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Corona-Lockdown: Gericht weist Schadenersatzklage wegen Ladenschließungen ab

Non-Food-Händler forderten Millionenentschädigung wegen coronabedingter Ladenschließungen. Der Vorwurf: Eindeutige Verletzung mehrerer Grundrechte – insbesondere des Gleichheitsgebots. Das Landgericht Stuttgart wies dennoch die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen in Baden-Württemberg.
21.05.2025 14:33
Aktualisiert: 15.04.2026 18:34
Lesezeit: 2 min
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In einem Streit um Corona-bedingte Ladenschließungen wies das Landgericht Stuttgart eine millionenschwere Schadenersatzklage der Woolworth- und Tedi-Muttergesellschaft ab.

Corona: Gericht weist Schadenersatzklage der Handelsketten ab

Wie die 7. Zivilkammer entschied, haben die Kaufhausketten keinerlei Entschädigungsansprüche. Den Richtern zufolge waren die Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg rechtmäßig, verhältnismäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die B.H. Holding GmbH reichte wegen zweier Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 Klage ein. Insgesamt erstreckt sich der Zeitraum über mehr als 25 Wochen, in denen die Läden schließen mussten. Für den entgangenen Gewinn forderte das Unternehmen vom Land Schadenersatz von mehr als 32 Millionen Euro.

Handelsketten fühlen sich ungerecht behandelt

Die Holding betrachtete die Corona-Verordnungen als eindeutige Verletzung mehrerer Grundrechte – insbesondere des Gleichheitsgebots. Woolworth und Tedi führten an, dass ausschließlich Non-Food-Händler den Betrieb wegen der Lockdowns hätten stilllegen müssen. Supermärkte sowie weitere privilegierte Händler wie Drogerien hätten hingegen ungehindert öffnen und ihr gesamtes Sortiment ohne Beschränkung verkaufen dürfen – auch Non-Food-Artikel. Baumärkte hätten ebenfalls gar nicht schließen müssen.

Gerichtsurteil: Es liege kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vor

Dieser Argumentation folgte die Kammer nicht. Es liege kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vor. Bei der Steuerung eines dynamischen Infektionsgeschehens seien dessen Grenzen weniger streng. „Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt“, hieß es. In diesem Zusammenhang sind demnach in Einzelfällen auch gewisse Benachteiligungen hinzunehmen, solange dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

Ähnliche Klagen reichte die Holding auch in weiteren Bundesländern ein. Die genaue Zahl wollte die Klägerseite nicht bekanntgeben. Non-Food-Discounter wie Woolworth und Tedi sind auf den Handel mit Gütern spezialisiert, die nicht verzehrt werden können. Sie bieten Haushalts- und Schreibwaren, Heimtextilien, Mode und Deko, Spielzeug und Multimedia, Freizeit- und Sportartikel.

Endet der Weg in Karlsruhe?

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Vertreter der Klägerin verkündete, zunächst die detaillierte schriftliche Urteilsbegründung abwarten zu wollen. Man sei nach wie vor weiterhin zuversichtlich, dass die Ansprüche vollumfänglich berechtigt seien. Deshalb sei es nicht unwahrscheinlich, dass Rechtsmittel eingelegt werden.

Beobachter gehen davon aus, dass in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilen muss. In Fällen von Friseuren und Gastronomen hatte der BGH schon entschieden, dass die Lockdowns rechtmäßig waren.

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