Finanzen

Schenkung statt Erbe: Steuern sparen durch die Nutzung der Freibeträge

Nicht erst beim Erbe kann man Vermögen innerhalb der Familie übertragen. Oft ist es sinnvoll, bereits Vermögenswerte zu Lebzeiten an Familienmitglieder zu verschenken, um später einmal Erbschaftssteuer zu sparen.
14.05.2025 12:33
Aktualisiert: 15.05.2025 12:33
Lesezeit: 4 min
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Schenkung statt Erbe: Steuern sparen durch die Nutzung der Freibeträge
Wer zu Lebzeiten schon Vermögen verschenkt, kann im Erbfall später Steuern sparen (Foto: iStock/Andreas Häuslbetz). Foto: Andreas Häuslbetz

Vorteile der Schenkung zu Lebzeiten

Wer das Familienvermögen weit möglichst vor dem Zugriff des Fiskus schützen möchte, sollte bereits zu Lebzeiten Geld, Immobilien oder auch Wertpapiere an die Nachkommen durch eine Schenkung übertragen. Nahe Verwandte können dabei teils hohe Freibeträge in Anspruch nehmen – und dies alle 10 Jahre wieder.

Bei einem größeren Erbe freut sich meist auch das Finanzamt. Die Erbschaftssteuer kann dabei bei großen Vermögen bis zu 50 Prozent betragen – und das Finanzamt erfährt ganz automatisch davon. Im Erbfall sind Banken immer verpflichtet, Kontoinformationen und die Bewegung größerer Geldsummen als Auskunft an die Finanzämter weiterzuleiten. Und auch bei vererbten Immobilien muss eine Übertragung von einem Notar durchgeführt werden, der dies ebenfalls an die zuständigen Behörden melden muss.

Der Wert eines Erbes und der Wert einer Schenkung unterliegen grundsätzlich den gleichen Steuersätzen, und es wird in beiden Fällen immer der Wert zum Zeitpunkt der Übertragung angesetzt. Dies macht sich besonders bei Immobilien bemerkbar, denn diese können sich im Wert innerhalb von 10 Jahren oft schon verdoppeln. Eine späte Übertragung durch ein Erbe kann dann für den Erben schon sehr viel teurer werden.

Hohe Freibeträge für die nächsten Verwandten

Auch die individuellen Freibeträge sind beim Schenken und Erben gleich. Hierbei gibt es drei verschiedene Steuerklassen. Unterschieden wird dabei nach dem Verwandtschaftsgrad. So fallen in die Steuerklasse 1 alle direkten Verwandten, zu denen Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern zählen. Die Steuerklasse 2 umfasst dann entferntere Verwandte wie beispielsweise Neffen oder Nichten. Alle weiter entfernten Verwandten oder Menschen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen, sind in der Steuerklasse 3 erfasst.

Für die verschiedenen Steuerklassen gibt es dabei unterschiedliche Freibeträge, also Werte, die steuerfrei übertragen werden können. So gilt in der Steuerklasse 1 für einen Ehepartner ein Freibetrag von 500.000 Euro und für die Kinder 400.000 Euro. Enkel können immerhin noch 200.000 Euro geltend machen.

Für alle darüber gehenden Beträge müssen dann Schenkungs- oder Erbschaftssteuern bezahlt werden. Die Höhe des Steuersatzes ist dann sowohl vom Verwandtschaftsverhältnis als auch vom Wert der Übertragung abhängig. Grundsätzlich sind dabei Steuersätze von 7 bis zu 50 Prozent möglich.

Freibetrag bei Schenkungssteuer kann alle 10 Jahre wieder in Anspruch genommen werden

Diese genannten Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Wer also frühzeitig zu Lebzeiten beispielsweise einem Kind bereits 400.000 Euro an Werten übertragt, kann dies 10 Jahre später erneut steuerfrei tun. Deshalb kann es bei hohen Vermögen durchaus sinnvoll sein, einen Freibetrag bei Schenkungssteuer mehrfach in Anspruch zu nehmen und so Steuern zu sparen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden alleine im Jahr 2023 Vermögen im Wert von 120 Milliarden Euro übertragen und der Staat hat dabei kräftig mitverdient – immerhin 12 Milliarden sind dabei für Steuern fällig geworden.

