Mit einer Vollmacht kann man vermeiden, dass im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit nicht per Gesetz entschieden wird, wer dann als gesetzliche Betreuung Ihre Angelegenheiten regelt. Dadurch, dass Sie selbst eine Vollmacht erteilen, wählen Sie den Bevollmächtigten selbst aus und können Ihren eigenen Willen für Ihre Vertretung geltend machen. Das ist ähnlich wie im eigenen Todesfall – wenn Sie kein Testament hinterlassen haben, entscheidet auch das Gesetz, wer Ihre Erben sind.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, mit der eine Person des eigenen Vertrauens vorsorglich bevollmächtigt wird, im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit die eigenen Rechtsgeschäfte zu übernehmen. Dabei sollte die Vorsorgevollmacht genau definieren, welchen Umfang die erteilte Vollmacht haben soll. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn der Vollmachtgeber aufgrund schwerer Krankheit, nach einem Unfall oder aufgrund altersbedingter geistiger Unzulänglichkeiten nicht mehr in der Lage ist, seine Rechtsgeschäfte selbst zu erledigen.
Anders als bei einem Erben, der Rechtsnachfolger eines Erblassers wird und Anspruch auf Vermögenswerte hat, ist ein Bevollmächtigter nur damit beauftragt, Vermögenswerte des Vollmachtgebers zu verwalten, wenn dieser das nicht mehr selbst kann und die Hilfe benötigt.
Der Vollmachtgeber entscheidet selbst, wer ihn vertreten soll
Wenn jemand einer anderen Person des Vertrauens eine Vollmacht erteilt, entscheidet er selbst, wer die Aufgabe wahrnimmt. Existiert keine Vollmacht im Notfall, bestellt das zuständige Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Man muss jedoch wissen, dass eine selbst bevollmächtigte Person durch die Vollmacht weitreichende Befugnisse erhält. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, hierfür eine Person auszuwählen, der man uneingeschränktes Vertrauen schenken kann. Diese bevollmächtigte Person soll ja genau dann zum Einsatz kommen, wenn der Vollmachtgeber eben nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte selbst zu regeln und er ist dann auch nicht mehr in der Lage, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und zu prüfen, was dieser im eigenen Namen tut.
Auch ist es wichtig zu wissen, dass die bevollmächtige Person – bis auf wenige Ausnahmen – nicht von einem Gericht kontrolliert oder beaufsichtigt wird und muss diesem auch keine Rechenschaft ablegen. Wer also nicht wirklich davon überzeugt ist, dass er einer ausgewählten Person wirklich vertrauen kann, sollte ihr auch keine Vollmacht erteilen. Das Bundesjustizministerium rät in solchen Fällen dann eher zu einer Betreuungsverfügung die Person als rechtlichen Betreuer einzusetzen, der dann auch vom zuständigen Gericht überwacht wird.
Umfang einer Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kann für unterschiedliche Lebensbereiche erteilt werden. Die wichtigsten Bereiche sind:
•Persönliche Angelegenheiten
•Gesundheit
- Medizinische Behandlungen
- Arztterminvereinbarungen
- Medikamenteneinnahme
- Behandlungspläne
- Privates Leben
- Wohnungsangelegenheiten
- Post und Korrespondenz
- Persönliche Beziehungen
- Alltagsorganisation
Vermögensangelegenheiten
- Finanzielle Entscheidungen
- Bankgeschäfte
- Steuerangelegenheiten
- Rentenangelegenheiten
- Versicherungsangelegenheiten
- Grundstücke und Immobilien
- Hausverwaltung
- Grundstücksgeschäfte
- Wohnungseigentumsangelegenheiten
Behördliche Angelegenheiten
- Sozialamt
- Rentenanträge
- Pflegegrad
- Behindertenausweis
- Sozialhilfeangelegenheiten
- Finanzamt
- Steuererklärung
- Steuernachzahlungen
- Steuerrückforderungen
- Versicherungen
- Krankenversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Lebensversicherung
- Andere Versicherungsverträge
Je nachdem, welche Lebensbereiche also geregelt werden sollen, kann eine Vorsorgevollmacht auch angepasst werden. Normalerweise geht jedoch eine Vorsorgevollmacht auch mit einer Bankvollmacht einher, sodass der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers Bankgeschäfte für ihn tätigen kann. Dies birgt in der Praxis allerdings auch ein großes Missbrauchspotenzial.
Vollmachtsmissbrauch vorbeugen
Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes rät dazu, Vollmachten immer mit klaren Anweisungen auszustatten und diese eindeutig formulieren. Es sollte klar aus der Vollmacht hervorgehen, was Sie wollen und was Sie nicht wollen. Auch sollte eine Vollmacht denjenigen Personen erteilt werden, denen der Vollmachtgeber schon lange und uneingeschränkt vertraut.
