Finanzen

Stiftungsgold: So schützen Millionäre ihr Vermögen

Lesezeit: 4 min
25.11.2023 10:18  Aktualisiert: 25.11.2023 10:18
Vermögende übertragen Goldwerte an eine Familienstiftung im Ausland. Das hat gegenüber einem Direktinvestment mehrere Vorteile.
Stiftungsgold: So schützen Millionäre ihr Vermögen
Gold im Privateigentum – etwa in Form von Münzen und Barren oder als verbrieftes Wertpapier wie ein Gold-ETC oder -ETF – hat einen Nachteil. (Foto: istockphoto.com/monsitj)
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Gold gilt als besonders sicher. Das Edelmetall wurde von vielen Kulturen zu allen Zeiten als Tauschmittel – also als Geld – genutzt und wurde dabei nie wertlos.

Doch Gold im Privateigentum – etwa in Form von Münzen und Barren oder als verbrieftes Wertpapier wie ein Gold-ETC oder -ETF – hat einen Nachteil: Es schützt nicht vor Steuer- und Haftungsrisiken, erklärt der Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner. Eigentümer müssten Edelmetallwerte vermutlich gegenüber dem Fiskus melden, würde etwa eine Vermögenssteuer oder -abgabe eingeführt.

Das Gesamtvermögen und somit Gold würden dann entsprechend besteuert. Auch bei einer Scheidung oder bei einer Privat- oder Unternehmensinsolvenz kann Gold herangezogen werden, um Forderungen von Dritten zu begleichen.

Stiftungsgold schützt vor Haftungsrisiken und Steuerrisiken

Vermögende würden daher Gold einer Familienstiftung im Ausland übertragen, erklärt Klinkner, der mit seiner Firma Unternehmerkompositonen bereits über 100 Stiftungen in Deutschland und Liechtenstein errichtet hat. Das Gold befinde sich dann nicht mehr im privaten Eigentum, sondern im Eigentum der Stiftung und sei gegen rechtliche und politische Risiken geschützt.

Die Stiftung komme über zwei Wege an das Gold heran: Entweder schenken Vermögende das Gold oder die Stiftung würde aus anderen Erträgen das Gold kaufen, etwa aus Mieterlösen von stiftungseigenen Immobilien. Bei der Schenkung falle die Schenkungssteuer in Deutschland an.

Die Stiftung lässt das Gold verwahren, etwa bei einem spezialisierten Lageranbieter oder einer Bank. Soll der Stifter oder Begünstigte das Gold wieder erhalten, überträgt die Stiftung die Werte als Ausschüttung gemäß der Statuten der Stiftung. Dabei kann das Gold physisch ausgeliefert werden oder die Stiftung verkauft die Bestände und überweist die Erlöse. Das sei aber bloß im Notfall das Ziel der Stifter, erklärt Stiftungsexperte Klinkner. „Das Gold dient als eiserne Reserve und als weiterer Diversifizierungsbaustein des Stiftungsvermögens.“

Bei dem Gold könne es sich um Barren und Münzen handeln, aber auch um Wertpapiere wie Gold-ETCs oder -ETF-Anteile. „Ich würde zu physischem Gold in einem ausländischen Zollfreilager raten, weil man sich die Bestände auch in kleineren Einheiten einlagern und ausliefern lassen kann“, erklärt Klinkner. Schweizer Gold-ETFs dürften zwar günstiger sein, aber liefern in der Regel bloß 12,5 Kilogramm-Barren aus.

Kursgewinne sind je nach Stiftungsausgestaltung nahezu steuerfrei. Verwalte die Stiftung bloß Vermögenswerte, gelte sie als sogenannte Private Vermögensstruktur (PVS). Dann würde für das gesamte Stiftungsvermögen bloß eine pauschale Steuer von 1800 Schweizer Franken pro Jahr fällig, erklärt Klinkner.

Das gelte etwa für eine Stiftung, die Bankguthaben, Finanzanlagen wie Fondsanteile und Gold halte. Bei Beteiligungen dürfe die Stiftung keinen mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft ausüben. Auch intensives Trading sei der PVS-Stiftung verboten. Als Daumenregel gelte, dass maximal 50 Prozent des Portfoliowertes pro Jahr umgeschichtet werden dürften. „Ideal ist eine PVS-Struktur für eine langfristige Strategie, die auf Vermögenserhalt ausgerichtet ist“, erklärt Klinkner.

Sei die Stiftung gewerblich tätig, würden 12,5 Prozent der Gewinne an den Fiskus in Liechtenstein fließen. Allerdings gebe es auch hier Steuerbefreiungen. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus in- und ausländischen Beteiligungen sind steuerfrei, ebenso Miet- und Pachterträge aus Grundstücken im Ausland, erklärt Klinkner. „Hieraus können sich langfristig erhebliche wirtschaftliche Vorteile ergeben – insbesondere, wenn die Stiftung die eingesparten Steuern wieder anlegt.“

Stiftung lohnt sich bloß für Millionenvermögen

Außerdem lasse sich Stiftungsgold steuerfrei vererben. Weder die Erbschaftssteuer noch die Erbersatzsteuer würden in Deutschland fällig, erklärt Klinkner.

Die Errichtung lohnt sich allerdings bloß für Millionenvermögen. „Die meisten Treuhänder beantworten die Frage nach dem wirtschaftlichen Sinn mit einer Startgröße von 2 bis 3 Millionen Euro“, erklärt der Stiftungsexperte. Die jährlichen Mindestverwaltungskosten würden bei circa 5000 Schweizer Franken beginnen. Der Verwaltungsaufwand könne gering sein: Stiftungen mit PVS-Status müssten keine Steuererklärung abgeben.

