Politik

Die Zeit wird knapp: Bürgerbewegung macht gegen CETA mobil

Die Bürgerbewegung Campact will alle rechtlichen und politischen Möglichkeiten nutzen, um das CETA-Abkommen mit Kanada doch noch zu Fall zu bringen. Die Bewegung rechnet sich gewisse Chancen aus, obwohl die Zeit knapp ist und es viele Hürden zu überwinden gilt, um das CETA noch zu stoppen.
01.06.2016 00:24
Lesezeit: 5 min

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Deutsche Wirtschafts Nachrichten: Wie hoch schätzen Sie Ihre Chancen ein, CETA verhindern zu können?

Jörg Haas: Wir sind optimistisch, dass wir CETA politisch noch verhindern können – und wenn das nicht gelingt, dass am Ende das Bundesverfassungsgericht gegen CETA entscheidet. Es gibt jedoch keinen Königsweg, daher ist es wichtig verschiedene politische und juristische Wege einzuschlagen.

Deutsche Wirtschafts Nachrichten: CETA ist ja bereits ausverhandelt. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zufolge könnte das Abkommen bereits im kommenden Jahr starten. Bleibt Ihnen für Ihr Vorhaben genug Zeit?

Jörg Haas: Für die Prozessführung wird bis auf Weiteres von folgender zeitlicher Folge

ausgegangen: Im Herbst wird die Kommission der Europäischen Union dem

Ministerrat – genauer: dem Rat der EU-Handelsminister – den Vertragstext zum Beschluss über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung vorlegen. Dieser Beschluss bedarf nach der bisherigen Praxis der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Daran wird sich die Ratifikationsphase anschließen, in der Kanada, aber auch sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Zustimmung zum Vertragsabschluss erklären müssen.

In Deutschland geschieht dies in der Gestalt eines Zustimmungsgesetzes des

Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates. Nach Abschluss der

Ratifikationsphase wird die Kommission dem Ministerrat den Vertrag zum Beschluss über den endgültigen Vertragsabschluss vorlegen. Dieses Prozedere wird überwiegend für wahrscheinlich gehalten, doch bleibt es in wesentlichen Hinsichten spekulativ. Unklar ist bis heute, ob die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten erforderlich ist (sogenanntes Gemischtes Abkommen) oder ob die Union den Vertrag alleine abschließen darf, (ausschließliches EU-Abkommen) und unklar ist auch, ob der Rat der Europäischen Union jeweils einstimmig oder mit Mehrheit abzustimmen hat.

Deutsche Wirtschafts Nachrichten: Warum startet die Klage erst jetzt?

Jörg Haas: Beschwerdegegenstand kann nur ein Akt deutscher öffentlicher Staatsgewalt sein. Dies ist das Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages zu CETA. Falls ein Begleitgesetz zu CETA erlassen wird, dies ist noch nicht absehbar, wird auch dieses

Begleitgesetz ein tauglicher Beschwerdegegenstand sein.

Deutsche Wirtschafts Nachrichten: Arbeiten Sie mit Frau Grimmenstein-Balas zusammen, die kürzlich eine Sammelklage gegen CETA organisiert hat?

Jörg Haas: Mitte April 2016 hat die Lehrerin Marianne Grimmenstein die Beschwerde initiiert. Sie wurde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) „vorsorglich als Schutzschrift“ eingereicht, wie der Prozessbevollmächtigte Prof. Dr. Andreas Fisahn in den Medien zitiert wurde. Das Verfassungsprozessrecht sieht allerdings keine „Schutzschriften“ vor. Dies war nicht der erste Versuch einer Verfassungsbeschwerde: Bereits im August 2014 hatte Marianne Grimmenstein eine Beschwerde gegen CETA beim BVerfG eingereicht, die aber nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Wir sind der Auffassung, dass der Zeitpunkt für eine Verfassungsbeschwerde eine wichtige Rolle spielt. Denn die deutsche Staatsgewalt muss zuerst Maßnahmen ergriffen haben, bevor man diese rügen kann. Das ist im Falle von CETA bisher noch nicht geschehen. Wir wollen deshalb die Zustimmung des deutschen Vertreters im Europäischen Rat zur Unterzeichnung von CETA abwarten, bevor wir unsere Massen-Verfassungsbeschwerde einreichen – das Sammeln der Vollmachten kann und soll natürlich schon davor geschehen.

