Am 28. September hat die Bundesregierung die Inflationsprämie auf den Weg gebracht. Betriebe können auf diese Weise ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu 3000 Euro steuer- und abgabenfrei bis 2024 gewähren. Bei den 3000 Euro handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist laut dem Handwerksblatt, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Wie die Leistungsgewährung angegeben werden muss
Steuerberater Thomas Müller erklärt gegenüber dem Handelsblatt wie das Konzept genau aussieht: „Der Begünstigungszeitraum ist befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Die Inflationsausgleichsprämie kann auch in mehreren Teilbeträgen bis zu insgesamt 3.000 Euro gezahlt werden. Der großzügige Zeitraum und die Möglichkeit von Zahlungen in Teilbeträgen geben den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern damit eine sehr großzügige Flexibilität für die Auszahlung der Prämie.“ Die Regelung soll bürokratiearm sein. So soll es ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung beliebiger Form verdeutlicht, dass die Leistung in Verbindung mit der Preissteigerung steht. Möglichkeit einer Verdeutlichung kann zum Beispiel ein Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen einer Lohnabrechnung sein.
Wichtig bei der Prämie ist zu wissen, dass wie beim Corona-Bonus der Arbeitgeber die Summe selbst bezahlt. Eine Erstattung gibt es nicht. Wenn keine tarifliche Regelung vorgesehen ist, dann ist es eine freiwillige Zahlung der jeweiligen Firma. In den Sternen steht noch wie viele der Unternehmen und Betriebe auf die Regelung zurückgreifen werden. Viele Unternehmen ächzen unter den starken Energiepreissteigerungen und den Preisexplosionen bei der Materialbeschaffung. Wie da eine Sonderzahlung an Beschäftigte machbar ist und wie hoch diese sein wird, bleibt abzuwarten.
ZDH fordert gesetzliche Regelung zur Steuerfreiheit
Für das Handwerk sieht der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) es laut dem Handwerksblatt als wichtig an auf die rückwirkende Anwendung der Steuerfreiheit ein Auge zu werfen. Diese müsse verhindert werden. Laut dem Verband sollte umgehend eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Steuerfreiheit geschaffen werden. Nur auf diese Weise könnten rückwirkende und für die Betriebe aufwendige Korrekturen bei der Gehaltsabrechnung verhindert werden.
Die Inflationsprämie ist Teil des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung. Ziel des Entlastungspaketes ist es die wirtschaftlichen Folgen des Krieges in der Ukraine und dabei insbesondere die stark gestiegenen Energiekosten abzufedern. Entscheidend für Betriebe ist dabei unter anderem die „Strompreisbremse“. Mit ihr sollen kleine und mittlere Betriebe mit Versorgertarif (Standardlastprofil) eine bestimmte Menge Strom als Basisverbrauch zu einem vergünstigten Preis erhalten.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Stromnetzentgelte abgemildert werden. Geplant sind laut dem Handwerksblatt auch Dämpfungen des Gaspreises. Hierbei soll eine Expertenkommission zum Einsatz kommen und klären welche Preisdämpfungsmodelle für Europa und Deutschland umsetzbar sind. Zum Entlastungspacket gehört auch die Verschiebung der für den 1. Januar 2023 vorgesehenen CO2 Preiserhöhung.
Entlastung für energieintensive Unternehmen
Bei den Midi-Jobs gibt es eine Anhebung der Grenze auf 2.000 Euro. Aktuell ist gesetzlich geregelt, dass zum 1. Oktober 2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben wird. Diese Höchstgrenze wird am 1. Januar 2023 erhöht. Zum Abbau der Kalten Progression werden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif zum 1. Januar 2023.
Für energieintensive Unternehmen, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, wird ein Programm auferlegt werden. Weiterhin sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz und Substitutionsmaßnahmen unterstützt werden. Zudem sollen energieintensive Unternehmen von einer Verlängerung des Spitzenausgleichs um ein Jahr bei den Strom- und Energiesteuern profitieren. Verlängert soll auch das Kurzarbeitergeld werden. In der Gastronomie wird die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen und Getränke auf sieben Prozent verlängert.
EEG-Umlage fällt ab Januar auf Dauer weg
Weitere Maßnahmen sind sogenannten flankierende zivilrechtlicher Natur. Unternehmen, die von ihrer Grundbasis gesund und auch langfristig unter geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, bekommen die Möglichkeit ihre Geschäftsmodelle anzupassen. Dies geschieht durch Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht. Zum Entlastungspaket gehört auch die Abschaffung der EEG-Umlage, die seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr gezahlt werden muss und dann ab Januar 2023 auf Dauer abgeschafft wird.
Der Inflationsausgleich ist genauso wie die anderen Maßnahmen aus dem dritten Entlastungspaket ein wichtiger Schritt, um die betroffenen Unternehmen zu unterstützen damit sie besser durch die Energiekrise kommen. Wie effektiv die Maßnahmen am Ende auch eine Hilfe sein werden und damit auch eine positive Wirkung auf die Wirtschaft haben, bleibt abzuwarten.