Auch bei Immobilien ist eine stufenweise Schenkung möglich

Auch die Übertragung beispielsweise des Familienheims auf die Kinder nach nach diesem Prinzip schon früh und auch etappenweise erfolgen, so dass es eventuell ganz steuerfrei übertragen werden kann. Wer das Haus allerdings weiterhin auch noch selbst nutzen will, sollte bei einer Schenkung und Übertragung ein sogenanntes Nießbrauchsrecht geltend machen. Dadurch wechselt zwar die Immobilie den Eigentümer, aber das Nutzungsrecht an der Immobilie bleibt beim Überträger. Der Nießbrauch zahlt sich auch steuerlich aus – er wird als eigener Wert angesetzt und vom Immobilienwert abgezogen. Hierdurch wird dann Schenkungssteuer reduziert oder sogar verhindert.

Rückabwicklung vertraglich vereinbaren

Wird eine Immobilie verschenkt, so muss dies immer notariell beurkundet werden. In der Schenkungsurkunde können dabei auch Bedingungen für eine Rückabwicklung der Schenkung vereinbart werden. Damit gemeint ist das Recht des Schenkenden, unter bestimmten Bedingungen die Immobilie zurückfordern zu können. Dies ist für den Fall sinnvoll, wenn zum Beispiel ein beschenktes Kind vor dem Überträger verstirbt oder insolvent wird und die Immobilie dann in Familienbesitz bleiben soll.

Besondere Möglichkeiten beim Familienheim

Geht es um das Familienheim, in dem der Schenker selbst wohnt, kann der sogenannte Familienheimsteuerfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dies geht immer dann, wenn der Schenker das Familienheim an den Ehepartner verschenkt oder vererbt oder es einem Kind vererbt. An den Ehepartner geht dann die Immobilie immer steuerfrei über, wenn dieser noch 10 weitere Jahre im Familienheim wohnt. Auch bei der Übertragung an ein Kind gilt diese Regelung, allerdings ist die Steuerfreiheit auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Der Wert des Familienheims ist dabei irrelevant, theoretisch können so auch viele Millionen steuerfrei übertragen werden, wenn die maximale Wohnfläche dabei nicht überschritten wird.

Vorsicht! Beim Erbe Pflichtanteile nicht vergessen

Schenkungen können immer auch Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche beim späteren Erbe haben. Diese Pflichtteilsansprüche stehen allen gesetzlichen Erben zu, die durch anderweitige Verfügungen enterbt wurden. Wurde beispielsweise der eigene Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt, sind die Kinder dadurch enterbt. Sie haben aber trotzdem einen Anspruch auf den Pflichtteil in Geld. Der Pflichtteil in Geld entspricht dabei immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wird der Ehepartner Alleinerbe und werden damit zwei Kinder enterbt, so haben diese Kinder nach dem Gesetz eine Erbquote von je 25 Prozent. Sind sie enterbt, steht ihnen ein Pflichtteil in Höhe von 12,5 Prozent am Erbe in Geld zu.

Auch Schenkungen können auf den Pflichtteil angerechnet werden

Wird Vermögen zu Lebzeiten bereits verschenkt, verringert sich dadurch auch der Wert des späteren Nachlasses und damit ein möglicher Pflichtteil. Um den Pflichtteilsberechtigten jedoch davor zu schützen, werden alle Schenkungen, die in den 10 Jahren vor dem Eintritt des Erbfalls stattfanden, zur Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet. Der Wert der Schenkung wird dabei mit jedem Jahr um 10 Prozent reduziert. So wird also eine Schenkung im Jahr des Erbfalls zu 100 Prozent berücksichtigt und eine Schenkung vor über 10 Jahren gar nicht mehr. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, für die diese 10-Jahresregel nicht gilt. Schenkungen an den Ehepartner werden bei der Berechnung immer voll eingerechnet, ebenso wie Schenkungen mit einem Nießbrauchsvorbehalt.

Schenkungen sollten geplant werden

Gerade bei größeren Vermögen sollten Schenkungen langfristig geplant werden, um Vermögen möglichst steuersparend an die folgende Generation zu übertragen und dabei aber selbst auch noch im Alter gut versorgt zu sein. Deshalb ist es auch wichtig zu entscheiden, wann man mit den Schenkungen überhaupt beginnt, denn sie können in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn keine Rückforderungsrechte wie bei Immobilien vereinbart wurden. Allzu früh sollten man also nicht damit beginnen, da ja auch der eigene Lebensweg nur bedingt planbar ist.

Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Wert der genannten Aktien, ETFs oder Investmentfonds unterliegt auf dem Markt Schwankungen. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Mehr Informationen finden Sie in den jeweiligen Unterlagen und insbesondere in den Prospekten der Kapitalverwaltungsgesellschaften.

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