Sie haben rechtzeitig gekündigt – und trotzdem landet die Kündigung vor Gericht? Das kommt häufiger vor, als man denkt. Besonders ärgerlich wird es, wenn die Kündigung eigentlich korrekt zugestellt wurde, aber wegen Problemen bei der Zustellung angefochten wird.
Der entscheidende Punkt: Der Zugang der Kündigung. Erst wenn der Empfänger die Kündigung tatsächlich erreicht, wird sie rechtlich wirksam. Dieser Moment hat nicht nur Einfluss auf die Gültigkeit der Kündigung, sondern auch auf die Kündigungsfrist und die dreiwöchige Klagefrist.
Häufig bestreiten Arbeitnehmer den Zugang und behaupten etwa, der Brief sei verloren gegangen oder der Umschlag habe keinen Kündigungstext enthalten. Solche Streitigkeiten können auch fristlose Kündigungen oder Kündigungen während der Probezeit gefährden, warnt die Wirtschaftskanzlei Eversheds Sutherland.
Digitale Zustellung: Ein riskanter Fehler
Wie stellen Sie Ihre Kündigung korrekt zu? Viele Arbeitgeber setzen auf digitale Wege wie E-Mail, WhatsApp oder Fax. Doch diese Methoden führen oft zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Arbeitsrecht verlangt, dass eine Kündigung schriftlich und in Papierform erfolgt (§ 623 BGB) – und zwar eigenhändig unterschrieben.
Ausnahme: Die qualifizierte elektronische Signatur. Doch diese wird in der Praxis nur selten verwendet und stellt keine gängige Lösung dar.
Kündigung persönlich übergeben: Schnell, sicher und unkompliziert!
Wenn die richtige Form gewahrt wurde, ist die persönliche Übergabe der Kündigung eine sichere Methode. Mit der Übergabe beginnt sofort die Kündigungsfrist. Wichtig: Lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen! Diese Quittung schützt Sie vor späteren Unklarheiten.
Praxisbeispiel: Ein Arbeitgeber übergibt die Kündigung persönlich im Büro und erhält eine Empfangsbestätigung. Damit ist der Zugang eindeutig dokumentiert und die Kündigungsfrist startet ohne Verzögerung.
Einwurf der Kündigung in den Briefkasten – bequem, aber mit Stolperfallen
Der Einwurf in den Briefkasten ist eine gängige, aber riskantere Variante. Zwar gilt die Kündigung rechtlich als zugestellt, sobald sie im Briefkasten liegt, doch der genaue Zeitpunkt der Zustellung bleibt oft unklar. Im Streitfall wird es schwierig, den Zugang zu belegen.
Beispiel: Ein Arbeitgeber wirft die Kündigung am letzten Tag der Frist in den Briefkasten. Der Mitarbeiter holt den Brief jedoch erst am nächsten Tag heraus und behauptet, die Kündigung sei verspätet zugegangen. Ohne Zeugen oder andere klare Beweise kann der Arbeitgeber den Zugang nicht nachweisen. Das Ergebnis? Die Kündigung ist angreifbar!
Kündigung auf dem Postweg: Höchst unsicher!
Der Versand per gewöhnlichem Brief birgt ähnliche Risiken. Ohne Nachweise für den Zugang oder den Inhalt der Kündigung lässt sich nicht belegen, dass die Kündigung korrekt übermittelt wurde. Rechtsanwalt Robert Apitzsch, Experte für Arbeitsrecht, bringt es auf den Punkt: „Bei einem normalen Postbrief haben Sie keinerlei Kontrolle über den Zugang und keine Möglichkeit, den Inhalt im Streitfall rechtlich abzusichern.“
Ein Beispiel verdeutlicht die Unsicherheit: Ein Arbeitgeber verschickt die Kündigung per Postbrief. Der Mitarbeiter behauptet später, der Brief sei nie angekommen.
Einschreiben: Warum es keine absolute Garantie bietet
Das Einschreiben wird oft als sicherer Weg angesehen, jedoch bietet es keine Garantie für eine rechtssichere Zustellung. Warum?
- Einwurfeinschreiben: Der Zeitpunkt des Einwurfs wird protokolliert, aber es bleibt unklar, ob der Empfänger die Kündigung tatsächlich erhalten oder gelesen hat. Ein häufiges Argument vor Gericht: Der Umschlag war leer oder enthielt keinen Kündigungstext.
- Übergabe-Einschreiben: Hier bestätigt der Empfänger den Erhalt persönlich, was sicher erscheint. Doch was passiert, wenn der Empfänger nicht zu Hause ist oder die Annahme verweigert? Der Brief landet dann in einer Postfiliale. Sollte der Brief ungeöffnet in der Filiale liegen bleiben, gerät die Kündigungsfrist ins Wanken.
Ein praktisches Beispiel: Ein Arbeitgeber sendet eine Kündigung per Übergabe-Einschreiben. Der Mitarbeiter holt den Brief jedoch nicht aus der Postfiliale ab. In diesem Fall startet die Kündigungsfrist nicht - denn die Kündigung gilt erst mit der Abholung durch den Empfänger als zugestellt.
Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt auf den Gerichtsvollzieher!
Nachdem Brief und Einschreiben ihre Schwächen offenbaren, stellt sich die Frage: Gibt es überhaupt eine Methode, die maximale Sicherheit bietet? Die Antwort lautet: Ja – und diese heißt Gerichtsvollzieher. Er übergibt das Kündigungsschreiben persönlich und bestätigt die Zustellung schriftlich. Selbst wenn der Empfänger die Annahme verweigert, ist die Zustellung rechtlich abgesichert.
Diese Methode bewährt sich vor allem in schwierigen Fällen: Etwa, wenn andere Zustellwege bereits gescheitert sind oder der Empfänger versucht, den Zugang zu sabotieren. Der Preis für diese Sicherheit? Höhere Kosten, die je nach Aufwand variieren. Doch für Arbeitgeber, die kein Risiko eingehen möchten, ist dies eine Investition in die rechtliche Sicherheit.
Fazit: Sichern Sie Ihre Kündigung rechtlich ab
Ob persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten oder Zustellung durch den Gerichtsvollzieher – der Schlüssel zum Erfolg liegt in der eindeutigen und rechtlich abgesicherten Dokumentation des Zugangs. Fehler können teuer werden und weitreichende Folgen haben, wie langwierige Rechtsstreitigkeiten oder Schadensersatzforderungen.
Verlassen Sie sich nicht auf unsichere Zustellmethoden! Holen Sie sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat – zum Beispiel von Anwälten für Arbeitsrecht bzw. Beratungsstellen wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) oder die Industrie- und Handelskammern (IHK). So sparen Sie Zeit, Geld und Nerven und schützen sich vor unnötigen Rechtsstreitigkeiten.