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Arbeitsmodelle im Wandel: Ein Ratgeber für die moderne Arbeitswelt

Lesezeit: 8 min
01.09.2024 13:41  Aktualisiert: 20.08.2030 06:05
Sehnen Sie sich nach Ihrem Urlaub, aus dem Sie gerade zurückkommen? Überlegen Sie vielleicht sogar, ob und wie Sie von Ihrem Urlaubsort aus weiterarbeiten können? Sie sind definitiv nicht allein mit dieser Idee. Begriffe wie Sabbatical, Austauschprogramme und Workation sind inzwischen in aller Munde. Doch was bedeuten sie genau? DWN bieten einen praktischen Ratgeber an, der Klarheit schafft und zeigt, wie Sie das Beste aus den neuen Arbeitsmodellen herausholen können – unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften!
Arbeitsmodelle im Wandel: Ein Ratgeber für die moderne Arbeitswelt
Workation ist der aktuelle Trend, der Arbeitszeit und Urlaub miteinander kombiniert. (Foto: istockphoto.com/ anyaberkut)
Foto: anyaberkut

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Beim Arbeiten im Ausland gibt es vier Begriffe, die erschreckend sein können: Steuern, Rente, Versicherung und Recht. Wenn man daran denkt, wie viel bei der Arbeit im Ausland berücksichtigt werden muss, kann die Motivation und Begeisterung für das Arbeiten am Strand schnell schwinden. Aber keine Sorge! Die DWN haben einen Leitfaden zum Thema erstellt, der einen Überblick darüber gibt, was man bei der Arbeit im Ausland beachten muss.

Arbeitsmodelle: Besonders interessante Arten

Workation: Die perfekte Mischung aus Arbeit und Urlaub

Workation ist der neueste Trend, der Arbeit und Urlaub vereint. Warum nicht die nächste Präsentation im Liegestuhl am Pool vorbereiten? Oder zwischen zwei Meetings einen Surfkurs belegen? Workation bietet die Möglichkeit, produktiv zu sein und gleichzeitig das Leben in vollen Zügen zu genießen. Es ist wie eine Prise Urlaub im Arbeitsalltag – und wer könnte da widerstehen?

Sabbatical: Die Kunst des beruflichen Neustarts

Karriere-Gurus raten dazu, alle drei bis fünf Jahre den Job zu wechseln – sei es intern oder extern. Haben Sie gerade den Punkt erreicht, an dem Sie nicht nur Ihren Job, sondern auch gleich das ganze Berufsfeld wechseln möchten? Dann ist ein Sabbatical, auch Sabbatjahr genannt, genau das Richtige für Sie! Diese elegante Pause vom Berufsleben erlaubt es Ihnen, sich eine wohlverdiente Auszeit zu gönnen. Während dieser Zeit sind Sie von Ihren beruflichen Pflichten und Verantwortungen befreit. Was Sie in dieser freien Zeit anstellen, liegt ganz bei Ihnen.

Nicht jeder ist ein Fan von Sabbaticals. Der ehemalige SPD-Chef Sigmar Gabriel hat sich eher kritisch dazu geäußert, insbesondere in Bezug auf Menschen im Alter von 25 bis 46, die nicht arbeiten.

„Hunderttausende sind jung, gesund und kassieren Bürgergeld, schimpft der ehemalige Chef der Agentur für Arbeit. Ich befürchte, er hat recht. Und wer wohlhabend ist, macht auf Kosten von Mama und Papa nach der Schule erstmal ein „Sabbatical“ und danach eine Vier-Tage-Woche“, so Gabriel.

Ist übrigens eine Vier-Tage-Woche etwas Schlimmes? Für Unternehmer – ja! Warum? Unsere Politikredakteurin Mirell Bellmann hat das Thema kommentiert („DWN-Kommentar: 4-Tage-Woche und Work-Life-Balance - das ist doch ein unternehmerischer Alptraum!“).

