Politik

Der Verfassungsschutz darf AfD überwachen: Kommt als nächstes ein Verbot der Partei?

Verbotsverfahren sind umstritten und können scheitern, wie 2017 gegen die NDP. Welche Auswirkungen hat die Einstufung als Verdachtsfall auf die bevorstehende Europawahl am 9. Juni und die Zustimmungswerte der AfD? Und wie würde sich ein mögliches Verbot auf die anderen Parteien auswirken?
15.05.2024 13:16
Aktualisiert: 15.05.2024 13:16
Lesezeit: 3 min
Der Verfassungsschutz darf AfD überwachen: Kommt als nächstes ein Verbot der Partei?
Einstufung als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“: Die AfD-Parteispitze will dagegen Beschwerde einlegen. (Foto: dpa) Foto: Bernd von Jutrczenka

Für die SPD-Bundestagsabgeordnete Carmen Wegge aus Starnberg in Bayern das richtige Urteil zur richtigen Zeit. „Die rechtsextremen Kräfte haben in der AfD seit Jahren das Ruder übernommen“, erklärte die Rechts- und Innenpolitikerin. „Wir sollten ein AfD-Verbot prüfen.“

Sind für die AfD Deutsche mehr wert als Nicht-Deutsche?

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Montag entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD weiterhin als „rechtsextremistischen Verdachtsfall“ einstufen und beobachten darf. Das Gericht hatte Äußerungen von AfD-Politikern sowie das Parteiprogramm untersucht. Es sieht genügend Anhaltspunkte, die belegen, dass die AfD verfassungsfeindliche Ziele anstrebt. So verstoßen AfD-Politiker wiederholt gegen Grundwerte der Verfassung, zum Beispiel gegen die Menschenwürde, wenn öffentlich vor einer „Flutung Europas mit Muslimen und Messermoslems“ gewarnt wird. Das Gericht begründet sein Urteil vor allem mit dem Menschenbild, das die AfD verbreite, wonach es Menschen erster und zweiter Klasse je nach Herkunft gebe.

AfD-Politiker stellen sich gegen das Urteil

Die AfD kündigte bereits eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an, weil das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung gegen die Hochstufung der AfD durch das BfV nach sehr kurzer Verhandlung abgelehnt hat. Peter Boehringer, stellvertretender AfD-Bundessprecher, kritisiert die Arbeit des BfV: „Auch wenn wir dem Senat in der Kritik an der Arbeit der Haldenwang-Behörde zustimmen, müssen wir die ungenügende Sachverhaltsaufklärung deutlich rügen. Hunderten Beweisanträgen nicht nachzugehen, grenzt an Arbeitsverweigerung wie schon in der Vorinstanz, was ja gerade der Hauptgrund für die Revision gewesen war.“

Kann die AfD tatsächlich verboten werden?

Die Einstufung der AfD als „rechtsextremer Verdachtsfall“ ist Stufe zwei von drei. Das bedeutet: Die AfD muss beispielsweise mit Spitzeln in den eigenen Reihen rechnen, sogenannten V-Leuten, die der Verfassungsschutz in die Partei einschleusen kann, um an Informationen zu gelangen. Je nachdem, welche Erkenntnisse der Verfassungsschutz gewinnt, könnten die auf lange Sicht bei einem möglichen Verbotsverfahren eine wichtige Rolle spielen, um einen weiteren Schritt zu gehen und die AfD in Stufe drei einzuordnen: Die Hochstufung zu „gesichert rechtsextrem“ wäre die höchste Stufe.

Die AfD-Landesverbände Thüringen, Sachsen sowie Sachsen-Anhalt sind bereits vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft – ebenso die Jugendorganisation „Junge Alternative“. Die gesamte Partei gleichfalls als „gesichert rechtsextrem“ einzuordnen, könnte letztlich Grundlage für ein Parteiverbotsverfahren sein.

Das Urteil jedenfalls hat die Diskussion um ein Verbot der AfD neu entfacht: So hat der sächsische CDU-Bundestagsabgeordnete und frühere Ostbeauftragter Marco Wanderwitz angekündigt, im Parlament einen Antrag für ein Verbotsverfahren einbringen zu wollen. Für seinen Antrag bräuchte er die Stimmen von fünf Prozent der Abgeordneten. Das wären mindestens 37 Stimmen. Diese müssen nicht zwingend derselben Fraktion angehören, auch ein fraktionsunabhängiger Gruppenantrag ist möglich. Zusagen gebe es schon aus Reihen von CDU/CSU, SPD, Grünen und Linkspartei.

So ein Verbotsverfahren kann sich Jahre hinziehen

Sachsens Justizministerin Katja Meier von den Grünen fordert sogar die einrichtung einer Taskforce für ein AfD-Verbotsverfahren. Ein Verbot könnte nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen, wenn ein entsprechender Antrag vom Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat gestellt wird. Das BfV würde dann in einem aufwändigen Verfahren prüfen, ob die Partei tatsächlich verfassungswidrig ist. So eine Prüfung kann allerdings Jahre dauern.

Bisher wurden in der Bundesrepublik Deutschland zwei Parteien verboten: Zunächst 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP), eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, und dann 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Ein drittes Verfahren scheiterte 2017: Das Bundesverfassungsgericht lehnte ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ab - die Partei habe wegen ihrer eher geringen Bedeutung und Befähigung der Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele keine Gefahr für die Grundordnung dargestellt.

Die AfD ist bundesweit deutlich besser aufgestellt und finanziell ausgestattet. So unbedeutend wie einst die NPD ist sie von daher nicht. Die Umfragewerte der „Alternative für Deutschland“ scheinen momentan aber nach unten zu gehen: Seit Jahresbeginn soll die AfD immerhin sechs Prozent eingebüßt haben – laut aktuellem Insa-Sonntagstrend. Dafür legen andere Parteien wie die grüne Partei wieder zu. Die kommenden Wochen und Monate könnten spannend werden, ob sich die Kritiker der AfD durchsetzen können und tatsächlich ein Verbotsverfahren auf den Weg gebracht wird.

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Mirell Bellmann schreibt als Redakteurin bei den DWN über Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Zuvor arbeitete sie für Servus TV und den Deutschen Bundestag.

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