Ratgeber
Anzeige

Rückkaufswert Lebensversicherung: Mit dieser Summe können Sie rechnen!

Kunden, die ihre private Lebensversicherung kündigen, erhalten vom Versicherer den sogenannten Rückkaufswert der Police ausgezahlt. Dieser liegt meist erheblich unter der Summe der eingezahlten Beiträge, weil die Versicherungsgesellschaft zahlreiche Kosten zum Abzug bringen kann. Lukrativer ist daher in der Regel der „ewige Widerruf“ der Lebensversicherung, bei dem Sie mit einer weitaus höheren Auszahlung rechnen können!
17.05.2023 10:15
Lesezeit: 2 min

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung wird ausgezahlt, wenn Sie die Police kündigen. Dabei sind die konkreten Berechnungswege für alle Versicherungskunden einheitlich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt
  • Bei zahlreichen Kunden liegt der Rückkaufswert der Lebensversicherung deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Hintergrund sind die zahlreichen Kosten, die der Versicherer bei der Berechnung der Auszahlungssumme abziehen kann
  • Der „ewige Widerruf“ ist bei Lebensversicherungen möglich, wenn der Versicherer unwirksame Widerrufsbelehrungen im Vertrag genutzt hat. Betroffen sind damit in erster Linie Policen aus den Jahren 1994 bis 2007

Was ist der Rückkaufswert einer Lebensversicherung?

Alle Rahmenbedingungen zur Kündigung einer Lebensversicherung regelt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), quasi das „BGB der Versicherungen“. Es schreibt in § 169 insbesondere vor, welche Ansprüche Kunden bei einer Kündigung ihrer privaten Renten- oder Lebensversicherung haben. Um welche Art der Lebensversicherung es sich dabei konkret handelt, spielt keine Rolle – wichtig ist aber, dass sie dem Vermögensaufbau und nicht der reinen Absicherung eines Risikos dient.

Beispiel: Eine kapitalbildende Lebensversicherung dient dem Aufbau zusätzlichen Vermögens fürs Alter. Die Police hat entsprechend einen Rückkaufswert. Eine Risikolebensversicherung, die nur im Todesfall leistet, dient nicht dem Vermögensaufbau. Sie erhalten bei Kündigung daher keinen Rückkaufswert.

Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist nach § 169 Absatz 1 VVG bei Kündigung der Police auszuzahlen. Nach § 169 Absatz 3 VVG berechnet ihn der Versicherer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Daher können Sie sich die Berechnungsformel – stark vereinfacht dargestellt – wie folgt vorstellen:

Summe der eingezahlten Beiträge (ohne gegebenenfalls enthaltene Risikoanteile) – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen = Rückkaufswert

Vom Rückkaufswert darf der Versicherer, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht, noch eine Stornopauschale (Kündigungsgebühr) abziehen. Diese muss der Höhe nach angemessen sein und darf nicht dazu führen, dass die Untergrenze des Rückkaufswertes (50 Prozent der eingezahlten Beiträge) unterschritten wird (§ 169 Absatz 5 VVG).

Generell muss der Versicherer mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge wieder auszahlen. Dabei bezieht er sogenannte Risikoanteile aber nicht in die Berechnung mit ein. Risikoanteile sind Teile des Versicherungsbeitrages, die zu Beispiel auf einen BU- oder Todesfall-Schutz entfallen. Hintergrund ist, dass Sie die entsprechenden Leistungen (den Versicherungsschutz) bereits erhalten haben.

Der Rückkaufswert wird abschließend an die Person, die auch die vereinbarte Ablaufleistung erhalten würde (Bezugsberechtigter) überwiesen (§ 159 VVG).

Warum sich der „ewige Widerruf“ meist mehr lohnt

Wie Sie bei der Berechnung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung bereits gemerkt haben, entstehen hier schnell immense Verluste. Dies liegt vor allem daran, dass der Versicherer alle Abschluss- und Verwaltungskosten, die er zu Beginn der Vertragslaufzeit ausgerechnet hat, in voller Höhe zum Abzug bringt. Nicht selten kommt es daher vor, dass Kunden tatsächlich nur 50 Prozent der eingezahlten Beiträge zurückbekommen!

