Politik

Bundesjustizminister Buschmann gegen AfD-Verbot

Lesezeit: 2 min
07.01.2024 11:21  Aktualisiert: 07.01.2024 11:21
In der Bundesregierung gibt es vollkommen unterschiedliche Positionen, wie mit der AfD umzugehen sei. Während die SPD-Vorsitzende Saskia Esken mit einem Verbot der Partei liebäugelt, sieht dies der Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) äußerst skeptisch.
Bundesjustizminister Buschmann gegen AfD-Verbot
Wenig Chancen für ein AfD-Verbot: Bundesjustizminister Buschmann. (Foto: dpa)

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Buschmann hat in einem Interview erhebliche Bedenken gegen ein Verbotsverfahren gegen die AfD geäußert. „Die Hürden für ein Parteiverbot hat das Bundesverfassungsgericht sehr hoch gesetzt“, sagte der FDP-Politiker. Man müsse sich „zu 100 Prozent sicher sein, dass es erfolgreich ausgeht“, wenn man ein solches Verfahren anstrebe. „Würde ein solches Verfahren vor dem Verfassungsgericht scheitern, würde dies ein gewaltiger PR-Sieg der AfD sein.“

Die 2013 gegründete AfD wird vom Verfassungsschutz bundesweit als rechtsextremistischer Verdachtsfall geführt. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen sieht der Landesverfassungsschutz die AfD-Landesverbände jeweils als gesichert rechtsextremistisch. Politikerinnen und Politiker von SPD, Linken und Grünen hatten zuletzt dafür plädiert, die Option eines Verbotsverfahrens offen zu halten - auch wenn man die AfD vor allem politisch bekämpfen müsse.

Buschmann verwies nun darauf, dass die AfD in mehreren Bundesländern zwar als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wird, dies aber reiche nicht: „Nach den bisherigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts muss darüber hinaus aber eine aggressiv kämpferische Haltung dieser Partei beweisfest nachgewiesen werden, also die Bereitschaft, die freiheitlich-demokratische Grundordnung gewaltsam zu beseitigen.“ Wenn sich nicht beweisen lasse, dass von der AfD die reale Gefahr ausgehe, dass sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung gewaltsam beseitigen wolle, werde das Verbotsverfahren scheitern.

Unterschiede in der Regierung

Zuvor hatte die SPD-Vorsitzende Esken ein Verbotsverfahren angeregt. Jedoch hatte ihr sogleich ihr Parteifreund und Ostbeauftragter der Bundesregierung Carsten Schneider entschieden widersprochen: Er halte von einem Parteiverbot gar nichts, es sei sehr schwer durchzusetzen und die Chancen auf einen Erfolg betrachte er als gering. Entscheidend sei aber die politische Dimension. „Wenn wir eine Partei verbieten, die uns nicht passt, die in Umfragen aber stabil vorne liegt, dann führt das zu einer noch größeren Solidarisierung mit ihr", sagte Schneider. „Und das selbst von Leuten, die gar keine AfD-Sympathisanten oder -Wähler sind. Die Kollateralschäden wären sehr hoch."

Auch in der CDU gibt es hierzu unterschiedliche Ausrichtungen, während der aus Sachsen stammende CDU-Politiker Marco Wanderwitz einen Verbotsantrag nachdrücklich befürwortet, hat Parteichef Friedrich Merz klargestellt, dass er von diesem Weg wenig hält. Ähnlich sieht das auch der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, Reiner Haseloff (CDU). Ein Verbotsverfahren halte er für „verfassungsrechtlich für nahezu aussichtslos und politisch problematisch“. Um der AfD den Wind aus den Segeln zu nehmen, müsse man politische Lösungen anbieten, so der Magdeburger Regierungschef.

Der Düsseldorfer Parteienforscher Thomas Poguntke sieht das genauso. „Ich halte es nicht für den richtigen Weg, dass man eine Partei verbietet“, sagt Poguntke der Deutschen Presse-Agentur. „Ein erheblicher Teil der Wähler der AfD ist nicht rechtsextrem. Die muss man auf politischem Wege zurückgewinnen.“ Dazu müssten Parteien kritisch hinterfragen, ob sie wirklich Politik für die Mehrheit der Wähler machten. Andernfalls müssten sie bessere Lösungen anbieten: „Dadurch ließe sich für die Demokratie mehr erreichen als durch ein Verbot.“

Hohe rechtliche Hürden

Das Grundgesetz setzt hohe Hürden, denn Parteien stehen unter dem Schutz der Verfassung. Verbotsanträge können die Bundesregierung, der Bundestag oder der Bundesrat stellen. Es entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Voraussetzung für ein Verbot ist, dass die Partei „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ beabsichtigt, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.

Seit Gründung der Bundesrepublik gab es erst zwei Parteiverbote: 1952 traf es die Sozialistische Reichspartei (SRP), der Wesensverwandtschaft mit Adolf Hitlers NSDAP attestiert wurde. 1956 folgt die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), deren Ziel es gewesen sei, eine „Diktatur des Proletariats“ zu errichten.


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