Austauschprogramme und Auslandspraktika: Horizonterweiterung

Ein Austauschprogramm oder ein Auslandspraktikum bietet die perfekte Gelegenheit, nicht nur beruflich, sondern auch kulturell zu wachsen. Neue Länder, neue Menschen und vor allem neue Perspektiven! Und seien wir ehrlich: Wer würde nicht gerne in einem französischen Café sitzen und dabei die neuesten Marketingstrategien diskutieren?

Freiberufler und digitale Nomaden: Arbeiten, wo andere Urlaub machen?

Ja, das ist möglich! Mit einem Laptop bewaffnet, können Sie von jedem Ort der Welt aus arbeiten. Ob im Strandcafé auf Bali, in einem Co-Working-Space in Berlin oder in einer Berghütte in den Alpen – die Welt ist Ihr Büro. Natürlich braucht es dafür eine Menge Selbstdisziplin und Organisationstalent, aber wer kann schon widerstehen, wenn der Arbeitsplatz so traumhaft ist?

Thailand hat übrigens ein neues Visum herausgebracht, das Destination Thailand Visa (DTV). Damit kann man nicht nur den tropischen Sonnenschein genießen, sondern auch im Homeoffice von einem Strand aus arbeiten. Dieses Visa ermöglicht Ausländern, bis zu 180 Tage pro Jahr in Thailand zu bleiben und remote für Unternehmen oder Kunden aus anderen Ländern zu arbeiten. Es ist fünf Jahre gültig und kann einmal um 180 Tage verlängert werden, ohne Thailand zu verlassen, gegen eine Gebühr von 10.000 Thai Baht. Dies macht längere Aufenthalte in Thailand kostengünstiger.

Steuerregeln: Stichwort „183-Tage-Regeln“

Es spielt keine Rolle, ob Sie für ein deutsches Unternehmen oder einen ausländischen Vorgesetzten arbeiten. Sei es nur für ein paar Monate oder über mehrere Jahre hinweg – es gibt zahlreiche steuerliche Vorschriften, die Sie kennen sollten, um Probleme zu vermeiden. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe bietet in diesem Fall eine Beratung an und hat mehrere Stellen, von denen Sie eine auswählen können, die Ihnen passt. Vorab-Tipp: Holen Sie sich unbedingt steuerlichen Rat, bevor Sie Ihren Koffer packen, um doppelte Steuerzahlungen oder böse Überraschungen zu vermeiden.

Es gibt drei Hauptszenarien:

  • Sie wohnen in Deutschland und pendeln täglich in ein Nachbarland.
  • Ihr deutscher Arbeitgeber schickt Sie vorübergehend ins Ausland.
  • Sie ziehen auf unbestimmte Zeit ins Ausland (meistens für einen ausländischen Arbeitgeber).

Hier ist es wichtig, den Unterschied zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt zu verstehen, um richtig einzuschätzen, um welches Szenario es sich bei Ihnen handelt. Wohnsitz bedeutet, dass Sie in Deutschland eine Wohnung oder ein Zimmer haben, die Sie regelmäßig nutzen und nicht nur gelegentlich für Urlaub. Sie können auch mehrere Wohnsitze haben – ja, auch im Ausland! Gewöhnlicher Aufenthalt hingegen bedeutet, dass Sie länger als sechs Monate am Stück an einem Ort sind. Auch wenn Sie sich bei Freunden oder in einer Ferienwohnung einnisten – ab sechs Monaten gilt dieser Ort als Ihr gewöhnlicher Aufenthalt.

Die goldene Regel ist: Haben Sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (also mehr als sechs Monate pro Jahr), sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig. Das nennt sich „Welteinkommensprinzip“ – Deutschland möchte überall mitnaschen, wo Sie Geld verdienen. Mit vielen Ländern hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die regeln, wo Sie Steuern zahlen. Meistens zahlen Sie dort, wo Sie arbeiten. Haben Sie aber Einkünfte in Deutschland (z.B. durch Vermietung), kann das Einkommen im Ausland Ihren deutschen Steuersatz beeinflussen (Progressionsvorbehalt). Arbeiten Sie weniger als 183 Tage im Ausland, Ihr Arbeitgeber sitzt in Deutschland und zahlt von dort Ihr Gehalt, bleiben Sie in Deutschland steuerpflichtig.

