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Gesetzesänderungen ab 2024: Kommt ein neuer Lastenausgleich?

Lesezeit: 4 min
03.05.2023 15:15  Aktualisiert: 03.05.2023 15:15
Droht Deutschland 2024 ein neuer Lastenausgleich und die Enteignung von Vermögen? Und welche Neuregelungen ergeben sich im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherungen?
Gesetzesänderungen ab 2024: Kommt ein neuer Lastenausgleich?
Kommt 2024 ein neuer Lastenausgleich? (Foto: iStock.com/artisteer)
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In Deutschland werden ab dem Jahr 2024 zahlreiche gesetzliche Neuregelungen erwartet. Diese betreffen unter anderem den Lastenausgleich und eine mögliche Enteignung von Vermögen sowie das Verbot von Öl- und Gasheizungen. Zudem gibt es Änderungen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherungen.

Doch was bedeutet das konkret für die Bürgerinnen und Bürger? In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf die geplanten Neuerungen und ihre möglichen Konsequenzen.

Kommt ein neuer Lastenausgleich?

Die Schuldenberge wachsen und die Steuereinnahmen sinken. Eine alarmierende Situation: Denn das könnte bedeuten, dass in 2024 ein neuer Lastenausgleich eingeführt wird – mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für Verbraucher. Die gesetzlichen Grundlagen für eine Umverteilung von Vermögen wurden schon geschaffen.

Was genau ist ein Lastenausgleich? Es ist ein Mechanismus, um Belastungen, Kosten oder Verluste auszugleichen, der von den Bürgern finanziert wird. Im Grunde genommen ist es eine Art Enteignung, bei der die Bürger eine bestimmte Summe zahlen müssen. Dies ruft Erinnerungen an die Vergangenheit wach. Denn bereits in der Nachkriegszeit mussten die Deutschen Vermögensabgaben leisten, um Lasten auszugleichen.

Im Jahr 1952 wurde der Lastenausgleich eingeführt, um den Opfern der Kriegsfolgen zu helfen. Insbesondere Hausbesitzer wurden stark zur Kasse gebeten. Zwar erhielten sie einen Freibetrag, aber alles darüberhinausgehende Vermögen wurde mit einer Sondersteuer von 50 Prozent belegt. In der Folge konnten viele Hausbesitzer ihre Schulden wegen der hohen Steuerlast nicht tilgen. Wer die Tilgungsraten nicht zahlen konnte, verlor sein Eigentum. Für Eigentümer eine harte Belastung, die einer Enteignung gleichkam.

Nun geht die Sorge vor einem erneuten Lastenausgleich um. Doch wird es zum 1. Januar 2024 tatsächlich zu solch einem Eingriff kommen? Und wenn ja, welche Folgen hätte er für die Bevölkerung?

Will die Regierung die Neuregelung verstecken?

Die Idee des Lastenausgleichs ist nicht neu. Kurz nach dem Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 gab es Vorschläge, eine Regelung einzuführen, die den finanziellen Auswirkungen der „Lockdown-Maßnahmen“ entgegenwirken sollte. Einige Stimmen, einschließlich die des ehemaligen Wirtschaftsministers Sigmar Gabriel (SPD), hatten sich für einen Lastenausgleich ausgesprochen.

Gabriel begründete seine Meinung damit, dass „die Wirtschaft einer dramatischen Entwicklung gegenübersteht“. Diese Aussage wurde im April 2020 getroffen, als die Auswirkungen der Pandemie und die möglichen zusätzlichen Kosten noch unklar waren.

Seitdem ist das Thema Lastenausgleich und seine möglichen Auswirkungen immer wieder präsent. Auch der Präsident des Deutschen Städtetages, Markus Lewe, betonte, dass ein fairer Lastenausgleich notwendig sei, um die Unterbringung von ukrainischen Geflüchteten zu finanzieren. Möglicherweise könnte dies ab 2024 umgesetzt werden.

Das Grundgesetz (GG) regelt in Artikel 14 das Eigentum und besagt, dass Eigentum zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen sollte. Demnach ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt. Weiterhin steht im Artikel 106 des GG, dass der Ertrag der Finanzmonopole dem Bund zusteht, einschließlich der Ausgleichsabgaben für einen möglichen Lastenausgleich.

Die Grundlage für einen Lastenausgleich wurde bereits beschlossen!

