Finanzen

Experten kritisieren Urteil des Verfassungsgerichts

Lesezeit: 3 min
21.06.2016 10:24
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Klage gegen die Euro-Politik der EZB im Jahr 2012 abgewiesen. Damals kündigte die EZB an, notfalls in unbegrenzter Menge Anleihen europäischer Krisenländer aufzukaufen, um Spekulanten an den Finanzmärkten von Wetten gegen den Euro abzuhalten. Die Beschwerdeführer erkannten darin eine laut Gesetz verbotene Staats-Finanzierung - sie kritisieren das Urteil.
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Das Bundesverfassungsgericht gibt nachträglich einem zentralen Baustein der Euro-Rettung seinen Segen - zieht aber klare Leitplanken ein. Die Karlsruher Richter billigten am Dienstag im Grundsatz, dass die Europäische Zentralbank (EZB) klamme Euro-Staaten im Ernstfall durch Staatsanleihenkäufe in großem Stil stützt, wie die dpa berichtet. Damit dürfte sich die Bundesbank an solchen Maßnahmen beteiligen. Voraussetzung ist aber, dass die EZB sich dabei an bestimmte Regeln hält. Bundestag und Bundesregierung müssen das dauerhaft überwachen und wenn notwendig einschreiten.

Mit dieser Entscheidung schließen sich die Verfassungshüter in wesentlichen Punkten einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2015 an. Der Senat habe zwar weiterhin Bedenken, sehe sich aber an die Luxemburger Rechtsprechung gebunden, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in Karlsruhe. Die europäische Rechtsgemeinschaft gehe aus dem Verfahren gestärkt hervor.

Der Staats- und Verwaltungsrechtler Christoph Degenhart schätzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) als relevant für die derzeit laufenden EZB-Kaufprogramme für Staatsanliehen und Unternehmensanleihen ein. Er betont gegenüber den Deutschen Wirtschafts Nachrichten, dass dies einem Zurückweichen des BVG vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) gleichkomme. „Ich hätte erwartet, dass sich das Bundesverfassungsgericht etwas dezidierter gegen den EUGH positionieren würde. Aber es hat den Konflikt gescheut“, sagte Degenhart.

Die vom BVG genannten Bedingungen, unter denen die Bundesbank Staatsanleihen anderer Länder im Zuge des OMT-Programms erwerben dürfe, hält Degenhart für nicht hieb- und stichfest. In Krisenzeiten kämen diese Bestimmungen schnell unter die Räder, das Ganze gleiche eher einem Placebo-Effekt, um die besorgte Öffentlichkeit zu beruhigen.

Der Beschwerdeführer Peter Gauweiler kritisiert den Urteilsspruch scharf: „Mit seinem heute verkündeten OMT-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht seiner „Ja-aber-Rechtsprechung“ eine neue Variante hinzugefügt: Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) das evident rechtswidrige Handeln der EZB in einem skandalösen Fehlurteil für rechtmäßig erklärt hatte, während das Bundesverfassungsgericht zuvor entschieden hatte, dass alles dafür spreche, dass die EZB ihre Kompetenzen überschreite, finden die Karlsruher Richter jetzt nicht den Mut, sich dem EuGH entgegenzustellen. Stattdessen versuchen sie, sich gesichtswahrend aus der Affäre zu ziehen, indem sie einschränkende Bedingungen für die Durchführung des OMT-Programms in das EuGH-Urteil hineinlesen. Der juristische Trick des Bundesverfassungsgerichts besteht nun darin, diese Bedingungen für die deutschen Staatsorgane – und das heißt vor allem: für die Bundesbank – verbindlich zu machen. So wird ein unmittelbarer Konflikt mit dem EuGH vermieden und das geltende Recht jedenfalls partiell durchgesetzt“, heißt es in einer Presseerklärung seines Büros.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat einen beträchtlichen Einfluss auf die Euro-Rettungsstrategie der EZB, weil das OMT-Programm ihr wichtigstes Instrument im Fall neuer Staatsschulden-Krisen in Europa darstellt, wie Financial Times schreibt. Ein vom Europäischen Gerichtshof stark abweichendes Urteil wäre demnach nicht nur ein Rückschlag für die EZB gewesen – „es wäre ein politischer Schlag gegen die gesamte Rettungs-Architektur der Eurozone gewesen“, wird ein Unternehmensberater zitiert.

Mehrere Klagen gegen das sogenannte OMT-Programm (OMT – „Outright Monetary Transactions“) sind damit formal gescheitert. Sie richteten sich gegen einen EZB-Beschluss von 2012, der bislang allerdings niemals angewandt wurde. Allein die Ankündigung der Währungshüter, wenn nötig unbegrenzt Staatsanleihen von Ländern in Finanznot zu kaufen, beruhigte damals auf dem Höhepunkt der Euro-Schuldenkrise die Finanzmärkte. Der Kauf von Staatsanleihen senkt indirekt die Zinslast eines Landes und hält es so zahlungsfähig.

Umstritten war, ob die EZB eigenmächtig solche Risiken für den Steuerzahler eingehen und direkt in nationale Haushalte eingreifen durfte. Die Verfassungsrichter hatten Anfang 2014 schwerwiegende Bedenken geäußert, vorab aber den EuGH entscheiden lassen. Der Luxemburger Gerichtshof sah in dem Beschluss keinen Verstoß gegen EU-Recht. Auf dieser Grundlage fiel nun das endgültige Urteil.

Damit erlauben die Richter der Bundesbank als größtem EZB-Anteilseigener die Teilnahme - aber nur, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Zum Beispiel dürften etwaige Staatsanleihenkäufe nicht vorab angekündigt werden. Ihr Volumen müsste im Voraus begrenzt sein. Die Verfassungshüter legen außerdem Wert darauf, dass die Schuldtitel nur so lange gehalten werden, wie es für die Stabilisierung des Krisenstaates unbedingt notwendig ist.

Bundesregierung und Bundestag verpflichtet der Richterspruch, die Umsetzung des Programms dauerhaft zu überwachen und bei Verstößen einzugreifen. Dabei müssen sie auch darauf achten, ob einmal gekaufte Anleihen später noch zu einem Risiko für den Bundeshaushalt werden.

Geklagt hatten unter anderen der frühere CSU-Vize Peter Gauweiler, der Verein «Mehr Demokratie» mit Ex-Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) und die Linksfraktion im Bundestag. Auf die aktuellen Anleihenkäufe der EZB ist das Urteil nicht übertragbar. Um die Konjunktur anzukurbeln, steckt die Notenbank seit März 2015 viele Milliarden Euro in Staats- und Unternehmensanleihen („Quantitative Easing“, QE). Auch dagegen gibt es Verfassungsklagen.

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