Gibt es kein Abkommen, gilt: Wo Sie länger als sechs Monate leben, zahlen Sie Steuern. Arbeiten Sie kürzer im Ausland, bleiben Sie in Deutschland steuerpflichtig. Ist Ihr Arbeitgeber im Ausland, zieht er meist die Steuer dort ab. In Deutschland können Sie diese Zahlung anrechnen lassen – Steuererklärung nicht vergessen! Bei den Sozialabgaben können Sie diese in Deutschland weiterzahlen und behalten so Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rente und Pflegeversicherung.

Unbegrenzter Abzug der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält, während er einen eigenen Hausstand an seinem Wohnort beibehält. Die Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort sind grundsätzlich bis maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abziehbar. Dazu zählen Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungssteuer. Auch Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen (für die ersten drei Monate), Telefonkosten und Umzugskosten sind absetzbar.

Für den Auslandseinsatz hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei doppelter Haushaltsführung im Ausland die tatsächlichen Unterkunftskosten ohne Begrenzung abziehbar sind. Es muss jedoch geprüft werden, welche Kosten objektiv notwendig sind. Eine pauschale Obergrenze wie für Inlandsfälle gilt hier nicht. Darüber haben Experte eines Prüfungs- und Beratungsunternehmen „dhpg“ berichtet.

Auslandskrankenversicherung: sein oder nicht sein?

Planen Sie einen längeren Aufenthalt im europäischen Ausland und fragen sich, wie es um Ihre Krankenversicherung steht? Die Informationen darüber hat Verbraucherzentrale gesammelt.

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und einen längeren Aufenthalt in der EU planen, bleibt Ihr Versicherungsstatus bestehen. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Europa (inklusive Island, Norwegen und der Schweiz) reicht die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) völlig aus. Diese Wunderkarte – meist schon auf der Rückseite Ihrer normalen Versichertenkarte – sichert Ihnen alle notwendigen medizinischen Leistungen, die nicht bis zur Rückkehr warten können. Kleiner Tipp: Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung kann trotzdem sinnvoll sein, falls die EHIC mal nicht akzeptiert wird.

Allerdings: Sollten Sie im Ausland einen neuen Job anfangen und dort Versicherungsansprüche erwerben, gelten die Regeln des neuen Landes. Es ist also ratsam, sich frühzeitig darüber zu informieren, welche Leistungen vor Ort abgedeckt sind und welche Ärzte gesetzlich Versicherte behandeln.

Portable Document S1: Ihr neues Must-Have

Wichtig: Informieren Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig über den Wohnortwechsel. Sie stellt Ihnen dann das „Portable Document S1“ aus – Ihr Joker für die Krankenversicherung im EU-Ausland. Damit erhalten Sie eine Krankenversicherungskarte des Ziellandes.

Dauerhafte Umzüge: Der Lebensmittelpunkt entscheidet

Die Abgrenzung zwischen vorübergehenden und dauerhaften Aufenthalten erfolgt nach dem Bundesmeldegesetz: Verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt, gilt der Aufenthalt als dauerhaft. Also, wenn Sie mehr Zeit im Ausland verbringen als in Deutschland und dort Ihr Hauptwohnsitz wird, sind Sie offiziell ausgewandert.

Berufliche Aufenthalte: Der Chef zahlt

Bei beruflichen Auslandsaufenthalten trägt Ihr Arbeitgeber die Kosten für notwendige Heilbehandlungen. Anschließend kann er sich die Aufwendungen von Ihrer Krankenkasse erstatten lassen.

Leben außerhalb der EU: Willkommen im Abenteuerland

Wenn Sie sich außerhalb der EU niederlassen und kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, ruht Ihre deutsche Krankenversicherung. Achtung: Bei Rückkehr nach Deutschland kann der Versicherungsschutz nicht einfach wieder aufgenommen werden. Daher ist eine private Auslandskrankenversicherung dringend zu empfehlen, um nicht auf horrenden Behandlungskosten sitzen zu bleiben.