Neben der meist teuren Kündigung besteht bei vielen Policen aber auch die Möglichkeit eines „ewigen Widerrufes“. Hintergrund sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in zahllosen Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007, durch die die eigentlich 30 Tage dauernde Widerrufsfrist (§§ 8 Absatz 1 und 152 Absatz 1 VVG) gar nicht erst beginnen konnte. Da die Frist hierdurch auch kein Ende hat, besteht das Widerrufsrecht de facto noch Jahre und Jahrzehnte nach dem eigentlichen Ende der Widerrufsfrist.

Dabei ist der Widerruf mit zahlreichen Vorteilen, die vor allem im Vergleich mit der teuren Kündigung deutlich werden, verbunden:

  • Sie erhalten alle eingezahlten Beiträge wieder ausgezahlt. Der Versicherer zahlt auch die einbehaltenen Kosten zurück, da er diese nicht einbehalten darf
  • Ihnen steht die tatsächliche Rendite, die der Versicherer mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat, zu. Ein eventueller Garantiezins spielt entsprechend keine Rolle mehr
  • Der Widerruf wird sofort wirksam. Sie müssen nicht, wie bei Kündigung und Rückkaufswert der Lebensversicherung, bis zum Ende der Versicherungsperiode warten

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat das „ewige Widerrufsrecht“ bereits mehrfach bestätigt. Besonders bedeutend ist dabei das Grundsatzurteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11).


DWN
Finanzen
Finanzen Vermögen der Deutschen auf Rekordhoch – aber die Ungleichheit wächst mit
25.04.2025

Private Haushalte in Deutschland verfügen so viel Geld wie nie zuvor – doch profitieren längst nicht alle gleichermaßen vom...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Deutschland am Wendepunkt: Wirtschaftsmodell zerbricht, Polen rückt vor
25.04.2025

Deutschlands Wirtschaftsmaschinerie galt jahrzehntelang als unaufhaltsam. Doch wie Dr. Krzysztof Mazur im Gespräch mit Polityka...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft China im Handelskrieg: Regierung bereitet sich auf das Schlimmste vor
25.04.2025

Chinas Führung bereitet sich inmitten des eskalierenden Handelskonflikts mit den USA auf mögliche Härtefälle vor. In einer Sitzung des...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Pharmazeutische Abwanderung: Wie Europa seine Innovationskraft verloren hat – und sie zurückgewinnen kann
25.04.2025

Europas einst führende Rolle in der Pharmaforschung schwindet – während andere Regionen aufholen, drohen Abhängigkeit und...

DWN
Politik
Politik Trump deutet historischen Kompromiss an: Russland will Ukraine nicht vollständig besetzen
25.04.2025

Moskau signalisiert Rückzugsbereitschaft – wenn der Westen zentrale Forderungen erfüllt.

DWN
Finanzen
Finanzen Sozialleistungen belasten Haushalt: Staatsquote steigt erneut
25.04.2025

Höhere Ausgaben des Staates für Sozialleistungen wie Renten, Pflege- und Bürgergeld haben den Anteil der Staatsausgaben im Verhältnis...

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Hat Trump mit seiner Einschätzung des deutschen Überschusses recht?
25.04.2025

Trumps Zollpolitik trifft auf deutsche Überschüsse – doch die wahren Ursachen für das Handelsungleichgewicht liegen tiefer.

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Crash-Gefahr an den US-Börsen: Fondsmanager warnt vor historischem Einbruch von bis zu 50 Prozent
25.04.2025

Die Unsicherheit an den globalen Finanzmärkten nimmt spürbar zu. Ein renommierter Fondsmanager schlägt nun Alarm: Der US-Aktienmarkt...