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Service: So vermeiden Sie teure Fehler beim Berliner Testament

Die Zukunft stets im Blick behalten und optimal vorsorgen. Wenn Sie Ihren Nachlass planen, kann das sogenannte Berliner Testament eine passende Option sein. In diesem Service-Artikel erkunden wir die Vor- und Nachteile der testamentarischen Regelung und geben Ihnen einen umfassenden Überblick darüber, was Sie beachten sollten, wenn Sie diese Entscheidung treffen möchten.
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26.05.2024 11:11
Aktualisiert: 20.05.2030 11:20
Lesezeit: 6 min
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Ein Berliner Testament ist eine testamentarische Regelung, die Ehepaare oft treffen, um ihren Nachlass zu regeln. In diesem Artikel befassen wir uns mit dem Berliner Testament – seinen Vorteilen, Nachteilen und allem, was Sie wissen müssen, wenn Sie darüber nachdenken, diese Art von Testament zu verfassen.

Berliner Testament – Gegenseitige Einsetzung: Definition

Im deutschen Erbrecht bezeichnet man ein Berliner Testament als ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehe- oder Lebenspartnern. Darin setzen sie einander als alleinige Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten übergeht. In der Regel wird darin auch bestimmt, dass die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners erben sollen.

Das Berliner Testament wurde in Berlin Ende des 19. Jahrhunderts zum ersten Mal benutzt, deshalb trägt es diesen Namen. Vor Februar 2002 gab es im Gesetz keinen festen Titel für § 2269 BGB. In den Texten des Beck-Verlags wurde er oft als „Berliner Testament" bezeichnet. Seit der Reform heißt es offiziell: gegenseitige Erbeinsetzung ohne Klammern.

Arten der Erbschaft

Es gibt zwei Arten von Erbschaften: Vollerbe und Vorerbe. Beim Vollerbe wird der überlebende Ehepartner Alleinerbe und kann frei über das Erbe des erst verstorbenen Partners verfügen. Die Kinder oder andere Dritte werden als Schlusserben benannt und erben erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners.

Beim Vorerbe bekommt der überlebende Ehepartner das Erbe des verstorbenen Partners, muss es aber für die Kinder oder andere Nacherben aufbewahren. Der Vorerbe hat nur begrenzte Möglichkeiten, über das Vermögen des erst verstorbenen Partners zu verfügen.

Berliner Testament: Erbschaftssteuer und Freibetrag

Wenn man erbt, muss man Erbschaftssteuer zahlen, allerdings nur auf den Teil des Erbes, der den Freibetrag übersteigt. Die Steuersätze variieren zwischen sieben und 50 Prozent. Im Beitrag für das VermögensZentrum hat die Nachlassexpertin Dr. Tatjana Rosendorfer dargelegt, welche Beträge als Freibeträge gelten für Personen, die erben.

Ehepartner und Kinder haben den höchsten Freibetrag, sodass oft keine Steuer anfällt. Ehe- und Lebenspartner haben einen Erbschaftssteuer-Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder, einschließlich ehelicher, nichtehelicher, Adoptiv- und Stiefkinder, erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro, während Pflege- und Patenkinder nicht berücksichtigt sind.

Die Enkelkinder haben jeweils einen Freibetrag von 200.000 Euro. Wenn ihre Eltern bereits verstorben sind, erhöht sich dieser Freibetrag auf 400.000 Euro. Eltern und Großeltern haben einen Freibetrag von jeweils 100.000 Euro.

Alle oben genannten Personen werden der Steuerklasse I zugeordnet. Erben, die nicht zu den oben genannten Personen gehören, werden in die Steuerklassen II oder III eingestuft. Ihr Freibetrag bei der Erbschaftssteuer liegt bei 20.000 Euro. Falls beispielsweise Geschwister, entfernte Verwandte oder Nichtverwandte erben, müssen sie Steuern auf Erbschaften zahlen, die über diesen Freibetrag hinausgehen.

In Steuerklasse III fallen alle anderen Verwandten, wie beispielsweise Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen und entferntere Verwandte. Außerdem gehören dazu auch Partner oder Partnerinnen, mit denen man nicht verheiratet ist, nicht-verwandte Patenkinder, Freunde, Nachbarn oder Arbeitskollegen.

