Der Begriff des Schonvermögens bezeichnet Einschränkungen bei der gesetzlich verankerten und von staatlichen Behörden durchgesetzten Verpflichtung zum Einsatz des eigenen Vermögens. Dabei kann es sich sowohl um Freibeträge als auch materielle (Vermögens-) Gegenstände handeln.
In Deutschland entfalten Bestimmungen zum Schonvermögen vor allem im Sozialrecht und im Unterhaltsrecht ihre Wirkung.
Wer kann Bürgergeld beziehen?
Wer arbeitslos wird und das sogenannte Bürgergeld beantragen muss, kann Teile seines Vermögens vor dem Zugriff der Behörden schützen.
Das Schonvermögen – genauer gesagt: die Vermögensfreigrenze – bestimmt, welcher Teil des Vermögens auf die Bürgergeld-Zahlungen angerechnet wird und welcher unangetastet bleibt.
Bürgergeld kann nur beziehen, wer aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit „hilfebedürftig“ ist. Die Agentur gibt folgende Definition für diese Bezeichnung an: „Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.“
Da Bürgergeld nur bekommt, wer „hilfebedürftig“ ist, müssen Bürger, die über ein ausreichendes Vermögen zur regelmäßigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen, dieses erst einsetzen, bevor sie auf staatlichen Finanzleistungen zugreifen können.
Greift irgendwann die „Hilfebedürftigkeit“, kommt es zur Berücksichtigung des Schonvermögens – allerdings zeitlich gestaffelt.
Dauer der Arbeitslosigkeit entscheidet
Denn im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs liegt die Vermögensfreigrenze höher als danach.
Wie der Verein für soziales Leben berichtet, beträgt das Schonvermögen anfangs 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro für jede weitere Person des Haushalts. Diese Beträge werden aufsummiert und die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes betrachtet.
Nach Ablauf eines Jahres sinkt das Schonvermögen, weil dann nur noch 15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden.
Wichtig ist zu wissen, dass die Behörden zudem bestimmte weitere Vermögensgegenstände des Leistungsbeziehers nicht als Vermögen anerkennen und das dieses deshalb auch nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Dazu zählen nach Angaben des Vereins für soziales Leben: Ein „angemessener“ Hausrat; ein Auto (für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person); Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind; weitere explizit für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände; ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; Vermögen, „solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist“ sowie Sachen und Rechte, „soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.“
Auch wer über Einkommen verfügt, die bestimmte Freigrenzen überschreiten, muss erst mit diesen seinen Lebensunterhalt bestreiten, bevor das Bürgergeld ausgezahlt wird.
Freibeträge bei Einkommen
Wer Bürgergeld bezieht und einer geringfügigen, nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, kann seit dem 1. Juli 2023 mit höheren Freibeträgen rechnen.
So schreibt die Bundesagentur für Arbeit: „Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt, wird also nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Außerdem wird seit Juli 2023 das Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen angerechnet.“
Als Einkommen identifiziert die Bundesagentur Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten, Kapital- und Zinserträge, Steuererstattungen, Abfindungen sowie Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und BAföG.
Das Schonvermögen ist gesetzlich im Paragrafen 12 des Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) verankert.
Schonvermögen bei der Grundsicherung
Das Schonvermögen spielt auch eine Rolle bei Systemen der sogenannten Grundsicherung im Alter und bei der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung. „Diese wird den Bezugsberechtigten gezahlt, wenn diese entweder bereits die Altersgrenze erreicht haben oder nicht mehr erwerbsfähig sind und demnach keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, trotzdem aber durch eigenes Vermögen oder Einkommen nicht selbst ihren Lebensunterhalt sichern können“, schreibt das Portal Arbeitslosenhilfe.
Parallel zu den Bestimmungen zum Bürgergeld wird auch die Grundsicherung also nur ausgezahlt, wenn Bedürftigkeit vorliegt.
Grundsätzlich gilt, dass das gesamte verwertbare Vermögen des Antragsstellers auf die Grundsicherung angerechnet wird. Solange also Bargeld, Wertpapiere, Sparguthaben, Haus- oder Grundvermögen oder ein Kraftfahrzeug zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten herangezogen werden können, wird keine Grundsicherung gewährt.
Allerdings gibt es auch hier Vermögenswerte, die nicht angerechnet werden und die deshalb ein Schonvermögen darstellen.
Dazu zählen laut Arbeitslosenhilfe „Vermögen zur Gründung eines Hausstandes oder baldigen Beschaffung eines Grundstücks, Vermögen aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung der Lebensgrundlage, ein angemessener Hausrat, Erbstücke der Familie, eine zusätzliche Altersvorsorge, ein selbst bewohntes Haus oder eine Wohnung, kleinere Barbeträge oder Vermögenswerte und Gegenstände für die berufliche Ausbildung.“
Auch einen Vermögensfreibetrag gibt es bei der Grundsicherung. Dieser liegt derzeit bei 10.000 Euro.