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Minijob-Grenze 2025 steigt wegen Mindestlohnerhöhung - was heißt das für Arbeitgeber und Minijobber?

Ab 2025 können Minijobber mehr Einkommen erzielen, denn wenn zum 1. Januar der Mindestlohn auf 12,82 Euro steigt, steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs. Welche Auswirkungen haben die neue Obergrenze und der höhere Maximalverdienst? Was Betriebe wissen müssen: Antworten rund um den zukünftigen 556-Euro-Minijob.
29.11.2024 10:22
Aktualisiert: 29.11.2024 15:02
Lesezeit: 4 min
Minijob-Grenze 2025 steigt wegen Mindestlohnerhöhung - was heißt das für Arbeitgeber und Minijobber?
Mehr als 7 Millionen deutsche Minijobber können dank Mindestlohnerhöhung ab 2025 mehr Geld verdienen. (Foto: dpa) Foto: Peter Kneffel

Zum 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn um 41 Cent auf 12,82 Euro. Die Lohnuntergrenze liegt dann bei 12,82 Euro pro Stunde. Das hat die Bundesregierung bereits im vergangenen Jahr per Verordnung beschlossen. Wie bei fast allen Vollzeitbeschäftigten muss nun auch bei Minijobs in der Regel mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Damit klettert auch die Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 Euro. Das hat bedeutende Auswirkungen für Millionen von geringfügig Beschäftigten und deren Arbeitgeber.

Minijob-Grenze 2025: Aus einem 538-Euro-Job wird ein 556-Euro-Job

Die Minijob-Grenze steigt automatisch von 538 Euro auf 556 Euro pro Monat. Der Grund: Bei der Erhöhung im Jahr 2022 wurde festgelegt, dass sich die Verdienstgrenze künftig dynamisch an den geltenden Mindestlohn anpasst. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze, bis zu der keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohn anfallen.

Das betrifft in Deutschland über 7 Millionen Minijobber: Zum 30. Juni 2023 arbeiteten rund 4,47 Millionen Beschäftigte hauptberuflich in einem Minijob, weitere 3,39 Millionen Beschäftigte hatten einen Minijob als Nebentätigkeit.

Minijob: Wie viele Stunden und was müssen Arbeitgeber beachten?

Betriebe, die Minijobber beschäftigen, müssen sich ab dem 1. Januar auf diese Lohnanhebung einstellen. Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass sich dadurch die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber 2025 nicht ändert. Sie liegt weiterhin bei etwa 43 Stunden im Monat. Aufgrund der dynamischen Minijob-Grenze wird es wohl auch künftig bei dieser Arbeitszeit bleiben. Das bedeutet, die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag muss nicht mehr verringert werden, wenn der Minijobber Mindestlohn erhält.

Hinweis: Zahlen Betriebe ihren Minijobbern mehr als den gesetzlichen Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob.

Problem „Mindestlohnfalle“ beseitigt

Früher wurden Mindestlohnerhöhungen für Betriebe, die Minijobber beschäftigen, oft zur Mindestlohnfalle – zumindest dann, wenn sie Minijobbern den gesetzlichen Mindestlohn zahlten und die monatliche Arbeitszeit nicht anpassten. Da diese im Monat prinzipiell nie mehr als 450 Euro verdienen durften, musste die Arbeitszeit dementsprechend verringert werden. Andernfalls konnte durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten und es konnten höhere Steuern und Sozialabgaben anfallen. Durch die automatische Anpassung der Verdienstgrenze bei jeder Mindestlohnerhöhung wurde dieses Problem beseitigt.

Welche Sozialabgaben fallen an?

Der einstellende Betrieb hat derzeit Abgaben von insgesamt höchstens 31,4 Prozent der Minijob-Entlohnung abzuführen: 15 Prozent für die Rentenversicherung, 13 Prozent für die Krankenversicherung sowie Umlagen und Steuern. Des Weiteren muss der Arbeitgeber die bei ihm tätigen Minijobber zur gesetzlichen Unfallversicherung melden. Außer bei kurzfristigen Minijobs muss man keine Abgabe zur Renten- und Krankenversicherung zahlen. Lediglich Umlagen und Steuern sind fällig.

Minijobs sind mit Ausnahme der Rentenver­sicherung für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen jedoch in jedem Fall auf den Verdienst der geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben und gegebenenfalls die Pauschsteuer entrichten. Die genaue Höhe zu den Abgaben finden Sie hier.

Minijob: Steuer - was gilt?

