Hartz-IV-Empfänger haben nach einer Entscheidung des hessischen Landessozialgerichtes keinen Anspruch auf extra Geld für den Kauf von FFP2-Corona-Masken. Dies teilte das Gericht in Darmstadt mit und bestätigte damit die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen in erster Instanz. "Angesichts der Wiederverwendbarkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis sei nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbedarfsbewilligung erfordere", teilte das Gericht zur Begründung mit. Die Richter beider Instanzen lehnten es demnach ab, das Jobcenter durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der klagenden Familie vorläufige Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken zu gewähren. Es liege kein besonderer Bedarf vor, der über den Bedarf aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen hinausgehe. (Az.: L 9 AS 158/21 B ER)
Eine Familie aus dem Wetteraukreis, die Hartz IV bekommt, hatte dem Gericht zufolge im März 2021 mehr Geld für den Kauf von Masken beantragt. Dies habe das Jobcenter abgelehnt. Die Familie ging dagegen juristisch vor und scheiterte nun in zweiter Instanz vor dem Hessischen Landessozialgericht. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.