Update: Stimmen von Auslandsdeutschen drohen zu verfallen
Rund drei bis vier Millionen Auslandsdeutsche sind bei der anstehenden Bundestagswahl auf die Briefwahl angewiesen. Nun scheint ihre Wahlbeteiligung bedroht zu sein: Derzeit werden Beschwerden von Auslandsdeutschen laut, die bislang noch keine Briefwahlunterlagen erhalten haben. Dabei hatte die Regierung noch im November den Wahltermin von Januar auf den 23. Februar mit der Versicherung einer besseren Durchführbarkeit verschoben.
Damit die Stimmen der Auslandsdeutschen allerdings bei der anstehenden Wahl zählen, müssen die Briefwahlunterlagen bis zum 23. Februar um 18 Uhr in die Wahllokale eingegangen sein. Das könnte knapp werden, da die meisten Unterlagen für die Briefwahl erst am 4. oder 10. Februar an die Wähler im Ausland verschickt wurden.
Bundestagswahl 2025: Briefwahlunterlagen – Bundeswahlleiterin drängte zur Eile
Am 23. Februar ist es so weit, ein neuer Bundestag wird in Deutschland gewählt - durch das vorzeitige Ende der Ampelkoalition sieben Monate früher als ursprünglich geplant. Besonders für Briefwähler aus dem Ausland könnte es eng werden mit der Stimmenabgabe für die Bundestagswahl 2025.
Deshalb empfiehlt die Bundeswahlleitung Auslandsdeutschen, sich möglichst rasch ins Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Der Antrag für die Zusendung der Wahlunterlagen kann bereits jetzt bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden, teilt die Pressestelle der Bundeswahlleiterin in Wiesbaden mit.
Inwieweit das Auswärtige Amt durch einen Kurierdienst die Postlaufzeit beschleunigen kann, sei allerdings noch nicht bekannt. Die Entscheidung, den amtlichen Kurierweg für den Transport von Wahlunterlagen zu öffnen, trifft jede Auslandsvertretung selbst. Die Bundeswahlleiterin will dann auf ihrer Internetseite etwaige Möglichkeiten zur Mitbenutzung des Kurierwegs nennen. Noch liegen die Informationen nicht vor.
Stimmenabgabe per Wahlbrief bis 23. Februar um 18 Uhr möglich
Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag, dem 23. Februar 2025, um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief aufgedruckten zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierfür tragen nach dem Bundeswahlgesetz die Wähler selbst die Verantwortung. Verspätet eingehende Wahlbriefe werden bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt werden.
Bundestagswahl: Auslandsdeutsche und das Wahlrecht - am 2. Februar endet die Antragsfrist
So sieht es bereits jetzt schon eher schlecht für das Wahlrecht von schätzungsweise 3,4 Millionen Deutschen aus. Wie viele wahlberechtigte Deutsche allerdings genau im Ausland leben, bleibt unklar, weil für sie keine gesetzliche Meldepflicht besteht. Es sind Staatsbürger, die im Ausland leben (davon rund 800.000 im grenznahen Ausland und 1,1 Millionen in den USA). Denn erst Ende Januar beginnt der Druck und Versand der Wahlbenachrichtigungen, wie die Bundeswahlleiterin bestätigt. Erst dann gehen die Wahlscheine auf die Reise – für diejenigen, die sich haben registrieren lassen und Briefwahlunterlagen beantragt haben. Damit ist es schon jetzt extrem unwahrscheinlich, dass diese Post zunächst rechtzeitig in Australien, Chile oder Afrika ankommt und der Wahlbrief dann auch noch zeitgerecht den Weg wieder zurückfindet.
Die meisten von ihnen leben in EU-Mitgliedstaaten (46,3 Prozent), gefolgt von übrigen Staaten Europas (39 Prozent). Die weiteren verteilen sich auf Amerika (8,2 Prozent), Asien (4,1 Prozent), Afrika (1,2 Prozent) und Australien/Ozeanien (1,2 Prozent).
Briefwahl BTW 2025: Auslandsdeutsche haben zu wenig Zeit
Im Normalfall werden die Wahlkreis- und Landeslisten 52 Tage vor dem Wahltag zugelassen. Um mehr Zeit für die Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen zu ermöglichen, wurde die Frist für die Wahl 2025 auf 24 Tage verkürzt. Das geht aus dem Verordnungsentwurf des BMI hervor. Damit wäre der Stichtag der 30. Januar 2025 – erst dann beginnt der Versand der Unterlagen.
Einzelne Botschaften, so ist von Auslandsdeutschen zu hören, bieten Wählern nun an, ihren Wahlbrief in Botschaft oder Konsulat zu hinterlegen, um ihn dann mit der regelmäßigen Diplomatenpost mitzugeben. Wo das nicht der Fall ist, bleiben nur privat zu bezahlende teure Kurierdienste, um eine einigermaßen verlässliche Stimmabgabe zu garantieren.
