Mit dem vom Bundesrat Ende März verabschiedeten Wachstumschancengesetz sollen einerseits Unternehmen steuerlich entlastet werden. Andererseits senkt das Gesetz auch die Steuerlast im Alter, wovon insbesondere Kunden einer Basisrente wie der Rürup-Rente profitieren. Konkret geht es um eine Neuregelung für den Besteuerungsanteil der sogenannten 1. Schicht. Darin ist neben der Gesetzlichen Rentenversicherung (GV) und den berufsständischen Versorgungswerken auch die Basisrente, besser bekannt als Rürup-Rente.
Seit das Wachstumschancengesetz verabschiedet wurde, blieb diese Neuregelung allerdings weitgehend unbeachtet. Was verwundert, spielt sie doch eine nicht ganz unwichtige Rolle bei der Besteuerung der Rürup-Rente. Nach bisheriger Rechtslage hätten neue Renten ab 2040 vollständig besteuert werden sollen. Die nun beschlossene Steuerentlastung ergibt sich daraus, dass der Anteil der zu versteuernden Renten aus der 1. Schicht der Altersvorsorge, zu der auch die Rürup-Rente zählt, langsamer wachsen soll als bisher geplant.
Vollständige Renten-Besteuerung erst ab 2058
Durch den nun angepassten Besteuerungsanteil wird der vollständige Besteuerungszeitpunkt gemäß Paragraf 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch auf das Jahr 2058 verschoben, indem die Steigerungen des zu versteuernden Rentenanteils über die Jahre verteilt werden. Das wird möglich, weil der Besteuerungsanteil rückwirkend ab 2023 in Schritten von 0,5-Prozent erhöht wird, anstatt wie bisher in 1-Prozent-Schritten.
Absetzbarkeit und Steuerpflicht & Absetzbarkeit bei der Rürup-Rente
Quelle: Einkommensteuergesetz (EStG) § 22
Die Tabelle zeigt, dass der steuerpflichtige Teil der Rente von Jahr zu Jahr steigt, während der steuerfreie Teil sinkt, bis die Rente ab 2058 voll besteuert wird. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich um 2 Prozent, danach um 1 Prozent pro Jahr.
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird jedoch eine Änderung eingeführt: Ab 2023 steigt der steuerpflichtige Anteil nur noch um 0,5 Prozent pro Jahr. Das bedeutet, dass nach der ursprünglichen Regelung alle Rentnerinnen und Rentner, die ab 2040 in Rente gehen, ihre Rente voll versteuern müssen. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz verschiebt sich dies auf Renteneintritte ab 2058.
Langfristige Steuervorteile für Rürup-Sparer
Diese auf den ersten Blick banale Änderung hat weitreichende Folgen. Denn: Der steuerpflichtige Teil bestimmt den Freibetrag, der für die gesamte Rentenlaufzeit gilt. Ein Beispiel: Wenn Sie eine Basisrente abgeschlossen haben und Ihre Rente im Jahr 2038 beginnt, sind 90 Prozent Ihrer Rente steuerpflichtig (bisher 98 Prozent). Das bedeutet, dass 10 Prozent der Rente dauerhaft steuerfrei sind (bisher 2 Prozent).
Zusammengefasst heißt das: Ab 2023 können Sie Ihre Altersvorsorgeaufwendungen vollständig von der Steuer absetzen, was Ihre Steuerlast im Alter senkt und die Nachsteuerrendite Ihrer Basisrente verbessert, da Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich voll absetzbar sind. Im Jahr 2024 können Sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Rürup- bzw. Basisrente bis zu einem Betrag von 27.566 Euro pro Person absetzen.
Vorteil Steuerstundungseffekt
Ein weiterer Vorteil, den Sie als Rürup-Sparer nutzen können, ist der so genannte Steuerstundungseffekt. Das bedeutet, dass Ihre Steuerersparnis in der Ansparphase in der Regel höher ist als Ihre Steuerbelastung in der nachgelagerten Besteuerung der Rente. Grund dafür ist, dass Ihr Einkommen während des Erwerbslebens in der Regel höher ist als Ihre Rente und Ihre Erwerbsphase zudem länger ist als die Zeit des Rentenbezugs. Einen Wehrmutstropfen gibt es allerdings: Wer heute mit 28 Jahren eine Rürup-Rente abschließt, muss diese bei der Auszahlung im Jahr 2058 mit 62 Jahren voll versteuern.