Deutsche Wirtschafts Nachrichten: Kann man sich an mehreren Verfassungsbeschwerden beteiligen?

Jörg Haas: Leider ist es nicht möglich, zur gleichen Problematik mehrere Verfassungsbeschwerden zu unterstützen. Wer sich zum Beispiel bereits an der Verfassungsbeschwerde von Frau Grimmenstein gegen CETA beteiligt, kann die Massenbeschwerde „Nein zu CETA“ nicht unterzeichnen. Wenn jemand trotzdem beide Verfahren unterstützt, wird die zeitlich spätere Beschwerde dieser Person nicht akzeptiert. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, jederzeit die Unterstützung für Beschwerden zurückzuziehen.

Deutsche Wirtschafts Nachrichten: Werden auch in anderen EU-Ländern derartige Initiativen geplant?

Jörg Haas: Der Widerstand gegen TTIP und CETA ist auch in zahlreichen anderen EU-Ländern sehr lebendig. Allerdings ist mir bisher keine Verfassungsklage bekannt.

Deutsche Wirtschafts Nachrichten: Wie sehen die Kanadier das Abkommen?

Jörg Haas: Es gibt auch in Kanada einen erheblichen Widerstand gegen Freihandelsabkommen. Allerdings konzentriert sich die Debatte auf das TPP-Abkommen im Pazifik. Aber auch gegen CETA gibt es deutlichen Widerspruch. So hat der Canadian Labour Congress zusammen mit dem DGB sich gegen CETA ausgesprochen.

Deutsche Wirtschafts Nachrichten: Was sind Ihre Hauptkritikpunkte an CETA?

Jörg Haas: In dem CETA-Vertrag geht es – anders als in früheren Freihandelsabkommen – nur am Rande um den Abbau von Zöllen oder die Angleichung von technischen Standards wie Schraubenlängen und Blinkerfarben. Im Kern des Abkommens stehen gesellschaftspolitische Standards, die viele Bereiche unseres täglichen Lebens betreffen. Umwelt- und Klimaschutz oder Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte werden in CETA vor allem als Handelshemmnisse betrachtet, die Kosten für die Wirtschaft erzeugen.

Durch die in dem Vertrag vorgesehene Angleichung von Standards und die Zusammenarbeit bei gesetzlichen Regulierungen besteht die Gefahr, dass notwendige Verbesserungen unserer Standards in Zukunft nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr möglich sein werden.

Zudem ist durch die geplante „regulatorische Zusammenarbeit“ offiziell festgeschrieben, dass Lobbyisten die Gesetzgebung noch vor den Parlamenten beeinflussen können. Denn für die Auslegung und Umsetzung von CETA soll ein sogenanntes „Joint Committee“ mit noch unklarer Zusammensetzung zuständig sein. Dieses Expertengremium kann CETA als „living agreement” auch nach seinem Abschluss noch entscheidend weiterentwickeln und verändern – obwohl das Gremium weder demokratisch legitimiert wäre noch von den Parlamenten kontrolliert würde. Damit werden demokratische Rechte der Bürger ausgehöhlt.

Weiterhin sind in CETA mit dem sogenannten Investitionsgericht (ICS) weitreichende Sonderklagerechte für ausländische Unternehmen festgeschrieben. Investoren würde es so ermöglicht, Regierungen zu verklagen, sobald die vom Unternehmen erwarteten wirtschaftlichen Gewinne zum Beispiel auf Grund von schärferen Gesetzen im Sinne des Verbraucher- oder Umweltschutzes geschmälert werden.

