Wirtschaft

Verpackungssteuer Tübingen: Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verpackungssteuer Tübingen als verfassungsgemäß bestätigt. Die Abgabe, die seit Januar 2022 auf Einwegverpackungen wie Kaffeebecher und Pommesschalen erhoben wird, sorgt für Rechtssicherheit und könnte als Modell für andere Städte dienen. Experten fordern eine bundesweite Regelung.
22.01.2025 16:55
Lesezeit: 2 min
Verpackungssteuer Tübingen: Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit
Im Bild: Eine McDonald's To-Go-Tüte und ein To-Go-Becher liegen auf einem Mülleimer auf der Neckarbrücke in Tübingen. Verpackungssteuer Tübingen fördert den Wechsel zu Mehrweg-Lösungen und verringert die Müllflut. (Foto: dpa) Foto: Bernd Weißbrod

Kaffeebecher, Pizzakartons, Plastikbesteck: Wer in Tübingen Speisen und Getränke verkauft, muss auf Einwegverpackungen und andere Produkte eine Verpackungssteuer zahlen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden: Diese umstrittene Abgabe ist verfassungsgemäß. Damit besteht nun Klarheit - auch für andere Städte und Gemeinden.

Im konkreten Fall entschied der Erste Senat über die Verfassungsbeschwerde einer Betreiberin eines Schnellrestaurants in Tübingen. Eine Franchise-Nehmerin von McDonald's hatte nach Angaben des Fast-Food-Konzerns gegen die Verpackungssteuer Tübingen Beschwerde eingelegt. Damit richtete sie sich auch gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits im Mai 2023 die Rechtmäßigkeit der Tübinger Verpackungssteuer bestätigt hatte.

Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe wiesen die Verfassungsbeschwerde der Betreiberin zurück. Zwar greife die Erhebung der Verpackungssteuer Tübingen in die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit der Verkäufer ein, erklärte der Senat. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß. Die Stadt Tübingen könne sich auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder berufen. Es handele sich bei der Verpackungssteuer Tübingen um eine "örtliche" Verbrauchssteuer.

Tübingen als Vorreiter – Folgen andere Städte?

Die Verpackungssteuer Tübingen besteht seit dem 1. Januar 2022. Sie wird auf Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck beim Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen oder für den sofortigen Verzehr erhoben. Es spielt keine Rolle, aus welchem Material die Artikel bestehen. Der Steuerbetrag liegt bei 50 Cent für Einwegverpackungen wie Kaffeebecher, 50 Cent für Einweggeschirr wie Pommesschalen und 20 Cent für Einwegbesteck sowie Strohhalme.

Tübingen hat mit dieser Steuer eine Vorreiterrolle übernommen. In der Universitätsstadt zeigt sie bereits die beabsichtigte Wirkung, erklärte Oberbürgermeister Boris Palmer. Die Abgabe fördere Mehrweg-Lösungen und reduziere die Müllflut im Stadtbild erheblich. "Wir wissen von vielen Städten, dass sie nur auf das Urteil gewartet haben, um ebenfalls eine Verpackungssteuer nach dem erfolgreichen Tübinger Vorbild auf den Weg zu bringen", so Palmer. "Dafür ist jetzt der Weg frei."

Forderung nach bundesweiter Lösung

Die Deutsche Umwelthilfe begrüßte die Rechtssicherheit, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts anderen Städten und Gemeinden bietet, und forderte diese auf, dem Tübinger Modell zu folgen. Jede weitere kommunale Verpackungssteuer erhöhe den Druck auf die künftige Bundesregierung, eine bundesweite Einweg-Abgabe auf To-go-Verpackungen einzuführen, sagte Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz.

Der Deutsche Städtetag erwartet, dass nun mehr Städte eine lokale Verpackungssteuer einführen werden. "Der Aufwand der Städte für die großen Mengen an achtlos weggeworfenen Einwegverpackungen wächst immer mehr", sagte Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy. Mit den Einnahmen könnten die hohen Reinigungskosten gemildert werden. Der Städtetag wolle bei der nächsten Bundesregierung für eine bundesweite Regelung werben.

Angst vor rechtlichem Flickenteppich

Auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sprach sich für eine bundesrechtliche Lösung aus – "denn die Kommunen werden wohl unterschiedlich vom Instrument der kommunalen Verpackungssteuer Gebrauch machen, was zu einem unübersichtlichen Flickenteppich führen könnte."

Der Handelsverband Deutschland warnte ebenfalls vor einem Flickenteppich von individuellen Verpackungssteuern. Für Unternehmen bestehe die Gefahr einer verwirrenden Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen, die einen erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich brächten. Der Bundesverband der Systemgastronomie sprach von einer finanziellen Belastung seiner Mitglieder durch zunehmenden bürokratischen und technischen Aufwand.

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