Während die Zentralbanken zahlreicher Schwellenländer viel Gold kaufen, sind die Deutschen auf der Verkäuferseite. „Im Jahr 2024 erreichte der Goldpreis ein deutliches Allzeithoch, was zur Folge hatte, dass das Ankaufsvolumen nicht nur bei uns, sondern branchenweit einen neuen Rekord erreichte“, berichtet etwa Tim Schieferstein von goldsilbershop.de.
Doch wer Gold zu Geld machen will, sollte bestimmte Steueraspekte beachten. DWN gibt 7 Tipps, wie Sie Steuern beim Goldverkauf vermeiden:
1. Gold mindestens ein Jahr halten
Edelmetallhändler Tim Schieferstein findet es in puncto Steuern am wichtigsten, physisches Gold mindestens ein Jahr lang zu besitzen und als Privatperson statt Unternehmen zu kaufen. „Nur für Privatkäufer ist der Wertzuwachs nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei“, erklärt er.
Wer Gold nach weniger als einem Jahr verkauft, muss alle Kursgewinne zum persönlichen Steuersatz versteuern - auch die ersten 1000 Euro. Unter die Grenze fallen nicht bloß Kursgewinne bei Gold, sondern aus allen privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres - etwa Bitcoin, Schmuck oder Antiquitäten.
2. Die richtigen Goldmünzen und Barren kaufen
Anleger profitieren außerdem bloß bei bestimmten Münzen und Barren von der Mehrwertsteuerfreiheit. Laut der Vergleichsseite Gold.de müssen Barren mindestens einen Feingehalt von 995/1000 aufweisen.
Münzen müssen einen Goldgehalt von 900/1000 oder höher haben, nach 1800 geprägt sein, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sein oder gewesen sein und der Kaufpreis darf den Goldwert um maximal 80 Prozent übersteigen. Das gilt etwa für folgende Münzen:
- Krügerrand
- Maple Leaf
- Britannia
- Wiener Philharmoniker
- American Eagle
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr eine Liste mit allen Goldmünzen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind.
3. Gold-Wertpapiere meiden
Außerdem sollten Anleger die meisten Gold-Wertpapiere meiden, um die Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag beim Verkauf zu umgehen. Etwa gilt das für Aktien von Goldminengesellschaften, Goldzertifikaten oder Anteilen an Gold-fonds und -ETFs. Die Steuern fallen beim Verkauf auf alle Wertzuwächse seit Kauf an, wobei die ersten 1000 Euro steuerfrei sind.
Münzen und Barren sind hingegen befreit. Auch Gold-ETCs, bei denen sich Anleger das angelegte Geld als Münzen oder Barren ausliefern lassen können, fallen nicht unter die Abgeltungssteuer und Soli. Das gilt für deutsche und ausländische ETCs (etwa Xetra und Euwax).
Schweizer Gold-ETFs sind hingegen nicht befreit, selbst wenn Anleger auf Wunsch Anteile gegen Goldbarren umtauschen können. Diese ETFs investieren zu 100 Prozent in physisches Gold und lagern dieses in Tresoren in der Schweiz. Der Bundesfinanzhof lehnte im Jahr 2022 eine Klage einer deutschen Anlegerin ab, die Kursgewinne nach einem Jahr Haltedauer nicht versteuern wollte.
4. Steuertricks bei Gold-Wertpapieren anwenden
Dennoch können Anleger auch bei Gold-Wertpapieren Steuern vermeiden, indem sie legale Tricks anwenden, die für alle Wertpapiere funktionieren. Etwa können sie einen Freistellungsauftrag einrichten, thesaurierende statt ausschüttende Goldfonds kaufen oder eine Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragen.
Außerdem lassen sich Gewinne bei Gold-Wertpapieren mit Verlusten bei anderen Wertpapieren steuerlich verrechnen. Wollen Anleger etwa eine Goldaktie verkaufen und Gewinne mitnehmen, können sie zuerst eine andere Aktie im Minus verkaufen.
