Politik

Asylleistungen in Deutschland: EuGH sieht menschenwürdigen Lebensstandard gefährdet

Der Europäische Gerichtshof hält deutsche Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber für unvereinbar mit EU-Recht. Auch bei Zuständigkeit eines anderen EU-Landes müssen elementare Leistungen und ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe gesichert bleiben.
04.06.2026 17:44
Lesezeit: 1 min

EuGH verlangt angemessenen Lebensstandard für Asylbewerber

Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht. Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürfen auch Asylbewerbern nicht gestrichen werden, für deren Verfahren ein anderes EU-Land zuständig ist, entschieden die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen "angemessenen Lebensstandard" sicherstellen, der zugleich den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern umfasst.

Vorausgegangene Klage

Ein junger Afghane, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte und dem deswegen im Jahr 2022 Leistungen gekürzt wurden, hatte gegen den bayerischen Landkreis Schweinfurt geklagt. Er wurde mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit versorgt, bekam aber keine Leistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte. Der Fall landete vor dem EuGH.

Die Richter in Luxemburg stellten klar: Zum einen gehöre Kleidung zu den "elementarsten Bedürfnissen". Zum anderen seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, notwendig, um ein "Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" zu gewährleisten.

Seit 2024 sehen deutsche Regelungen auch Leistungsausschluss vor

Die deutsche Kürzungsregelung, um die es nun vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch verschärft: Aktuell können demnach Leistungen auch komplett ausgeschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedsstaat für einen Asylbewerber zuständig ist und er ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg dürfte dies erst recht nicht vereinbar sein. "Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen", sagt der Sozialrechtler Constantin Hruschka.

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) der EU jedoch durch neue Regeln abgelöst. Diese erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. "Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss", betont aber der Asylexperte Hruschka. Dazu gehört etwa die EU-Grundrechtecharta

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