Politik

Streit um Rundfunkbeitrag: VGH prüft Programmvielfalt

Neun Kläger vor dem VGH Baden-Württemberg weigern sich, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Sie bezweifeln die Ausgewogenheit der Berichterstattung. Worum es beim Streit konkret geht.
09.04.2026 13:12
Lesezeit: 3 min
Streit um Rundfunkbeitrag: VGH prüft Programmvielfalt
Neun Kläger stellen die Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks infrage. Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg könnte nun weitreichende Folgen haben. (Foto: dpa) Foto: Uwe Anspach

Rundfunkbeitrag verweigern: Darf man das?

Darf man den Rundfunkbeitrag verweigern, wenn einem das Programm einseitig erscheint? Diese Frage bekommt nun juristische Schärfe: Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte 2025 die Tür für eine inhaltliche Prüfung geöffnet. Auf Basis dieses Urteils verhandelt auf Länderebene erstmals der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg über Klagen mehrerer Beitragszahlerinnen und -zahler zur Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit im gesamten Programmangebot beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR). Die Verhandlungen beginnen am 14. April und dauern drei Tage bis zum 16. April.

Wer klagt und warum?

Neun Privatpersonen ziehen jeweils gegen den Rundfunkbeitrag vor Gericht. Sie wenden sich nach Angaben des VGH gegen Bescheide des SWR, der rückständige Beiträge einfordert. In den Vorinstanzen an Verwaltungsgerichten im Südwesten scheiterten sie alle.

Die Klägerinnen und Kläger betrachten den Rundfunkbeitrag als systemwidrige Steuer. Ihrer Meinung nach hätten die Länder dafür keine gesetzgeberische Kompetenz. Vor allem rügen sie jedoch die aus ihrer Sicht unausgewogene Berichterstattung: Einseitig "linke" Parteien und progressive Positionen würden bevorzugt. Zudem verschwende der ÖRR systematisch Geld.

Besonderheit des Verfahrens: Inhaltliche Grundlage prüfen

Im Kern geht es darum, auf welcher inhaltlichen Grundlage man sich weigern kann, den monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte im vergangenen Jahr festgehalten, dass auch die Qualität des ÖRR-Gesamtangebots bewertet werden kann – ausdrücklich in Bezug auf Vielfalt und Ausgewogenheit. Für die Beurteilung wurden hohe Hürden gesetzt.

Demnach wäre der Rundfunkbeitrag nur dann unrechtmäßig, wenn im gesamten Angebot des ÖRR Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit "über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt" würden. Auch der SWR betonte, dass es keinesfalls ausreiche, wenn einzelne Sendungen beanstandet werden.

Ähnliche Klagen: Gibt es Präzedenzfälle?

Ja, ähnliche Klagen existieren auch in anderen Bundesländern, zumindest auf Ebene der Verwaltungsgerichte. Auf Länderebene ist der VGH Baden-Württemberg jedoch derzeit der erste Verwaltungsgerichtshof bundesweit, der auf Grundlage des Bundesverwaltungsgerichts-Urteils über eine solche Klage entscheidet, sagt eine Sprecherin des VGH.

Erfolgsaussichten der Klägerinnen und Kläger

Der Medienrechtler Wolfgang Schulz, Direktor des Leibniz-Instituts für Medienforschung, hält einen Erfolg der Klägerinnen und Kläger vor dem VGH für unwahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Hürden, einen Verstoß gegen inhaltliche Ausgewogenheit nachzuweisen, sehr hoch angesetzt, betont der Professor.

Beanstandungen einzelner Sendungen reichten nicht, ebenso wenig wie journalistische Fehler. Persönliche Unzufriedenheit mit dem ÖRR oder ein bloßes "Bauchgefühl" seien erst recht kein Argument. Vielmehr müsse ein strukturelles und langfristiges Problem im ÖRR-Gesamtprogramm nachgewiesen werden – eine systematische Einseitigkeit über einen längeren Zeitraum. "Das ist schon eine Menge", sagt der Professor.

Methodische Herausforderungen: Wie soll geprüft werden?

Methodisch sei es äußerst schwierig, dies nachzuweisen, erklärt Schulz. "Denn das Angebot der Rundfunkanstalten ist riesig und eine Prüfung mit vertretbarem Aufwand kaum zu schaffen." Zudem gehe aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht klar hervor, was genau eine "gröbliche Verfehlung" darstellt.

Hinzu kommt, dass eine in den Augen von Kritikern als "Verzerrung" wahrgenommene Berichterstattung auf einer fundierten journalistischen Bewertung basieren kann. "Und diese journalistische Gestaltung, die Rahmung eines bestimmten Themas, ist ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt."

Zunächst jedenfalls tragen die Klägerinnen und Kläger vor dem VGH die Darlegungspflicht, erläutern Schulz und eine Sprecherin des SWR. Sie müssen schlüssig begründen, inwieweit der ÖRR seiner Verpflichtung zu Ausgewogenheit und Vielfalt nicht nachkommt. Laut SWR ist dafür in der Regel ein Gutachten erforderlich, das wissenschaftlichen Anforderungen genügt.

Folgen eines Scheiterns vor dem VGH

Für den ÖRR wäre ein Scheitern der Kläger nach Schulz' Worten vorteilhaft, da dann auch inhaltlich festgehalten wäre, dass die Berichterstattung des ÖRR nicht grob einseitig ist. Die unterlegenen Kläger könnten sich jedoch erneut an die nächsthöhere Instanz, das Bundesverwaltungsgericht, wenden, so die VGH-Sprecherin.

Folgen eines Erfolgs der Kläger

Wenn der VGH zu dem Schluss kommt, dass eine grobe Verzerrung vorliegt, würde der VGH selbst nicht entscheiden, sondern die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, betonen Schulz und der SWR. Das oberste deutsche Gericht hatte zwar bereits 2018 zum Rundfunkbeitrag entschieden, jedoch nicht mit Blick auf die Prüfung der Inhalte des ÖRR. Damals zweifelte das Gericht nicht daran, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot die Beitragspflicht rechtfertigt.

Weiterer Diskurs: ÖRR im Dialog mit Gesellschaft

"Auf jeden Fall ist es gut und richtig, dass der ÖRR den Dialog mit der Gesellschaft sucht und begründet, warum er Programmentscheidungen trifft", sagt Medienrechtler Schulz. "Ich glaube jedoch, dass der Rechtsstreit nicht die richtige Arena ist." Der Gesetzgeber habe die Öffentlich-Rechtlichen bereits zu Leistungsberichten verpflichtet, und ein Medienrat sei mittlerweile gegründet worden. "Der richtige Ort für Diskussionen über Programm, Vielfalt und Optimierung sind diese Gremien – und natürlich die kritische Öffentlichkeit."

Für den SWR steht fest, dass täglich um journalistische Werte wie Perspektivenvielfalt und Ausgewogenheit gerungen werden muss. "Denn unser Auftrag ist ein Programm für alle, das auch alle erreicht."

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