Privatversicherte: Auch Sie sind abgedeckt – meistens

Privatversicherte können bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu einem Monat (oder länger, je nach Versicherung) auf ihren üblichen Versicherungsschutz zählen. Bei einem dauerhaften Umzug innerhalb der EU bleibt die private Krankenversicherung ebenfalls bestehen. Achtung: In Nicht-EU-Staaten erlischt der Schutz meist, mit Ausnahmen für Island, Liechtenstein und Norwegen. Also, sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Versicherer!

Rücktransport: Kein Platz im Krankenwagen

Rücktransporte nach Deutschland werden von gesetzlichen und oft auch privaten Krankenversicherungen nicht übernommen. Dafür gibt es die private Auslandsreisekrankenversicherung, die die Kosten eines Rücktransportes deckt – nicht nur wenn er medizinisch notwendig, sondern auch wenn er medizinisch sinnvoll ist.

Ansprechpartner: Wer hilft Ihnen weiter?

Bei Problemen ist Ihre Krankenkasse der erste Ansprechpartner. Weitere Informationen bieten die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland und die nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Unabhängigen Rat gibt es bei den Verbraucherzentralen und beim Europäischen Verbraucherzentrum.

Arbeitsrecht: Lieber mit der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag

Wenn eine Tätigkeit im Ausland länger als einen Monat dauert, müssen die wesentlichen Bedingungen per Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgehalten werden. Dies ersetzt die gesetzlich geforderte Niederschrift gem. § 2 Abs. 2 NachwG. Zukünftige Gesetzesänderungen verkürzen diesen Zeitraum auf vier Wochen und erweitern den Dokumentationsumfang.

Für mobile Arbeit im Ausland gilt in der Regel das Arbeitsrecht des gewöhnlichen Arbeitsorts, meist Deutschland, auch ohne ausdrückliche Rechtswahl. Dennoch wird empfohlen, eine Klausel im Arbeitsvertrag aufzunehmen, die deutsches Recht als anwendbar festlegt. Vertragsfreiheit erlaubt dies, solange die Wahl für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist als das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes.

Es ist wichtig, die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften des jeweiligen Landes zu beachten. Arbeitgeber müssen zudem auf auslandsbezogene Meldepflichten achten, die sich je nach Land unterscheiden, um Sanktionen zu vermeiden. Das erklärt Emma Lotz, Rechtsanwältin der Frankfurter Kanzlei Bluedex Labour Law.

Rentenanspruch weltweit: Ein Leitfaden für internationale Renten

Wenn Sie international leben oder arbeiten, ist es wichtig, die verschiedenen Regeln und Abkommen zu kennen, die Ihren Rentenanspruch betreffen. DWN bietet hier eine Zusammenfassung der Informationen aus erster Hand – Deutsche Rentenversicherung Bund.

Internationale Versicherungszeiten zusammenrechnen

Für Ihren Anspruch auf eine deutsche Rente werden auch Zeiten im Ausland berücksichtigt, wenn sie in bestimmten Ländern erworben wurden. Diese Länder sind entweder Mitgliedsstaaten der EU, in denen Europarecht gilt, oder Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. In diesen Fällen werden die deutschen und ausländischen Versicherungszeiten zusammengezählt, um die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für Ihren Rentenanspruch zu überprüfen.

Umgekehrt berücksichtigen auch diese Mitgliedsstaaten und Abkommensstaaten die deutschen Versicherungszeiten bei der Prüfung Ihres Rentenanspruchs in ihrem eigenen Land.

Selbst wenn spezielle Anforderungen wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor Rentenbeginn erfüllt sein müssen, können dennoch die ausländischen Beitragszeiten angerechnet werden.

Was Sie aber beachten müssen, dass es keine „Gesamtrente“ oder „Europarente“ gibt. Das heißt, jedes Land ist selbst dafür zuständig, die Rente auszuzahlen. Daher ist es möglich, dass Sie Renten aus verschiedenen Ländern erhalten. Die Höhe der Renten richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.

