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Mitarbeiterbindung: Erfolg durch Investition in das wichtigste Kapital

Entdecken Sie, wie steuerfreie Arbeitgeberleistungen nicht nur die Mitarbeiterbindung stärken, sondern auch Produktivität und Zufriedenheit im Unternehmen deutlich erhöhen können. Ein Schlüssel zum Erfolg!
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12.03.2024 08:55
Aktualisiert: 13.03.2024 11:15
Lesezeit: 3 min
Mitarbeiterbindung: Erfolg durch Investition in das wichtigste Kapital
Betriebsrente: einer von beliebtesten Benefizen für Mitarbeiterbindung (Foto: dpa/DMV Deutsche Mittelstandsversorgung GmbH/obs) Foto: DMV Deutsche Mittelstandsversorg

In der heutigen wettbewerbsintensiven Geschäftswelt ist die Mitarbeiterbindung zu einem entscheidenden Faktor für den langfristigen Erfolg von Unternehmen geworden. Eine starke Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen führt zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit, Motivation und Produktivität, was sich letztendlich positiv auf die Unternehmensleistung auswirkt.

Warum ist Mitarbeiterbindung wichtig?

Reduzierung von Fluktuationskosten: Die Einstellung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter ist kostspielig und zeitaufwendig. Durch die Bindung bestehender Mitarbeiter können Unternehmen diese Kosten deutlich reduzieren.

Steigerung der Produktivität: Mitarbeiter, die sich mit ihrem Unternehmen verbunden fühlen, sind motivierter und engagierter. Sie setzen sich mehr für ihre Aufgaben ein und tragen so zu einer Steigerung der Produktivität bei.

Wissens- und Erfahrungserhalt: Langjährige Mitarbeiter verfügen über wertvolles Know-how und Erfahrungen, die für das Unternehmen von unschätzbarem Wert sind. Durch die Bindung dieser Mitarbeiter kann das Unternehmen sicherstellen, dass dieses Wissen erhalten bleibt.

Verbesserung des Betriebsklimas: Eine positive Unternehmenskultur, in der Mitarbeiter sich wertgeschätzt und unterstützt fühlen, trägt zu einem besseren Betriebsklima bei. Dies wiederum führt zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen als Instrument der Mitarbeiterbindung

Um die Bindung der Mitarbeiter zu stärken, setzen viele Unternehmen auf steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Diese Leistungen können in Form von Zusatzleistungen oder Vergünstigungen angeboten werden und tragen dazu bei, die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber zu steigern. Einige Beispiele für steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind:

Betriebliche Altersvorsorge: Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, über eine betriebliche Altersvorsorge für ihre Zukunft vorzusorgen. Beiträge des Arbeitgebers zu solchen Vorsorgeleistungen sind bei Kapitaldeckung bis 7.248 Euro im Jahr und bei Umlagefinanzierung bis 2.718 Euro im Jahr steuerfrei. Bei vermögenswirksamen Leistungen (VWL) ist die Arbeitnehmer-Sparzulage von bis zu 40 Euro monatlich steuerfrei.

Mitarbeiterveranstaltungen und Teamevents: Gemeinsame Aktivitäten wie Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Teambuilding-Events stärken den Zusammenhalt im Team und fördern das Betriebsklima. Die Kosten für solche Veranstaltungen sind bis zu 2 mal 110 Euro je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei. Bei einem Arbeitsessen für besonderen Arbeitseinsatz sind bis zu 60 Euro steuerfrei. Werden Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb vorgehalten, sind diese Aufwendungen steuerfrei.

Gutschein als Sachzuwendung: Dem Arbeitnehmer kann ein Gutschein (z. B. Tankstelle, Supermarkt o. ä.) bis zu 50 Euro im Monat steuerfrei zugewendet werden. Eine Barauszahlung ist jedoch nicht zulässig. Kosten der doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen, genauso wie Arbeitskleidung, Arbeitsmittel (Computer, Laptop, Tablet, Handy, Werkzeuggelder usw.) oder Fortbildungen aus überwiegend betrieblichem Interesse. Bei Kassenkräften kann der Arbeitgeber bis zu 16 Euro monatliche Fehlgeldentschädigung steuerfrei auszahlen.

Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichem Anlass wie Geburtstag, Weihnachten, Jubiläum, Geburt von Kindern o. ä. sind bis zu 60 Euro im Jahr steuerfrei und das dreimal.

Gesundheitsförderung: Unternehmen können ihren Mitarbeitern Gesundheitsleistungen wie Fitnessangebote, Gesundheitschecks oder betriebliche Gesundheitsförderung anbieten. Diese Leistungen sind bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei.

Erholungsbeihilfen: beim Arbeitnehmer bis zu 156 Euro je Jahr, bei seinem Ehegatten bis zu 104 Euro je Jahr und bei jedem seiner Kinder bis zu 52 Euro je Jahr. Die Erholungsbeihilfe muss mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden und ist somit für den Arbeitnehmer „steuerfrei“)

Dienstfahrrad oder Jobticket: Die Überlassung eines Dienstfahrrads oder Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr kann ebenfalls steuerfrei erfolgen und trägt zur Förderung der Mitarbeitermobilität bei. Schon gewusst? Auch bei E-Autos ist der Ladestrom oder Ladeeinrichtungen als steuerfreie Arbeitgeberleistung möglich.

Kinderbetreuungskosten: Die Kosten für die Kinderbetreuung können Unternehmen mit bis 600 Euro im Jahr steuerfrei erstatten. Kindergartengebühren kann der Arbeitgeber unbegrenzt steuerfrei erstatten.

Notstandsbeihilfe: in besonderen Situationen wie Krankheit, Unglück oder Katastrophen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beihilfen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen.

Inflationsausgleichsprämie: bis zum 31.12.2024 (falls noch nicht ausgezahlt) sind 3.000 Euro je Arbeitnehmer (auch bei geringfügig Beschäftigten) als Inflationsausgleichsprämie steuerfrei (wenn zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bezahlt).

Vermögensbeteiligungen: Vorteile aus Vermögensbeteiligungen sind nach § 3 Nr. 39 EStG bis zu 2.000 Euro im Jahr steuerfrei.

Bei beruflich veranlassten Umzugskosten z. B. wenn der Arbeitnehmer Fahrtzeit sparen kann oder bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit kann der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen. Dies ist sogar pauschal möglich mit bis zu 886 Euro je Jahr und je weitere Person (z. B. Lebenspartner, Kinder) mit bis zu 590 Euro im Jahr.

Bei Auswärtstätigkeiten können Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand durch den Arbeitgeber steuerfrei bezahlt werden. Der Arbeitsweg hingegen wird durch den Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent Lohnsteuer besteuert.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn zusätzlich zum Grundlohn bezahlt, max. 50 Euro Stundensatz; Steuerfreiheit für Nachtarbeit bis zu 25 Prozent, für Sonntagsarbeit bis zu 50 Prozent, für Feiertagsarbeit bis zu 125 Prozent des jeweiligen Grundlohns (§ 3b EStG). Indem Unternehmen in steuerfreie Arbeitgeberleistungen investieren, können sie nicht nur die Mitarbeiterbindung stärken, sondern auch einen Beitrag zur Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit und -motivation leisten. Letztendlich profitieren sowohl Unternehmen als auch Mitarbeiter von einer langfristig erfolgreichen und stabilen Arbeitsbeziehung.

 

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Martin Wrege

***

Martin Wrege ist Rechtsanwalt und Steuerberater in der Münchner Kanzlei KSW Legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Kanzlei berät Konzerne, mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Fragen in Zusammenhang mit Abfindung, Vorruhestand, Altersteilzeit und Transfergesellschaften.

 
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