Die ursprünglich vorgesehenen privaten Schiedsgerichte (ISDS) wurden zwar durch ein neues sogenanntes Investitionsgerichts-System (Investment Court System, ICS) ersetzt. Der Kern der Kritik bleibt jedoch unverändert bestehen: Ob Schiedsgericht oder Investitionsgericht – das System der Investor-Staat-Streitbeilegung ist eine Paralleljustiz, die nur von ausländischen Investoren, nicht aber von einheimischen Betrieben angerufen werden kann. Staaten würden möglicherweise für Gesetze verklagt werden, die im Sinne des Gemeinwohls erlassen wurden. Und vor den geplanten Investitionsgerichten können Investoren Recht bekommen, auch wenn ordentliche Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht anders entscheiden.

Durch das Risiko, von Investoren zu Schadenersatz in Milliardenhöhe verklagt zu werden, sind Regierungen erpressbar. Geplante Regulierungen, zum Beispiel für den Verbraucher- und Umweltschutz oder zur Stärkung von Arbeitnehmerrechten, können auf diese Weise verhindert oder verzögert werden. Der Deutsche Richterbund kritisiert zudem, dass die finanzielle und fachliche Unabhängigkeit der Richter/innen nicht gewahrt ist. Desweiteren ist auch das erneuerte Investitionsgerichtssystem eine Einbahnstraße: Die Unternehmen haben Rechte, aber keine Pflichten. Wenn Investoren beispielsweise fundamentale Menschenrechte verletzen, können sie dafür nicht auf internationalem Wege verklagt werden.

Deutsche Wirtschafts Nachrichten: Fürchten Sie auch eine Aufweichung der Umweltstandards?

Jörg Haas: Gravierende Folgen hätte das Abkommen beispielsweise für den Klimaschutz. Energiekonzerne bekämen durch CETA die Möglichkeit, über Investor-Staats-Klagen klimaschädliche Projekte durchzusetzen, auch wenn Bürger/innen massiv protestieren – und zwar auf beiden Seiten des Atlantiks. So hat zum Beispiel der Transcanada-Konzern unter Berufung auf das NAFTA-Freihandelsabkommen zwischen Kanada, USA und Mexiko eine Klage in Milliardenhöhe angekündigt, weil die US-Regierung eine hochumstrittene Öl-Pipeline nicht genehmigt hat. Ähnliches ist durch CETA auch in Europa denkbar.

Um den Weg für CETA frei zu machen, hat die EU bereits dem Druck von Kanada nachgegeben und Klimaschutzstandards abgesenkt: Auch besonders umwelt- und klimaschädliches Öl aus kanadischen Teersanden darf in die EU importiert werden.

Im Verbraucher- und Gesundheitsschutz besteht die Gefahr, dass dringend notwendige Verbesserungen europäischer und nationaler Standards erschwert oder sogar ganz verhindert werden. Denn zukünftige Regelungen müssen immer „CETA-konform“ sein. Es ist beispielsweise eine realistische Annahme, dass die EU und Kanada Standards bei der Kennzeichnung von Nährwerten gegenseitig anerkennen. Dadurch wäre es dann nur noch schwer oder gar nicht mehr möglich, eine Nährwertkennzeichnung in Ampelfarben einzuführen – obwohl sich die Mehrheit der Menschen in Deutschland eine Ampelkennzeichnung wünscht. Auch im Kulturbereich, beim Datenschutz und bei den Arbeitnehmerrechten steht zu befürchten, dass bestehende Standards eingefroren werden. Eine weitere Verbesserung wäre nach Inkrafttreten von CETA dann nicht mehr möglich.

Deutsche Wirtschafts Nachrichten: Sollten Sie tatsächlich mit der Klage Erfolg haben, welche Folgen hätte ein Nein des deutschen Bundesverfassungsgerichts in der EU?

Jörg Haas: Eine eventuelle Zustimmung Deutschlands zu CETA würde dann rechtlich nichtig, das heißt die Ratifikation Deutschlands würde rückgängig gemacht, Deutschland wäre an CETA nicht gebunden.

***

Jörg Haas ist Pressesprecher der Bürgerbewegung Campact. Von 1997 bis 2008 arbeitete er als Klima- und Energieexperte für die Heinrich-Böll-Stiftung.  

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