Wichtig! Beim Tod des Hauptverdieners hilft ein zusätzlicher Freibetrag der Familie finanziell. Der Ehepartner erhält einen festen Freibetrag von 256.000 Euro. Kinder bis zum 27. Lebensjahr erhalten gestaffelte Freibeträge: bis 5 Jahre – 52.000 Euro, 6-10 Jahre – 41.000 Euro, 11-15 Jahre –30.700 Euro, 16-20 Jahre – 20.500 Euro, 21-27 Jahre – 10.300 Euro. Der Freibetrag des Erben wird gekürzt, wenn der Ehepartner oder ein Kind nach dem Tod des Erblassers nicht erbschaftssteuerpflichtige Leistungen erhält.

Berliner Testament: Vorteile

Das Berliner Testament bietet verschiedene Vorteile:

  1. Persönliche Gestaltung: Mit dem Berliner Testament können individuelle Wünsche festgehalten werden, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen.
  2. Sicherheit für den Partner: Das Berliner Testament sorgt dafür, dass der überlebende Partner finanziell abgesichert ist, indem er zum Alleinerben ernannt wird.
  3. Weitergabe an Kinder: Nach dem Tod beider Partner geht das Vermögen an ihre Kinder, was dafür sorgt, dass die Familie finanziell unterstützt bleibt.
  4. Stiefkinder einbeziehen: Auch Stiefkinder können bedacht werden, was in der normalen Erbfolge nicht möglich ist.

Nachteile des Berliner Testamentes

Das Berliner Testament ist eine beliebte Form des gemeinschaftlichen Testaments in Deutschland. Es ermöglicht Ehepartnern, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einzutragen. Doch wie bei jeder rechtlichen Vereinbarung hat auch das Berliner Testament seine Nachteile. Hier sind fünf Punkte, die diese Nachteile beleuchten:

  1. Doppelte Erbschaftsteuerbelastung: Das Berliner Testament kann bei einem beträchtlichen Vermögen nachteilig sein, da das gleiche Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterliegt. Zunächst erfolgt die Besteuerung beim Übergang des Vermögens auf den überlebenden Ehepartner und später erneut beim Übergang auf die Schlusserben.
  2. Pflichtteilsansprüche und Enterbung von Kindern: Kinder können beim Berliner Testament Pflichtteilsansprüche gegenüber dem überlebenden Ehepartner geltend machen. Da sie beim ersten Erbfall von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind und somit enterbt werden, ist dies ein relevanter Aspekt, der beachtet werden sollte.
  3. Bindungswirkung gemeinschaftlicher Verfügungen: Beachten Sie die Klauseln zur Bindungswirkung gemeinsamer Verfügungen. Diese können zusätzliche Einschränkungen und potenzielle Komplikationen mit sich bringen.

Berliner Testament: Nachteile der Vermögensbindung

Das Berliner Testament ist ein Thema, das kontroverse Diskussionen zwischen Anwälten und anderen Personen hervorruft. Einige betonen, dass das Berliner Testament den überlebenden Ehepartner darauf festlegt, dass die gemeinsamen Kinder Alleinerben sind, ohne Rücksicht darauf, was im weiteren Leben passiert. Man vernachlässigt dabei, dass sich die Lebensumstände ändern können, insbesondere wenn der überlebende Partner noch jung ist.

Zum Beispiel:

  • Der überlebende Partner könnte nach dem Berliner Testament wieder heiraten und mit dem neuen Partner ein beträchtliches Vermögen aufbauen, während die Kinder aus erster Ehe Alleinerben bleiben. Neue Partner und Kinder würden nur den Pflichtteil erhalten, es sei denn, es werden vor dem Tod Schenkungen getätigt, was Konflikte und Risiken birgt.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass sich der überlebende Partner und die Kinder streiten oder Umstände eintreten, die eine Änderung der Alleinerbenregelung erfordern. Nach dem Tod des ersten Partners kann dies nicht mehr geändert werden, es sei denn, das Vermögen wird vorher ausgegeben oder verschenkt.
  • Es könnte auch der Wunsch des verstorbenen Partners gewesen sein, bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens an die Kinder zu vererben. Wenn der überlebende Partner jedoch das gesamte Vermögen ausgibt oder verschenkt, gehen die Kinder leer aus.
  • Schließlich könnte das Vermögen vor Inanspruchnahme staatlicher Hilfe aufgebraucht werden müssen, was dazu führt, dass die Kinder leer ausgehen. Ob dies positiv oder negativ bewertet wird, ist eine individuelle Entscheidung.