Besorgnis bereitet die zum 12.Dezember 2019 beschlossene Änderung im Lastenausgleichsgesetz von 1952. Eine Änderung, die auf den ersten Blick nur schwer als solche zu erkennen ist. Die Anpassung erfolgte nämlich in Artikel 21 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG), auf den das Lastenausgleichsgesetz sprachlich verweist. Das Wort „Kriegsopferfürsorge“ wurde durch „Soziale Entschädigung“ ersetzt. Die Änderung tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Doch warum diese Änderung? Können die Kosten der Pandemie oder auch der Klimapolitik unter dem Stichwort „Kriegsopferfürsorge“ als Lastenausgleich im Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht werden? Natürlich nicht!

Die Änderung der Begrifflichkeit zu „Soziale Entschädigung“ könnte insofern darauf hindeuten, dass die Regierung in Erwägung zieht, diese Kosten und andere Herausforderungen ab 2024 im Rahmen eines Lastenausgleichs geltend zu machen. Denn dafür bestünde durch die Änderung des SozERG ab 2024 eine völlig neue Grundlage.

Für Vermögensbesitzer könnte dies eine versteckte Gefahr bedeuten! Zwar ist derzeit noch unklar, ob es tatsächlich zu einem Lastenausgleich kommt und wie dieser aussehen könnte. Verbraucher sollten die Diskussion jedoch aufmerksam verfolgen, um mögliche finanzielle Auswirkungen zu erkennen und Verlusten vorzubeugen.

Regelungen zur Energiewende: Öl- und Gasheizungen ab 2024 verboten

Um die Energiewende voranzutreiben und Emissionen zu reduzieren, hat die Regierung ab 2024 ein Verbot für Öl- und Gasheizungen beschlossen, dass schrittweise eingeführt werden soll. Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) leitet die Umstellung von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien ein.

Eigentümer müssen daher aufpassen: Denn ab dem 01. Januar 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.

Eine richtige Weichenstellung beim Einbau neuer Heizungen ist deshalb besonders wichtig, da diese für 20-25 Jahre genutzt werden. Bei der Installation neuer Heizungen sollten Verbraucher daher schon jetzt auf Alternativen zu Öl- und Gasheizungen setzen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben oder repariert werden. Für den Übergang auf erneuerbares Heizen gelten Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen. Auch der Einbau von Solarthermieanlagen ist als Option hinzugekommen. Eine weitere Möglichkeit sind hybride Heizsysteme.

Weitere Details zu den gesetzlichen Neuregelungen im Heizungsbereich finden sich hier.

Neue Änderungen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung

Währenddessen treten ab 2024 auch Änderungen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung in Kraft, Sie sollen Sozialversicherungsträgern helfen, Leistungsansprüche der Versicherten zu ermitteln, Beiträge zu berechnen und andere Aufgaben zu erfüllen. Die Änderungen sind Teil des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes und sollen eines der größten elektronischen Massenverfahren Deutschlands optimieren.

Eine der Änderungen betrifft das Meldeverfahren bei Elternzeit. Beschäftigte, die eine Elternzeit in Anspruch nehmen – und nicht bereits wegen Mutterschaftsgeldbezug abgemeldet wurden – sollen vom Arbeitgeber zu Beginn der Elternzeit ab- und nach deren Ende wieder angemeldet werden. Gesetzlich Krankenversicherte müssen nur gemeldet werden, wenn die Elternzeit über einen vollen Kalendermonat dauert. Freiwillig oder privat Versicherte müssen auch für kürzere Elternzeiten gemeldet werden.

Eine weitere Neuregelung gilt für das A1-Bescheinigungsverfahren. Ab dem 1. Januar 2024 sollen Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts für die Dauer einer beruflichen Entsendung ins Ausland sowie die Rückmeldung des zuständigen Sozialversicherungsträgers elektronisch möglich sein. Das Verfahren soll in seinen Grundzügen auch auf die Entsendung in Nicht-EU-Staaten ausgedehnt werden, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Stimmen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger einer Entsendung zu, kann zeitlich begrenzt aus dem Ausland gearbeitet werden.

Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) ist ebenfalls von den Änderungen betroffen. Ab dem 1. Januar 2024 werden Arbeitgeber dazu verpflichtet, relevante Informationen aus dem alten Entgeltabrechnungsprogramm in digitaler Form an die Rentenversicherung zu übermitteln, die die Daten bis zum Abschluss der Betriebsprüfung vorhält.

Dies soll Informationsdefizite und daraus resultierende Probleme bei der nächsten Betriebsprüfung vermeiden. Arbeitgeber sollten sich frühzeitig über die bevorstehenden Änderungen informieren, um sicherzustellen, dass sie die neuen Anforderungen rechtzeitig im Jahr 2024 erfüllen können.


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