Unternehmen

Saisonarbeit: Was Arbeitgeber wissen sollten

Saisonarbeit bedient den steigenden Bedarf an Arbeitskräften während geschäftiger Zeiten. Erfahren Sie, was Sie als Betrieb zum Thema Saisonarbeit wissen sollten.
26.02.2024 12:37
Lesezeit: 2 min

In vielen Branchen gibt es keine ganzjährigen Arbeitsverhältnisse. Saisonarbeiter werden für die arbeitsintensiven Monate im Jahr eingestellt, zum Beispiel als Erntehelfer oder als Aushilfen in der Urlaubssaison. Erfahren Sie, was Sie als Betrieb wissen müssen, wenn Sie Saisonarbeiter beschäftigen.

Saisonarbeit: Voraussetzungen

Saisonarbeit ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung, die in vielen Branchen, wie der Landwirtschaft, dem Tourismus, dem Einzelhandel, der Logistik oder der Gastronomie, unverzichtbar ist. Arbeitgeber sind auf Saisonarbeiter angewiesen, um den erhöhten Arbeitsaufwand in der Hauptsaison bewältigen zu können. Zusätzliche Erntehelfer, Servicekräfte und Promoter werden eingestellt, um diese Herausforderung zu meistern. Das Arbeitsverhältnis endet, sobald die "heiße Phase" vorbei ist.

Saisonarbeiter schließen in der Regel einen befristeten Saisonarbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber ab, um sicherzustellen, dass das Arbeitsverhältnis als geringfügig angesehen werden kann.

Voraussetzungen für Saisonarbeit in Deutschland

Für Saisonarbeiter besteht keine Sozialversicherungspflicht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis muss befristet sein. Die Frist muss im Arbeitsvertrag festgehalten sein.
  • Saisonarbeiter dürfen bei einer 5-Tage-Woche nicht länger als 3 Monate beschäftigt werden.
  • Wenn die Beschäftigung weniger als 5 Tage pro Woche beträgt, ist die Saisonarbeit auf 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt.
  • Die Saisonarbeit darf nur einen Dazuverdienst darstellen, sie darf keine Haupteinnahmequelle für den Beschäftigten sein.
  • Es ist nicht erlaubt, die Beschäftigung gewerbsmäßig auszuüben.
Um eine etwaige Sozialversicherungspflicht zu ermitteln, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen im jeweiligen Kalenderjahr zusammengerechnet. Saisonarbeiter, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, sollten darauf achten, dass sie die oben genannten Arbeitszeitgrenzen einhalten.

Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten

Arbeitgeber müssen prüfen, ob die Person in ihrem Heimatland einer anderen Beschäftigung nachgeht. Falls nicht, unterliegt das Arbeitsverhältnis deutschem Recht.

Für Saisonarbeiter, die in ihrem Heimatland angestellt oder selbstständig sind, gelten die Rechtsvorschriften des Heimatlandes. In diesen Fällen ist eine A1-Bescheinigung erforderlich, um nachzuweisen, dass für den Arbeitnehmer die gesetzlichen Regelungen seines Heimatlandes gelten. Für den deutschen Arbeitgeber bestehen keine Sozialversicherungspflichten.

Mindestlohn, Urlaub und Lohnfortzahlung: Was bedeutet saisonal genau?

Mindestlohn

Saisonarbeiter erhalten in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn, das heißt seit 1. Oktober 2022: 12 Euro die Stunde. Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn 12,41 Euro. 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro.

Kurzfristige Beschäftigung: Urlaubsanspruch

In Deutschland haben Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche auch Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr. Saisonarbeiter haben Anspruch auf Teilurlaub, der sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet. Für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, haben Saisonarbeiter Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Das bedeutet, dass bei einem Monat Saisonarbeit 2 Tage Urlaub gewährt werden.

Die Urlaubsansprüche richten sich nach der Dauer der Saisonarbeit: Bei zwei Monaten Saisonarbeit stehen 3 Tage Urlaub zu, bei drei Monaten 5 Tage.