Kombination der Zeiten nach internationalen Regeln

Es gibt jedoch Regeln, wie Sie Ihre Versicherungszeiten kombinieren können. Sie können Zeiten nur nach einem Rechtssystem zusammenrechnen – entweder nach dem Europarecht oder über Sozialversicherungsabkommen. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise Ihre deutschen Zeiten nur mit französischen oder irischen Zeiten nach dem Europarecht zusammenrechnen können, oder mit kanadischen Zeiten nach dem deutsch-kanadischen Abkommen – aber nicht alle Zeiten zusammen.

Ausnahme: bei neuen Abkommen, die das Zusammenrechnen aller Zeiten ermöglichen, wie dem deutsch-brasilianischen Abkommen, gelten besondere Regelungen.

Rente im Ausland: Was ändert sich bei einem Umzug?

Wenn Sie nur vorübergehend ins Ausland ziehen, bleibt Ihre Rente unverändert und wird wie gewohnt auf Ihr Konto überwiesen. Ziehen Sie dauerhaft in ein Land der EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz, bleibt Ihre Rente ebenfalls in der bisherigen Höhe erhalten. Es kann jedoch in einigen Fällen zu Abzügen kommen, wenn Ihre Rente auch aus ausländischen Zeiten besteht, die nach speziellen Abkommen berechnet wurden. Zum Beispiel nach dem Rentenabkommen mit Polen von 1975.

Ziehen Sie in ein Land ohne Abkommen? Jetzt wird's tricky! Es kann zusätzliche Einschränkungen geben. Hier sollten Sie sich im Voraus beraten lassen, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Besteuerung der Rente: Doppelbesteuerung vermeiden

Ihre Rentenbezüge werden in Deutschland nach dem Prinzip „der nachgelagerten Besteuerung“ besteuert. Das heißt, dass Ihre finanziellen Beiträge zur Altersvorsorge zunehmend steuerlich begünstigt werden. Allerdings unterliegen Ihre Renteneinkünfte später einer individuellen Besteuerung. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Stellen Sie sicher, dass Sie sich bei Ihrem Finanzamt oder einem Steuerberater über die spezifischen Steuerregelungen informieren, die für Ihr neues Wohnland gelten.

Flexibles Arbeiten im digitalen Zeitalter: Zwischen Möglichkeiten und Bürokratie

Im 21. Jahrhundert ist die digitale Revolution weit fortgeschritten, und viele Jobs können mittlerweile ortsunabhängig ausgeübt werden. Die Vorstellung, flexibel von jedem Ort aus arbeiten zu können, scheint in greifbare Nähe gerückt. Dennoch sind die tatsächlichen Möglichkeiten oft noch eingeschränkt und die Hürden groß. Bürokratie stellt sich häufig als Hindernis für diese Flexibilität heraus.

Obwohl die technologische Ausstattung – wie Laptops und WLAN – längst bereitsteht, erweist sich die Umsetzung flexibler Arbeitsmodelle oft als kompliziert. Viele Arbeitgeber sind noch nicht bereit, Arbeitsmodelle jenseits des traditionellen Büros zu akzeptieren, und es kann eine Herausforderung sein, einen Arbeitgeber zu finden, der flexible Arbeitsbedingungen unterstützt.Wenn es jedoch gelingt, einen solchen Arbeitgeber zu finden oder als Freiberufler tätig zu sein, eröffnen sich neue Möglichkeiten. Mit der richtigen Beratung sind die Hürden durchaus überwindbar. Flexibles Arbeiten ist also möglich, auch wenn der Weg dorthin manchmal steinig sein kann.

 

                                                                            ***

Iana Roth ist Redakteurin bei den DWN und schreibt über Steuern, Recht und HR-Themen. Zuvor war sie als Personalsachbearbeiterin tätig. Davor arbeitete sie mehrere Jahre als Autorin für einen russischen Verlag, der Fachliteratur vor allem für Buchhalter und Juristen produziert.



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