Eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen gezahlte Inflationsausgleichsprämie gilt nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs (BGH) als Arbeitseinkommen und ist als solches pfändbar. Das geht aus einem Beschluss hervor, den das höchste deutsche Zivilgericht am Donnerstag veröffentlicht hat. „Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens“, heißt es darin weiter. In dem konkreten Fall hatte ein Krankenpfleger, der Insolvenz angemeldet hatte, beantragt, die Unpfändbarkeit der ihm gezahlten Inflationsprämie feststellen zu lassen und diese freizugeben. Das Urteil hat das Aktenzeichen IX ZB 55/23.
Karlsruhe bestätigt Urteil aus Vorinstanzen
Der Antrag des Schuldners hatte schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht Bielefeld argumentierte, anders als bei der Energiepauschale habe der Gesetzgeber keine Unpfändbarkeit der Prämie angeordnet. Die Prämie sei als Einkommen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen pfändbar. Der BGH in Karlsruhe erklärte nun, die Entscheidung halte einer rechtlichen Überprüfung stand.
Mit einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts steigender Verbraucherpreise entlastet werden. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeber, die zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitseinkommen einmalig oder in Teilbeträgen ausgezahlt wird. Vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ist die Prämie bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Ob die Prämie pfändbar ist, ist im Einkommenssteuergesetz nicht ausdrücklich geregelt.