Immobilien

Instandhaltung steuerlich absetzen? Erst nach tatsächlichen Ausgaben möglich

Die Instandhaltung von Immobilien kann hohe Kosten verursachen – doch steuerlich geltend machen lassen sie sich erst, wenn die Ausgaben tatsächlich angefallen sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die Klage eines fränkisches Vermieterpaars abgewiesen.
26.02.2025 07:15
Lesezeit: 1 min
Instandhaltung steuerlich absetzen? Erst nach tatsächlichen Ausgaben möglich
Instandhaltungskosten dürfen nicht vorab von der Steuer abgesetzt werden, entschied der Bundesfinanzhof. (Foto: dpa) Foto: Jan Woitas

Wohnungseigentümer und Vermieter können Rücklagen für die Instandhaltung ihrer Immobilien nicht vorab von der Steuer absetzen. Erst wenn das Geld tatsächlich für Reparaturen oder Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben wurde, sind steuerliche Vorteile möglich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die Klage eines Vermieterpaars aus Franken abgewiesen.

Eheleute wollten eine für Instandhaltungen vorgesehene Rücklage als Werbungskosten geltend machen

Die Eheleute, die mehrere Wohnungen vermieten, wollten ihre Einzahlungen in eine für Instandhaltungen vorgesehene Rücklage als Werbungskosten geltend machen. Nachdem das Finanzamt dies verweigerte, klagten sie – zunächst erfolglos vor dem Finanzgericht Nürnberg und nun auch ohne Erfolg vor dem höchsten deutschen Finanzgericht.

Sobald mehrere Eigentümer ein Wohnhaus besitzen, ist die Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gesetzlich vorgeschrieben. Diese muss eine Erhaltungsrücklage ansparen, um künftige Instandhaltungskosten zu decken. Laut Richter Jens Reddig sind in der Praxis Beträge zwischen 50 Cent und 1 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche üblich.

Obwohl es im konkreten Fall nur um 1.300 Euro ging, hat das Urteil Auswirkungen auf viele Immobilieneigentümer. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gibt es in Deutschland rund 43 Millionen Wohnungen, von denen sich viele in Mehrfamilienhäusern mit Eigentümergemeinschaften befinden.

BFH: Steuerliche Absetzbarkeit erst bei tatsächlicher Ausgabe

Einmal eingezahltes Geld in die Erhaltungsrücklage kann nicht einfach zurückgefordert werden. Die klagenden Vermieter argumentierten, dass das Geld für sie nicht mehr verfügbar sei – oder wie es Richter Reddig zusammenfasste: „Das Geld ist weg.“ Doch der BFH stellte klar, dass die bloße Einzahlung in eine Rücklage noch keine steuerlich anerkannte Ausgabe für Instandhaltung darstellt.

Diese Regelung gilt nicht nur für Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft. Auch Wohnungsgesellschaften oder Eigentümer von Einfamilienhäusern können Instandhaltungskosten erst dann steuerlich absetzen, wenn diese tatsächlich angefallen sind, so Reddig.

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