Unternehmen

Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten: Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen

In der deutschen Arbeitswelt stehen Unternehmen oft vor der Herausforderung, qualifizierte Fachkräfte zu finden, um ihre Betriebe wettbewerbsfähig und erfolgreich zu führen. Angesichts dessen wird die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten zunehmend relevanter. Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten und welche Vorteile ergeben sich für Unternehmen? Ein Überblick.
31.03.2024 07:04
Lesezeit: 3 min
Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten: Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen
Arbeitnehmer aus Drittstaaten müssen einen Aufenthaltstitel besitzen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen (Foto: dpa). Foto: Daniel Karmann

Rechtliche Aspekte und Regelungen

Staatsangehörige aus den EU-Mitgliedstaaten profitieren innerhalb der Europäischen Union (EU) von Arbeitnehmerfreizügigkeit und sind frei eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine spezielle ausländerrechtliche Arbeitserlaubnis. Einzige Voraussetzung: Sie sind verpflichtet, sich beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Als Arbeitgeber können Sie diese Personengruppen nach denselben Regeln beschäftigen wie deutsche Arbeitnehmer.

Während der Zugang für EU-Bürger einfach ist, unterliegt die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten – sprich außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – einer Vielzahl von rechtlichen Regelungen. Hierzu zählen insbesondere Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen, die je nach Herkunftsland und individueller Situation variieren können. Drittstaatsangehörige, also Personen aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union, benötigen für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die ihnen die Erwerbstätigkeit gestattet. Diese muss im Vorfeld beantragt werden. Mit den Änderungen, die mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Link: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/fachkraefteeinwanderungsgesetz-2182168) in Kraft getreten sind, kann dieser Prozess beschleunigt werden.

Wenn Sie als Betrieb Beschäftigte aus Drittstaaten anstellen möchten, ist es wichtig, dass Sie sich mit den aktuellen Gesetzen und Bestimmungen vertraut machen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und die Einhaltung aller erforderlichen Vorschriften sicherzustellen.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Als Arbeitgeber müssen Sie vorab prüfen, ob die Person aus dem Drittstaat einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihm oder ihr die Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet. Achten Sie gegebenenfalls auf etwaige Beschränkungen im Aufenthaltstitel. Des Weiteren müssen Sie als Arbeitgeber während der Beschäftigungsdauer eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung der Person aus dem Drittstaat in elektronischer oder Papierform aufbewahren.

Was ist ein „Aufenthaltstitel“?

Der Aufenthaltstitel umfasst verschiedene Dokumente wie das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU (Link: www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/blaue-karte-eu), die ICT-(Intra Corporate Transfer)-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Nur die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU werden unbefristet erteilt. Alle anderen Aufenthaltstitel sind zeitlich begrenzt und müssen gegebenenfalls verlängert werden.

Damit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, muss der Lebensunterhalt gesichert sein und die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers müssen geklärt werden. Der Aufenthalt des Ausländers darf die Interessen Deutschlands nicht beeinträchtigen oder gefährden und der Ausländer muss einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Die spezifischen Voraussetzungen variieren je nach Aufenthaltstitel und -zweck.

Im deutschen Ausländerrecht gilt der Grundsatz der Bedarfszuwanderung. Das bedeutet, dass ein Ausländer nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, wenn ein konkreter Bedarf an seiner Beschäftigung besteht. Dieser Grundsatz wird weiterhin vom Gesetzgeber befolgt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich.

Beschäftigte aus Drittstaaten: So läuft der Antrag ab

Damit der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, muss das Team der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung aussprechen. Ausnahme: Die Zustimmung ist kraft Gesetzes, aufgrund der Beschäftigungsverordnung oder einer Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit prüft und vergleicht unter anderem die Arbeitsbedingungen mit Arbeitsverhältnissen in Deutschland. Es handelt sich hierbei um ein internes Verwaltungsverfahren, das von der zuständigen Ausländerbehörde initiiert wird.

Die ZAV kann die Zustimmung auch verweigern, wenn der Arbeitgeber bestimmte insolvenzrechtliche Tatbestände erfüllt. Weitere Verweigerungsgründe: Das aufnehmende Unternehmen wurde nur gegründet, um die Einreise und den Aufenthalt von Fachkräften aus Drittstaaten zu erleichtern oder wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.

Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen: Vorteile für Ihr Unternehmen

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten kann für Unternehmen zahlreiche Vorteile mit sich bringen. Dazu gehört zunächst einmal eine Erweiterung des Bewerberpools, was es ermöglicht, qualifizierte Fachkräfte zu rekrutieren, die möglicherweise auf dem lokalen Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind. Dies kann insbesondere in Branchen mit Fachkräftemangel oder in spezialisierten Tätigkeitsbereichen von großem Vorteil sein.

Des Weiteren können Arbeitnehmer aus Drittstaaten oft eine Vielzahl von kulturellen und sprachlichen Perspektiven einbringen, die die Vielfalt und Innovationskraft eines Unternehmens stärken können. Durch eine diversifizierte Belegschaft können Unternehmen zudem besser auf die Bedürfnisse und Anforderungen eines globalen Marktes reagieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern.

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Maria Romanska

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Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.

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