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Homeoffice im Ausland: Was erlaubt ist – und was nicht

Homeoffice im Ausland klingt verlockend: Laptop auf, WLAN an, Meeresblick inklusive. Doch die rechtlichen Fallstricke sind zahlreich – und oft überraschend. Wer sich auf eine Workation vorbereitet, sollte wissen, was erlaubt ist – und wo juristische Risiken lauern.
24.06.2025 12:38
Aktualisiert: 24.06.2025 13:35
Lesezeit: 3 min

Homeoffice im Ausland: Rechte, Pflichten, Fallstricke

Arbeiten, wo andere Urlaub machen: Der Wunsch, die Ferienkulisse zu verlängern und gleichzeitig produktiv zu bleiben, nimmt zu. Die sogenannte Workation kann Realität werden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Juristinnen erläutern die geltenden Regeln.

Das Kundentelefonat unter Palmen oder der Finanzbericht mit Blick auf die Alpenhütte: Für viele Beschäftigte klingt das nach einer idealen Kombination. Der Begriff „Workation“ beschreibt genau diese Verbindung aus Freizeit und Arbeit. Doch beim mobilen Arbeiten außerhalb Deutschlands gibt es zahlreiche juristische Hürden – wer sie ignoriert, läuft Gefahr, arbeits- und steuerrechtliche Probleme zu bekommen. Welche Vorschriften gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Juristinnen liefern wichtige Orientierung.

Wann ist Homeoffice im Ausland rechtlich möglich?

„Es gilt, was individuell geregelt wurde“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Grundsätzlich ist Homeoffice im Ausland erlaubt – jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Denn laut Kaarina Hauer, Abteilungsleiterin für Rechtsberatung bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, darf der Arbeitgeber Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit nach billigem Ermessen festlegen. Ohne vorherige Vereinbarung ist mobiles Arbeiten außerhalb Deutschlands unzulässig.

Wer eigenmächtig vom Ausland aus arbeitet, riskiert Konsequenzen. „Das ist sanktionsfähig und kann Grund für eine fristlose Kündigung sein“, warnt Oberthür.

Welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten?

Egal ob auf der Skipiste in Bayern oder am Meer in Asien: Wer außerhalb des gewöhnlichen Büros arbeiten möchte, muss sich mit verschiedenen Gesetzen beschäftigen. Dazu gehören etwa Regelungen zum Arbeitsaufenthalt, Datenschutzvorgaben sowie steuer- und versicherungsrechtliche Bestimmungen. In all diesen Bereichen ist vor allem der Arbeitgeber gefragt. „Daher agieren viele Unternehmen beim Thema Homeoffice im Ausland zurückhaltend. Sie müssen sicherstellen, welches Recht überhaupt anwendbar ist“, betont Oberthür.

Entscheidend sind vor allem zwei Kriterien: Dauer und Zielort. Ein kurzer Aufenthalt in Deutschland ist juristisch einfacher als einer innerhalb der EU, so Hauer. Noch komplexer wird es bei Aufenthalten in Drittstaaten – insbesondere bei längeren oder unregelmäßigen Einsätzen.

Kurzurlaub oder längerer Aufenthalt: Wo liegt der Unterschied?

Ob Workation oder Langzeitaufenthalt: Je nach Dauer und Aufenthaltsort ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf Steuerpflicht und Sozialversicherung. „Sozialversicherungsrechtlich gilt: Wer im Ausland arbeitet, muss dort auch Beiträge leisten“, erklärt Kaarina Hauer.

Ist man also im Urlaubsland beitragspflichtig? Nicht zwangsläufig, denn es existieren Ausnahmen. Innerhalb der EU gilt: „Wer mindestens 25 Prozent in Deutschland arbeitet, seinen Wohnsitz sowie Arbeitgeber dort hat, unterliegt weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht“, erläutert Hauer. In der Praxis ist es ratsam, sich an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu wenden, um Klarheit zu schaffen.

Typische Stolperfallen beim mobilen Arbeiten

Viele Fallstricke lassen sich bei der Workation vermeiden – etwa durch klare betriebliche Regelungen. Gibt es noch keine unternehmensinterne Richtlinie, empfiehlt Kaarina Hauer Arbeitgebern dringend, sich juristisch beraten zu lassen. Denn: Je exakter eine Workation geregelt ist, desto reibungsloser verläuft sie. Dies zeigt sich auch beim Thema Unfallversicherung. Zwar ist man während der Workation grundsätzlich versichert – doch der Teufel steckt im Detail. „Man muss belegen können, dass der Unfall arbeitsbedingt war“, so Hauer. Wer klare Arbeitszeiten mit dem Arbeitgeber fixiert, hat bessere Chancen auf Versicherungsschutz.

Auch bei der Krankenversicherung sollten Unternehmen vorbereitet sein. Innerhalb der EU braucht es für die Workation eine Entsendebescheinigung von der Krankenversicherung, so Hauer. Außerhalb Europas kommt es auf die Regelungen des jeweiligen Landes an.

Wie kann ich mich als Mitarbeiter vorbereiten?

„Wie soll das konkret ablaufen?“ Wenn der Chef diese Frage stellt, sollte man überzeugend antworten können. Wann und wo wird gearbeitet? Ist der Arbeitsbereich abschließbar? Lassen sich datenschutzkonforme Gespräche führen? Ist der Firmen-Laptop sicher verstaut? Wie lässt sich ein Unfall vermeiden? „Solche Fragen sollte man im Vorfeld beantworten“, rät Kaarina Hauer. Mit fundierter Vorbereitung lassen sich viele Bedenken auflösen. Für Gespräche mit der Führungsetage empfiehlt Hauer außerdem, „die Vorteile der Workation wie gesteigerte Motivation deutlich zu machen“, um Zustimmung zu erhalten.

Vorab sollten auch allgemeine Punkte geklärt werden: Ist Arbeiten im Wunschland überhaupt erlaubt? Muss man sich dort anmelden? Braucht man eine spezielle Arbeitserlaubnis? Und wie sieht es mit dem Aufenthaltsrecht aus? Viele Fragen betreffen laut Nathalie Oberthür die Arbeitgeberseite. „Aber auch für Beschäftigte ist es wichtig zu klären: Besteht im Ausland Kranken- und Unfallschutz? Und was ist bei einem Internetausfall – wird dann das Gehalt weitergezahlt? Solche Fälle sollten unbedingt vorab geregelt werden“, rät die Juristin für Arbeitsrecht.

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