragspartner verpflichtet, diesen kostenlos zu beseitigen

beziehungsweise nachzubessern. Dazu sollte dem Bauunternehmen eine angemessene Frist gesetzt

werden. Bei gravierenden Mängeln ist sogar eine Verweigerung der Abnahme möglich. Dies sollte

jedoch nur mit der Hilfe eines Sachverständigen geklärt und nicht alleine entschieden werden. Fallen

dem Bauherrn erst nach der Bauabnahme gravierende Mängel auf, ist es in vielen Fällen nicht mehr

so einfach, seine Ansprüche geltend zu machen. In diesem Fall ist der Rat eines Anwalts für Baurecht

dringend erforderlich.

Das Wichtigste im Überblick

Vor der Bauabnahme sollten alle im Bauvertrag vereinbarten Leistungen mit den Baufirmen

gründlich überprüft werden

  • Idealerweise ist sowohl bei der Prüfung als auch bei der Bauabnahme ein Bausachverständiger mit
  • dabei
  • Es sollte eine Mängelliste geführt werden, in der neue, bekannte und noch nicht behobene Mängel
  • und Schäden aufgelistet sind
  • Für die Beseitigung von Mängeln ist der Baufirma eine angemessene Frist zu setzen
  • Die Bauabnahme kann bei gravierenden Mängeln verweigert werden
  • Zum Abschluss muss das Abnahmeprotokoll von allen Beteiligten unterschrieben und bei weiteren
  • Mängeln ein neuer Abnahmetermin festgelegt werden
  • Bei Mängeln, die erst nach der endgültigen Abnahme auffallen, sollte sich an einen Anwalt für
  • Baurecht gewendet werden

***

Nico Bülles arbeitet als Freischaffender in der Kultur- und Kreativwirtschaft und ist für Verlage und Agenturen sowie für bildungspolitische und soziale Organisationen tätig.

 

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