Wirtschaft

Meilenstein in Den Haag: UN-Gericht bestätigt internationales Streikrecht

Das höchste Gericht der Vereinten Nationen stärkt Beschäftigten weltweit den Rücken. In einem wegweisenden Rechtsgutachten stellte der Internationale Gerichtshof klar, dass das Streikrecht unter dem Schutz der globalen Versammlungsfreiheit steht. Damit haben Arbeitnehmer das verbriefte Recht, eigenständig für bessere Arbeitsbedingungen zu kämpfen.
22.05.2026 07:30
Lesezeit: 1 min
Meilenstein in Den Haag: UN-Gericht bestätigt internationales Streikrecht
Der Internationale Gerichtshof in Den Haag bestätigt: Das Streikrecht fällt unter die globale Versammlungsfreiheit. Was das für Arbeitnehmer weltweit bedeutet (Foto: dpa). Foto: Jens Büttner

Signalwirkung für Arbeitsgerichte weltweit

Das Streikrecht steht nach einem Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH) unter internationalem Schutz. Es falle unter die Konvention zur Versammlungsfreiheit, erklärten die höchsten Richter der Vereinten Nationen in Den Haag. Danach hätten Arbeitnehmer das Recht, selbst über Aktionen zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen zu entscheiden.

Das Gutachten des IGH ist zwar nicht bindend, doch kann weltweite Folgen für die Rechte von Arbeitnehmern haben. Gutachten des IGH können maßgeblich für Prozesse weltweit sein.

Arbeitgeber wollte nationale Regeln

Gewerkschaften hatten auf ein eindeutiges Signal des UN-Gerichts gehofft und damit eine Stärkung der Rechte von Arbeitnehmern. Arbeitgeber vertraten dagegen die Ansicht, dass das Streikrecht nicht besonders geschützt sei, sondern dass es national geregelt werden müsse.

Für Deutschland ist das Streikrecht eine logische Konsequenz der Vereinigungsfreiheit. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Urteil erklärt, dass Forderungen von Arbeitnehmern ohne Streikrecht "kollektives Betteln" wären.

Gutachten wegweisend

Die Internationale Arbeitsorganisation der UN (ILO) hatte das Gericht mit dem Gutachten beauftragt. Anlass war eine seit Jahren herrschende Kontroverse innerhalb der ILO. Denn Arbeitgebervertreter und auch Staaten bezweifelten, dass das Recht zur Konvention 87 über die Versammlungsfreiheit von 1948 gehört.

Die Richter stellten nun fest, dass in der Konvention das Streikrecht zwar nicht ausdrücklich genannt werde. Für die Richter jedoch war es eindeutig, dass alle Arten von Aktivitäten in der Konvention geschützt sind und dazu auch Arbeitsniederlegungen gehörten.

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