Gesetzlich ist ein Minijob grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Art der Besteuerung bestimmen – entweder als einheitliche Pauschsteuer mit zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers. Bei der ersten Variante sind die Steuern gemeinsam mit allen anderen Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen und bei der zweiten Variante direkt an das Finanzamt. Für Minijobber mit den Lohnsteuerklassen I bis IV kann die individuelle Besteuerung vorteilhafter sein, falls keine weiteren Einkünfte erzielt werden. Gegebenenfalls kann man sich beim zuständigen Finanzamt beraten lassen.

Neue Minijob-Vergütung festlegen

Die Höhe der Vergütung muss im Arbeitsvertrag angepasst werden. Um die neue Minijob-Grenze festzulegen, gibt es eine eigene Formel, die ebenfalls gesetzlich festgelegt ist: Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130) / 3.

Mit dieser Formel lässt sich auch die neue Minijob-Grenze ermitteln, die ab dem 1. Januar 2025 gilt:

  • 12,82 Euro Mindestlohn x 130 / 3 = 555,533 Euro im Monat. Gerundet auf volle Euro ergibt das eine Verdienstgrenze von 556 Euro.

Minijobber dürfen in einem Kalendermonat maximal das Doppelte der Minijob-Grenze verdienen. 2024 sind das 1.076 Euro. Im Jahr 2025 steigt diese Summe auf 1.112 Euro an. Auf das gesamte Jahr gesehen ist es erlaubt, maximal das 14-fache der Minijob-Grenze zu verdienen. Somit könnten Minjobber dieses Jahr maximal 7.532 verdienen (in begründeten Ausnahmefällen) und im Jahr 2025 sind das dann 7.784 Euro.

Rentenanspruch gilt auch für Minijobber

Schon seit dem Jahr 2013 besteht für Minijobber eine Rentenversicherungspflicht. Grundsätzlich beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung im Minijob 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Minijobber teilen ihn sich: der Arbeitgeber mit einem Pauschalbeitrag von 15 Prozent und der Minijobber mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent.

Anders als der Beitrag des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer sich von seinem Anteil bzw. seiner Einzahlungspflicht per Antrag befreien lassen. Durch diese Zahlung erhält jeder Minijobber allerdings auch eine Absicherung im Erwerbsminderungsfall. Außerdem sichern sich pflichtversicherte Minijobber einen Anspruch auf Reha-Maßnahmen, haben Anspruch auf private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie die Riester-Rente, sie können abgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen und gegebenenfalls früher eine Altersrente bekommen.

An diese Aspekte denken viele Minijobber nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung allerdings nicht, die sich die Beiträge sparen. Voraussetzung dafür, dass man die genannte Absicherung erhält, ist jedoch, dass der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre versichert ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Wer ist vom Mindestlohn ausgeschlossen?

Minijobbern über 18 Jahren muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Es gibt aber Personen und Tätigkeiten, bei denen Arbeitgeber nicht daran gebunden sind. Laut Minijob-Zentrale sind das:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Schüler und Schülerinnen)
  • Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
  • Pflichtpraktikanten
  • Freiwillige Praktikanten bei einem Praktikum bis zu drei Monaten
  • Ehrenamtlich Tätige

Minijob-Grenze: Was gilt bei einem Branchenmindestlohn?

Zu beachten ist außerdem, dass einige Branchen einen eigenen Mindestlohn haben. Dieser greift auch für Minijobber. Branchenmindestlöhne sind in der Regel höher als die flächendeckend festgelegte Minijob-Grenze. Im Handwerk gibt es in vielen Gewerken Branchenmindestlöhne. Hier eine Übersicht, wo dies beispielsweise der Fall ist:

  • Dachdeckerhandwerk
  • Fleischwirtschaft
  • Gebäudereinigung
  • Gerüstbauer-Handwerk
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Steinmetz- und Steinbildhauer
  • Elektrohandwerke
  • Schornsteinfegerhandwerk

Die genaue Höhe der Mindestlöhne bzw. weitere betroffene Branchen finden Interessierte in dieser Übersicht.

Und Achtung: Auch bei Minijobber gilt der sogenannte Gleichhandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Ausnahmen gibt es nur für sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Festgelegt ist das im Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Ausblick: Der Mindestlohn und die Minijob-Grenze sollen in den nächsten Jahren weiter steigen. Die genaue Höhe steht allerdings noch nicht fest. Die dafür zuständige Mindestlohnkommission gibt alle zwei Jahre eine Empfehlung dafür ab.

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Mirell Bellmann

Mirell Bellmann schreibt als Redakteurin bei den DWN über Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Zuvor arbeitete sie für Servus TV und den Deutschen Bundestag.

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