Welche Voraussetzungen gelten beim Wählen für Auslandsdeutsche?
Das Wahlrecht steht unter anderem dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu, wenn sie vom Tage des 14. Geburtstages an mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Daneben dürfen auch weitere Auslandsdeutsche wählen, wenn sie aus anderen Gründen „persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“. Dies gilt etwa für Staatsangehörige, die als Ortskraft an einer deutschen Auslandsvertretung beschäftigt sind oder als Journalist einer deutschen Tageszeitung im Ausland tätig sind.
Wie Auslandsdeutsche bisher ihre Stimme abgeben
Da Auslandsdeutsche nicht mehr über einen Wohnsitz im Inland verfügen und daher nicht automatisch auf der Grundlage der Melderegister in das Wählerverzeichnis der Wohngemeinde eingetragen werden, müssen sie dafür einen Antrag stellen. Dieser wird zumeist an die Gemeinde gerichtet, in der die letzte deutsche Heimatadresse lag. Für den Versand der Briefwahlunterlagen ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig.
Menschen, die noch in Deutschland gemeldet sind, aber für längere Zeit im Ausland sind, müssen die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde beantragen. Dazu muss man nicht die Wahlbenachrichtigung abwarten. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich (auch per E-Mail und gegebenenfalls noch per Fax) oder persönlich gestellt werden. Per Telefon geht dies nicht.
Bundestagswahl 2025: Wahlrecht kann nicht wirksam ausgeübt werden
Für Auslandsdeutsche ist das Wählen seit langem eine mühevolle Sache – und das ist auch schon längst bekannt. Auch die Wahlrechtskommission des Bundestages, die sich der Verkleinerung des Parlaments gewidmet hatte, konstatierte in ihrem Abschlussbericht im Mai 2023 in aller Deutlichkeit, dass „die wirksame Ausübung des Wahlrechts durch im Ausland lebende Deutsche trotz sofortiger Antragstellung vielfach faktisch unmöglich ist“. Dies gelte insbesondere aufgrund der langen Postlaufzeiten in vielen Ländern.
Doch zu mehr als einem Prüfauftrag an den Bundestag konnte sie sich nicht durchringen.
Die mühevolle Stimmabgabe dürfte gleichwohl ein Hauptgrund dafür sein, dass sich von den Auslandsdeutschen 2021 nur rund 130.000 ins Wahlregister eintragen ließen. Wie viele von ihnen dann tatsächlich – rechtzeitig – ihre Stimme abgaben, ist unbekannt, weil es systemisch nicht erfasst wird.
Fakt ist: Deutschland braucht ein besseres Wahlrechtssystem. Nicht alle Auslandsdeutschen leben in den Hauptstädten, viele haben weite Wege in die Botschaft oder ins nächste Konsulat. Und: Botschaften und Konsulate müssten für alle 299 Wahlkreise Wahlzettel vorhalten, denn zuständig ist immer der Wahlkreis, in dem der Antragsteller zuletzt in Deutschland gewohnt hat. Für diesen Wahlkreis zählt dann auch die Erststimme. Aber das gilt nur für solche, die aktiv einen Antrag gestellt haben. Die übrigen Auslandsdeutschen werden von der Bundeswahlleiterin und ihrer Statistik nicht einmal als Wahlberechtigte ausgewiesen.
Aktueller Fall vor Gericht: Auslandsdeutscher scheitert
Ein im Ausland lebender Deutscher ist mit dem Versuch gescheitert, gerichtlich seine Teilnahme an der vorgezogenen Bundestagswahl zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies nach Angaben einer Sprecherin einen entsprechenden Eilantrag zurück (AZ VG 2 L 1/25). Der Mann wollte demnach das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland verpflichten, ihm "durch geeignete Maßnahmen" eine Teilnahme der Wahl am 23. Februar zu ermöglichen. Er wohnt in Südafrika und befürchtet, dass seine Briefwahlunterlagen wegen langer Postlaufzeiten nicht rechtzeitig bei der zuständigen Briefwahlstelle in Berlin eingehen. Deshalb müsse eine rechtzeitige Stimmabgabe auf andere Weise sichergestellt werden, argumentierte er.
Das Gericht wertete seinen Eilantrag als unzulässig. Begründung: Die Überprüfung des Wahlverfahrens, einschließlich der Vorbereitungen, obliege allein dem Bundestag im Rahmen des sogenannten Wahlprüfungsverfahrens nach der Wahl. Bei diesem Verfahren könne der Mann sein Anliegen vorbringen. Besondere Umstände von staatspolitischer Bedeutung, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen könnten, lägen in dem Fall nicht vor.