Musterformular zum Berliner Testament: Was muss auf jeden Fall drin stehen

Es gibt kein vorgeschriebenes „Musterformular" für ein Berliner Testament, da es individuell auf die Bedürfnisse und Wünsche der Ehepartner zugeschnitten sein sollte und rechtlichen Anforderungen entsprechen muss. Beim Verfassen eines eigenhändigen Testaments empfehlen Kanzlei & Fachanwalt für Erbrecht LAHN bestimmte Regeln zu beachten:

  1. Das gesamte Testament muss von Hand geschrieben und unterschrieben sein.
  2. Der Ort und das Datum der Erklärung sollten angegeben werden.
  3. Die Unterschrift sollte Vor- und Nachnamen enthalten.
  4. Wenn Ort und Datum fehlen und Zweifel an der Gültigkeit bestehen, kann das Testament dennoch gültig sein, wenn diese Informationen anderweitig nachgewiesen werden können.
  5. Die Unterschrift muss den Text abschließen. Fehlt sie oder befindet sie sich an ungewöhnlicher Stelle, ist das Testament ungültig.
  6. Es ist in Ordnung, wenn jemand mit einem Spitznamen unterschreibt, solange die Identität eindeutig ist.

Wichtig! Um ein gemeinschaftliches Testament gemäß § 2247 BGB zu erstellen, reicht es aus, wenn ein Ehepartner das Testament aufsetzt und der andere Ehepartner die Erklärung handschriftlich mitunterschreibt. Der mitunterschreibende Ehepartner sollte dabei angeben, wann (Tag, Monat, Jahr) und wo er unterschrieben hat.

Beachten Sie diese Regeln, um sicherzustellen, dass das Testament rechtsgültig ist. Ein Testament, das am Computer erstellt und dann unterschrieben ist, ist ungültig. Es würde entweder zur gesetzlichen Erbfolge oder zu einem vorherigen Testament führen.

Vorsichtig! Die rechtlichen Anforderungen können je nach Land und Bundesland variieren. Daher ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass das Testament gültig ist und den individuellen Bedürfnissen entspricht.

Sie können außerdem die Vorlage nutzen, die bereits von Anwälten erstellt ist. Die Anwaltskanzlei für Erbrecht Dr. Beier & Partner bietet ein Muster Berliner Testament zum Abschreiben an.

Berliner Testament: Alternativen

Ein Erbvertrag kann eine Alternative zum Berliner Testament darstellen. Besonders sinnvoll ist er, wenn sich darin die Nacherben oder Schlusserben verpflichten können, auf ihren Pflichtteil zu verzichten.

Ein Erbvertrag ermöglicht es, bereits zu Lebzeiten verbindlich zu bestimmen, wer Erbe wird oder etwas aus dem Nachlass erhält. Anders als ein Testament, das jederzeit widerrufbar ist, ist ein Erbvertrag rechtlich bindend. Er ermöglicht es, vor allem in Unternehmensnachfolgeszenarien klare Regelungen zu treffen. Der Vertrag muss vor einem Notar mit allen Beteiligten geschlossen werden.

Auch Schenkung bietet eine Alternative zur Übertragung von Vermögen durch das Erbe. Der Hauptunterschied: Erbe erfolgt nach dem Tod, Schenkung zu Lebzeiten. Bei einer Schenkung geht das Eigentum sofort über, während es beim Erbe erst mit dem Tod übertragen wird. Schenkung bedeutet, das Eigentum zu verlieren, mit nur wenigen Möglichkeiten zur Rückforderung. Trotzdem attraktiv wegen der Steuerfreibeträge alle 10 Jahre.

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Iana Roth

                                                                            ***

Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.

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