Besonderheiten Geschlossener Fonds
Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei „Geschlossenen Fonds“ um sogenannte „Alternative Investmentfonds (AIF)“. Sie stellen unternehmerische Beteiligungen dar, mit denen eine Gruppe von Investoren je nach Geschäftsmodell versucht, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Sie sind als langfristige Investments konzipiert, nicht liquide handelbar und verursachen in der Regel hohe Initialkosten sowie laufende Kosten.
Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) buhlten im Jahr 2022 fast 4.500 Anbieter um das Kapital der Anleger. Die Beteiligungsgesellschaften verzeichneten Brutto-Mittelzuflüsse von 310,3 Milliarden Euro und erzielten damit gegenüber dem Vorjahr einen Zuwachs in Höhe von über zwölf Prozent. Doch aufgepasst: In den vergangenen Jahrzehnten bereiteten solche Investments – zumindest den beteiligten Investoren – meist wenig Freude.
Die Liste der Enttäuschungen ist ziemlich lang und reicht von Immobilienfonds über Medienfonds und Flugzeugleasing-Beteiligungen bis hin zu Schiffs-Beteiligungen u.v.m. So mancher Initiator hat es nicht einmal geschafft, die versprochenen und üblichen Verluste während der Anfangsphase eines solchen Investments zu erzielen und vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt absegnen zu lassen. Dies führte zu zahlreichen Prozessen inklusive der damit verbundenen enttäuschten Anlegererwartungen. Es gibt aber eine Lösung für dieses Problem!
So erzielen Sie steuerfreie Kursgewinne
Wem diese Investmentform zu teuer und riskant erscheint, sollte über die nachfolgend aufgeführte Alternative nachdenken. Es gibt derzeit nur noch wenige Anlageklassen, mit denen Investoren steuerfreie Kursgewinne erzielen können.
Dies trifft vor allem auf Immobilien, Edelmetalle sowie Kryptowährungen zu. Bei ihnen greift nämlich die steuerliche Regelung des §23 Einkommensteuergesetz für sogenannte private Veräußerungsgeschäfte. Diese trifft übrigens auch auf den Verkauf von Oldtimern, Schmuck, Antiquitäten, Kunstgegenständen zu, falls der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Im Grunde genommen trifft diese Regel auf sämtliche Wirtschaftsgüter des Privatvermögens zu – mit Ausnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Bei Immobilien dürfen etwaige Gewinne allerdings erst ab einer Haltedauer von mehr als zehn Jahren steuerfrei vereinnahmt werden. Abweichungen von dieser Regel sind lediglich bei selbstgenutzten Immobilien möglich und wurden in einem Urteil des Bundesfinanzhofs im September 2019 höchstrichterlich bestätigt. Nutzt der Verkäufer die verkaufte Immobilie im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder aber im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken, entfällt die Steuerpflicht.
Bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Steuerpflichtige indes einige Besonderheiten beachten – schließlich wäre ein einfach verständliches Steuerrecht ohne Ausnahmen und Besonderheiten zu schön, um wahr zu sein. Zunächst einmal eine gute Nachricht: Für das Jahr 2024 hat der Gesetzgeber die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 600 auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) erhöht. Zwei Aspekte gilt es dabei im Hinterkopf zu behalten.
Erstens: Diese Freigrenze gilt für sämtliche im Kalenderjahr realisierten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften und kann somit relativ schnell überschritten werden.
Zweitens: Da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, müssen bei deren Überschreiten die Gewinne komplett versteuert werden.
Was bei Verlusten zu beachten ist
Werden bei privaten Veräußerungsgeschäften vor Ablauf der Spekulationsfrist (12 Monate bzw. 10 Jahre) Verluste realisiert, dürfen diese in unbegrenzter Höhe mit steuerpflichtigen Kursgewinnen verrechnet werden. Unterschreiten die mit den Verlusten saldierten Kursgewinne aber die maßgebliche Freigrenze, bleiben diese komplett steuerfrei. Falls jedoch in einem Kalenderjahr die realisierten Kursverluste die Gewinne übertreffen sollten, darf der steuerliche Verlust nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften entweder in das Vorjahr zurückzutragen oder ins Folgejahr vorzutragen. Was mehr Sinn macht, hängt vom individuellen Steuerfall ab und sollte möglichst mit einem Steuerberater geklärt werden.
Völlig eindeutig wäre die Lage hingegen, falls bei privaten Veräußerungsgeschäften (Immobilienverkäufen) Verluste nach mehr als zwölf Monaten (zehn Jahren) realisiert werden. Diese blieben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nämlich völlig unberücksichtigt.
Individueller Steuersatz greift
Während bei Investments an den Kapitalmärkten etwaige Kursgewinne – unabhängig von der jeweiligen Haltedauer – stets zu versteuern sind und anfallende Kapitalertragsteuern in Höhe von 25 Prozent von der Depotbank bei Überschreiten des erteilten Freistellungsauftrags direkt ans Finanzamt abgeführt werden und dadurch abgegolten sind, müssen steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dem Finanzamt in der „Anlage SO“ (Sonstige Einkünfte) stets unaufgefordert mitgeteilt werden. Bei besonders aktiven Edelmetall- oder Krypto-Tradern kann dies zu einem hohen Arbeitsaufwand führen.
Welche Art der Besteuerung vorteilhafter ist, hängt natürlich vom persönlichen Einkommen ab. Vereinfacht ausgedrückt kann man allerdings behaupten, dass Steuerpflichtigen mit einem Grenzsteuersatz von über 25 Prozent – auch mit Blick auf den Wegfall des zusätzlichen Arbeitsaufwands beim Ausweisen von Gewinnen – höchstwahrscheinlich die pauschale Abschlagsteuer besser gefallen dürfte. Für alle Steuerpflichtigen, bei denen der Spitzensteuersatz von 42 Prozent oder gar der „Reichensteuersatz“ von 45 Prozent greift und eventuell sogar Kirchensteuer fällig wird, dürften steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne in doppelter Hinsicht eine eher abschreckende Wirkung haben und zu folgendem Fazit führen: mehr Arbeit bei weniger Ertrag. Aus finanzieller Sicht am vorteilhaftesten kann man daher zweifellos steuerfreie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Haltezeitraum > 12 Monate) einordnen. Belege für deren Kauf oder Verkauf sollten jedoch unbedingt für etwaige Nachfragen des Finanzamts aufbewahrt und dokumentiert werden.
Lange Rede, kurzer Sinn: Manchmal ist es sinnvoller, über das Vermeiden von Steuern und weniger über das Sparen von Steuern nachzudenken. Wer beispielsweise vor einem Jahr für 10.000 Euro Goldbarren bzw. -Münzen oder die Kryptowährung Bitcoin gekauft hat, darf sich jetzt dank der steuerlichen Regeln bezüglich privater Veräußerungsgeschäfte über steuerfreie Kursgewinne in Höhe von 2.100 Euro bzw. 11.600 Euro freuen. Übrigens: Wer diesen Plan beim Bitcoin bereits vor zehn Jahren durchgeführt hätte, wäre dank der Kursexplosion der Kryptowährung und ohne Steuern abführen zu müssen sogar um fast 1,6 Millionen Euro reicher.