Der Stifter ruft eine Liechtensteiner Familienstiftung über eine Mindestschenkung von 30.000 Euro, Schweizer Franken oder US-Dollar ins Leben. Diese Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer in Deutschland, wobei 20.000 Euro steuerfrei sind. Dazu kommen einmalige Errichtungskosten für etwa den Notar bei Immobilien oder Steuerberatung.

Kapitalvermögen wie Bankguthaben oder Fondsanteile würden in der Regel anders als Gold gehandhabt, erklärt Klinkner. Sie würden nicht über eine Schenkung an die Familienstiftung übertragen. Hier würden Vermögende Sachdarlehensverträge einsetzen.

Die Stiftung wird dabei Eigentümerin der Kapitalvermögen, zum Beispiel eines Wertpapierdepots, während der Darlehensgeber eine Forderung in Höhe des aktuellen Depot-Marktwerts erhalte. Die Stiftung wird also zur Schuldnerin: Sie muss die Forderung über Tilgungszahlungen begleichen, die vertraglich festgelegt sind. „Diese Tilgungsraten sind in Deutschland steuerfrei, können über sehr lange Zeiträume gestreckt werden und vererbt werden“, erklärt Klinkner.

Der Stifter kann außerdem in den Stiftungsstatuten festlegen, was mit den Erträgen des Stiftungsvermögen passieren soll. Etwa könne er bestimmen, dass Familienmitglieder ein regelmäßiges Einkommen erhalten, erklärt Klinkner. Diese Zahlungen seien in Deutschland einkommensteuerpflichtig.

Liechtenstein als Stiftungsstandort gefragt

Gleichwohl könnte auch die Familienstiftung im Ernstfall keinen hundertprozentigen Vermögensschutz bieten. Ein Gesetzentwurf der Grünen für eine Vermögensabgabe aus dem Jahr 2012 sah vor, dass das Vermögen einer Familienstiftung dem Stifter oder anteilsmäßig dem Begünstigten hinzugerechnet wird. Dabei gelten laut Paragraf 5 Absatz 2 Stiftungen als Familienstiftungen, „bei denen der Stifter/die Stifterin, seine/ihre Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind“.

Thorsten Klinkner erklärt, es gebe aktuell keinen Gesetzgebungsentwurf hierzu. „Falls eine Vermögensabgabe für deutsche Vermögenswerte eingeführt wird, wird das vermutlich auch ausländische Eigentümer betreffen – zum Beispiel ausländische Stiftungen mit Immobilien in Deutschland.“ Anderes gelte nur für Vermögenswerte, die keinen deutschen Bezug haben, etwa Kapitalanlagen einer ausländischen Stiftung.

Außer zum Vermögens- und Haftungsschutz wird eine Familienstiftung laut Klinkner auch zur Nachfolgeplanung eingesetzt. Die klassischen Erbschaftsregeln würden für Stiftungsvermögen nicht gelten, weshalb Erben keine Ansprüche durchsetzen könnten. Zu beachten sei lediglich das Pflichtteilsrecht.

Mehrere Experten halten eine Auslandsstiftung für besser als eine deutsche Familienstiftung. Besonders oft raten sie zum Standort Liechtenstein. Etwa führen Olaf Gierhake und Gerd Kommer in dem Ratgeber-Buch „Souverän Vermögen schützen“ an, „dass die politische, wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Stabilität des Kleinstaates Liechtenstein vermutlich höher ist als die Deutschlands“.

Thorsten Klinkner verweist auf die liberale Steuergesetzgebung sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. „Die Liechtenstein-Stiftung befindet sich außerhalb der EU, im Schweizer-Franken-Währungsraum und in einem Land ohne Staatsschulden.“ Der seit drei Jahrzehnten regierende Fürst Hans-Adam II. gilt als ein Anhänger des Freihandels, eines kleinen Staates und verfasste die liberale Schrift „Der Staat im dritten Jahrtausend“.

Die Zahl der Familienstiftungen in dem Kleinstaat war denn auch Ende 2019 sechsmal höher als in Deutschland, berichten Kommer und Gierhake. „Keine einzige davon dürfte heute noch Schwarzgeld bewirtschaften, denn das Fürstentum Liechtenstein hat seit 2008 über 30 bi- und multilaterale steuerrechtliche Informationsaustauschabkommen mit Ländern in aller Welt, darunter natürlich auch mit allen EU-Staaten, abgeschlossen.“

                                                                            ***

Elias Huber arbeitet als freier Journalist in Frankfurt am Main und schreibt vor allem über Konjunktur, Edelmetalle und ETFs sowie die ökonomische Lehre der Österreichischen Schule. 

Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Wert der genannten Aktien, ETFs oder Investmentfonds unterliegt auf dem Markt Schwankungen. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Mehr Informationen finden Sie in den jeweiligen Unterlagen und insbesondere in den Prospekten der Kapitalverwaltungsgesellschaften.


 

Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Der Wert der genannten Aktien, ETFs oder Investmentfonds unterliegt auf dem Markt Schwankungen. Der Kurs der Anlagen kann steigen oder fallen. Im äußersten Fall kann es zu einem vollständigen Verlust des angelegten Betrages kommen. Mehr Informationen finden Sie in den jeweiligen Unterlagen und insbesondere in den Prospekten der Kapitalverwaltungsgesellschaften.

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