Allerdings werden Gewinne aus Einzelaktien und aus anderen Wertpapieren getrennt betrachtet. Aktiengewinne können bloß mit Aktienverlusten verrechnet werden, während Verluste mit anderen Wertpapieren (Zertifikate, Fondsanteile etc.) in einem separaten Verlustverrechnungstopf miteinander saldiert werden. Dabei sollten Anleger allerdings die Handelskosten im Blick behalten.
5. Herkunftsnachweis aufbewahren
Anleger können außerdem mit einem Kaufbeleg oder einem Schenkungsvertrag Steuern vermeiden. Wer physisches Gold verkauft und über keinen Herkunftsnachweis verfügt, kann im ungünstigsten Fall vom Finanzamt zur Kasse gebeten werden. „Steuermindernde Tatsachen, wie den Ablauf der Spekulationsfrist, muss der Steuerpflichtige beweisen“, erklärt der Steuer-Fachanwalt Karsten Lorenz in einem Wiwo-Artikel. „Ihn trifft die sogenannte Feststellungslast.“
Allerdings gibt es Tricks, um die Haltedauer von einem Jahr gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Etwa könne man ein Foto mit einer aktuellen Tageszeitung machen und das Gold ein Jahr später verkaufen, erklärt Lorenz.
Auch die Meldung des Goldes an eine Hausratversicherung sei hilfreich. Notfalls könnte es helfen, mit Kontoauszügen über einen längeren Zeitraum zu belegen, dass es keine höheren Abbuchungen gab, mit denen sich das Gold hätte kaufen lassen.
Laut Lorenz zählt bei einer unentgeltlichen Schenkung die Haltedauer des Vorbesitzers mit. Wer also Gold geerbt oder geschenkt bekommt, sollte sich um einen Herkunftsnachweis vom Vorbesitzer bemühen, wenn er das Gold sofort verkaufen möchte. Ansonsten hilft eventuell ein Erbschein oder der Zeitungstrick weiter.
6. Gold nicht exzessiv handeln
Lorenz warnt außerdem davor, Gold in der kurzen Frist häufig zu handeln und auf Kredit zu kaufen. Das Finanzamt könne das als gewerblichen Handel werten. „Der Gewinn wäre dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig“, schreibt Lorenz.
Einen automatisierten Informationsaustausch gibt es nicht zwischen gewerblichen Händlern und dem Finanzamt, erklärt Tim Schieferstein. Dennoch kann das Finanzamt von einem Verkauf erfahren.
Händler und Banken müssen beim Verkauf die Personalien aufnehmen. Banken verlangen im Gegensatz zu Goldhändlern meist einen Herkunftsnachweis.
Händler müssen laut Schieferstein ab Beträgen über 2000 Euro eine Dokumentation gemäß Geldwäschegesetz anfertigen. „Lediglich bei einem konkreten Verdacht der Geldwäsche ist eine Meldung zu machen und das Geschäft abzulehnen.“
7. Gold in eine ausländische Familienstiftung einbringen
Wer eine Stiftung ins Leben ruft, kann sogar Erbschafts- und Vermögenssteuern bei Gold vermeiden. Allerdings rechnet sich das laut Experten bei einer liechtensteinischen Familienstiftung erst für ein Vermögen ab zwei bis drei Millionen Euro.
Dazu schenken Anleger Gold der Stiftung oder nutzen Einkünfte der Stiftung, um Gold zu kaufen. Die Gold-Wertpapiere oder die Münzen und Barren befinden sich dann im Eigentum der Stiftung. Würde der Staat Vermögenssteuern verhängen, wäre das Gold vor staatlicher Enteignung geschützt, erklärte der Stiftungsexperte Thorsten Klinkner gegenüber den DWN.
Auch die Erbschaftssteuer und Erbersatzsteuer würden in Deutschland nicht anfallen. Kursgewinne seien je nach Stiftungsausgestaltung nahezu steuerfrei oder würden mit 12,5 Prozent pro Jahr besteuert. Bei der Schenkung fällt allerdings die Schenkungssteuer in Deutschland an.