Die Auswahl des oder der Bevollmächtigten ist also immer entscheidend, denn sie entscheiden im Zweifelsfall über Ihr Essen, Ihren Besuch, Ihre Kontakte, Ihre Pflege und auch darüber, was mit Ihrem Geld passiert.
Folgende Ratschläge sollten Sie beherzigen:
- Setzen Sie immer zwei Bevollmächtigte ein, die sich gegenseitig kontrollieren können.
- Stellen Sie nur Vollmachten für notwendige Zwecke aus und geben Sie auch nur hierfür Berechtigungen – das gilt besonders für Vorsorgevollmachten und Generalvollmachten.
- Bei Bankvollmachten sollten Sie diese auf einen maximalen monatlichen Geldbetrag begrenzen. Auch ist es wichtig, auszuschließen, dass sich der Bevollmächtigte selbst begünstigt. Auch sollten Schenkungen ausgeschlossen werden und Geschäfte rund um Immobilien.
- Auch können Sie Ihre Bank bitten, bei ungewöhnlichen Kontoaktivitäten, neuen Onlinezugängen, der Kündigung von Konten, Depots oder Spareinlagen Nachfrage über die Rechtsmäßigkeit beim Betreuungsgericht oder bei Angehörigen einzuleiten.
Wichtig ist auch zu wissen, dass eine General- oder Vorsorgevollmacht nicht erst im Notfall aktiviert wird, sondern sofort gilt. Allerdings kann sie auch jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden, was Sie auch tun sollten, wenn das Vertrauen gestört ist.
Hat der Vollmachtgeber oder eine nahestehende Person den Verdacht, dass Missbrauch mit der erteilten Vollmacht betrieben wurde, kann der Vollmachtgeber die Vollmacht jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Allerdings kann auch im Falle, dass der Vollmachtgeber dies nicht mehr selbst tun kann, jeder, der Zweifel an der rechtmäßigen Verwendung der Vollmacht hat, beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Kontrollbetreuers anregen. Dieser Kontrollbetreuer hat dann die Aufgabe, die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen und seine Handlungen zu kontrollieren.
Vorteile von Vollmachten im Erbfall
Verstirbt der Vollmachtgeber, kann seine erteilte Vollmacht für die späteren Erben helfen, lange Wartezeiten zu überbrücken. Die Erbenstellung kann erst nachgewiesen werden, wenn ein Testament beim Amtsgericht eröffnet wurde oder wenn ein Erbschein erstellt wurde. Das nimmt viel Zeit in Anspruch. In dieser Übergangszeit kann eine Vollmacht helfen, handlungsfähig zu bleiben. Dafür muss die Vollmacht aber mit dem Zusatz versehen sein: „Die Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen.“ In diesem Fall kann dann der Bevollmächtigte bereits vor Nachweis deren Erbenstellung in ihrer Vertretung Handlungen vornehmen, wie laufende Rechnungen und die Beerdigung bezahlen oder auf Wunsch der Erben ein Haus verkaufen.
Unternehmer brauchen unbedingt eine Vollmacht
Fällt ein Unternehmer aus und kann keine eigenen Entscheidungen mehr treffen, muss der Betrieb trotzdem weiterlaufen. Deshalb muss für diese Fälle unbedingt eine befähigte Vertrauensperson bevollmächtigt sein, die in Vertretung diese Aufgabe übernehmen kann. Das können Ehepartner, Geschäftspartner oder auch andere Familienmitglieder sein, die in der Lage sind, die Geschäfte im Sinne des Unternehmers weiterzuführen. Allerdings kann auch im Gesellschaftsvertrag einer Firma eine andere Regelung bereits getroffen worden sein. Wird eine Vollmacht über den eigenen Todesfall hinaus erteilt, hilft sie auch hier, die Geschäfte nahtlos weiterzuführen, ohne dass die gesamte Geschäftsführung erst eine Testamentseröffnung abwarten muss.
Formale Gestaltung und Aufbewahrung einer Vollmacht
Eine Vollmacht sollte immer schriftlich erteilt und im besten Falle auch notariell beglaubigt werden. Auch sollte die Vollmacht so aufbewahrt werden, dass sie schnell verfügbar ist, wenn sie gebraucht wird – entweder an einem Ort, den die bevollmächtigte Person kennt oder aber sie kann auch direkt an den Bevollmächtigten ausgehändigt werden, mit der Anweisung, sie nur im besprochenen Fall einzusetzen. Alternativ kann die Vollmacht einem Treuhänder zur Aufbewahrung zu geben und zu vereinbaren, dass dieser sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall auszuhändigen.
Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister registrieren
Eine Vollmacht kann auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, unter Angabe des Namens der bevollmächtigten Person. Die Originalvollmacht wird jedoch dort nicht hinterlegt. Für den Fall, dass beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers angefragt wird, kann das Gericht dann beim Vorsorgeregister nachfragen und erfahren, dass eine andere Person bevollmächtigt wurde.