Der Kampf gegen die Corona-Politik gilt steuerrechtlich nicht als gemeinnützig, meldet Reuters. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Eilverfahren klargestellt. Zwar dürfe ein gemeinnütziger Verein durchaus Einfluss auf die politische Willensbildung nehmen, jedoch nur in dem Rahmen, wie es zur Erreichung seines satzungsmäßigen Zwecks erforderlich sei, hieß es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des höchsten deutschen Finanzgerichts (Az.: V B 25/21). Mit der Gemeinnützigkeit sind steuerliche Vorteile verbunden, etwa bei der Ertrags- und der Vermögenssteuer. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein solcher Verein „dem Gemeinwohl dient“, wofür es einen klar umrissenen Kriterienkatalog gibt.
Der Verein, um den es in dem Eilverfahren ging, hatte sich „die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens“ auf die Fahnen geschrieben. In der Praxis kämpfte er aber vor allem gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Laut BFH stellte er die Effektivität von Masken zum Schutz vor Ansteckung infrage, forderte die Aufhebung aller Maßnahmen und wies auf das Recht zum Widerstand hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins habe im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie von der „mögliche Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten“ gesprochen, erklärte das Gericht.
„Der BFH hat klargestellt, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins verhindern“, hieß es in der Mitteilung. Mit der Information der Bevölkerung zum öffentlichen Gesundheitswesen habe das ebenso wenig zu tun wie mit der Förderung der Demokratie. „Dafür muss sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hat der Verein jedoch nicht getan“, erklärte der BFH.