Krankheit

Saisonarbeiter haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen dauert. Wer als Saisonarbeiter nur 3 Wochen arbeitet und dann erkrankt, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Kündigung und Arbeitslosengeld bei Saisonarbeit

Die Saisonbeschäftigung ist, wie bereits weiter oben erwähnt, eine Form der geringfügigen Beschäftigung, die auch als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet wird. Saisonarbeit ist folglich eine Form des Minijobs. Ein Kündigungsschutz besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert. Da Saisonarbeiter in der Regel nur drei Monate beschäftigt sind, greift dieser Schutz nicht.

Auch wenn Saisonarbeit ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis ist, besteht (theoretisch) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I nach der Saisonarbeit beträgt ein halbes Jahr. Der Haken: Es besteht die Grundbedingung, dass die Saisonarbeit mindestens sechs Monate dauert - und das ist selten der Fall.

Mehr zum Thema
Bleiben Sie über das Thema dieses Artikels auf dem Laufenden Klicken Sie auf [+], um eine E-Mail zu erhalten, sobald wir einen neuen Artikel mit diesem Tag veröffentlichen

 

X

DWN-Wochenrückblick

Weniger E-Mails, mehr Substanz: Der DWN-Wochenrückblick liefert 1x/Woche die wichtigsten Themen kompakt als Podcast. Für alle, deren Postfach überläuft.

E-mail: *

Ich habe die Datenschutzerklärung sowie die AGB gelesen und erkläre mich einverstanden.

Maria Romanska

***

Maria Romanska arbeitet als freie Journalistin und schreibt vor allem über Arbeitsrecht, Arbeitgeberpflichten sowie kleine und mittelständische Unternehmen.

DWN
Unternehmen
Unternehmen Corona-Schutzmasken: Haftstrafe für Steuerbetrug nach Millionen-Maskendeal
25.02.2026

Nach einem Maskengeschäft für 22 Millionen Euro muss ein Unternehmer jetzt ins Gefängnis. Was hat er sich zuschulden kommen lassen?

DWN
Wirtschaft
Wirtschaft Wirtschaftswachstum überrascht - doch Haushaltslöcher werden größer
25.02.2026

Deutschlands Wirtschaft wächst Ende 2025 stärker als erwartet. Im laufenden Jahr sollen staatliche Milliarden den Aufschwung ankurbeln....

DWN
Unternehmen
Unternehmen Eon-Aktie: Energiekonzern plant Milliarden-Offensive - Investitionen in Netzausbau
25.02.2026

Der Energiekonzern Eon legt solide Jahreszahlen vor und plant eine massive Investitionsoffensive von 48 Milliarden Euro bis 2030, um das...

DWN
Politik
Politik Banaszak zu Heizungsgesetz: Nur bei Gaswerken knallen Sektkorken
25.02.2026

Das Heizungsgesetz soll reformiert werden. Dabei gehe es nicht um Mieter, Hausbesitzer oder das Handwerk, kritisiert der Grünen-Chef. Er...

DWN
Unternehmen
Unternehmen Ottobock-Aktie: Prothesenhersteller sucht Käufer für Stammwerk in Thüringen
25.02.2026

Der börsennotierte Prothesenhersteller Ottobock will sich von einem weiteren Geschäftsbereich trennen und von einem Standort mit...

DWN
Politik
Politik Draghi stößt Grundsatzdebatte an: Europäische Föderation für mehr Handlungsfähigkeit?
25.02.2026

Mario Draghi löst mit seiner Forderung nach einer europäischen Föderation eine Grundsatzdebatte über die Zukunft der EU aus. Kann eine...

DWN
Politik
Politik Kuba im geopolitischen Spannungsfeld: Díaz-Canel vor strategischer Bewährungsprobe
25.02.2026

Kubas Regime gerät durch Energiekrise, geopolitischen Druck und wachsende Isolation zunehmend unter strukturellen Stress. Steht das...

DWN
Finanzen
Finanzen US-Börsen: Börsentag: Technologiesektor erholt sich, AMD und Softwarefirmen glänzen
24.02.2026

Die US-Aktienmärkte legten am Dienstag zu, da die Ängste der Investoren vor KI-bedingten Umwälzungen nachließen. Der Fokus des Marktes...