Politik

Neues Stromzähler-Gesetz will Verbraucher weiter entrechten

Die Bundesregierung treibt den verpflichtenden Einsatz der Smart-Meter voran. Für die Bürger bedeutet dies nicht nur mehr Überwachung, wie Werner Thiede zeigt.
11.03.2023 11:49
Lesezeit: 6 min

Werden Stromzähler mit funkendem Kommunikationsmodul demnächst auch gegen den ausdrücklichen Willen von Wohnungseigentümern in viele Haushalte hineingezwungen? Versuche in dieser Richtung werden voraussichtlich gefördert durch das bald in Kraft tretende Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende. Aktuell steht es im Bundestag zur 2. Lesung an – als rigorose Überarbeitung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende von 2016. Allein die Gesetzesänderungen umfassen mehrere Dutzend Seiten – mit zahllosen Querverweisen, die der Lesbar- und Verstehbarkeit nicht eben dienlich sind.

Bei der 1. Lesung im Februar fiel kritischen Beobachtern der Debatte bereits auf, dass die Frage möglicher gesundheitlicher Schädigungen einer stetig aktiven Funktechnologie im eigenen Haushalt ausgespart wurde – als hätte das mit dem Gesetz gar nichts zu tun. Aber so einfach ist es nicht, auch wenn das Gesetz technikneutral formuliert sein mag. In der Praxis sehen die Dinge nämlich so aus, dass Messstellenbetreiber schon bisher die Nutzung von Funknetzen als Standardanwendung präferieren – obwohl technisch gesehen alternativ der Betrieb über geschirmte LAN-Kabel (Ethernet) oder über die sogenannte Powerline-Communication (PLC, auch D-LAN genannt) möglich wären. Und Verbraucherinnen und Verbraucher tun sich erfahrungsgemäß seit jeher schwer, den Einbau von Funkzählern abzuwehren.

Das „Neustart“-Gesetz aber will nun offenbar eine deutliche Entrechtung auf Seiten der Verbraucherinnen und Verbraucher voranbringen: Bisher waren Haushalte mit einem Jahresverbrauch von unter 6000 Kilowattstunden vor willkürlichen Einbaumaßnahmen durch den Messstellenbetreiber geschützt. Dieser Schutz soll gemäß dem Kabinettsbeschluss der Ampel-Regierung ab sofort fallen, der Einbau von Smart-Metern also auch weit unter dieser Grenze „optional“ möglich sein – im Klartext: in ungefähr allen Haushalten der Republik! Denn der sogenannte „agile Rollout“ soll jetzt insgesamt entschieden beschleunigt werden. Was bei dieser Bestimmung das Wörtchen „optional“ bedeutet, hat das Bundeswirtschaftsministerium im Januar 2023 klargemacht: Smart-Meter können im Zuge des „optionalen Rollouts“, also des gesetzlichen Smart-Meter-Rolloutfahrplans generell auf einseitigen „Wunsch des Messstellenbetreibers“ eingebaut werden.

Ein hier im Prinzip denkbares Widerspruchsrecht auf Seiten der Kundschaft ist – soweit auf Anhieb erkennbar – nicht in Sicht. Das hatte tatsächlich bereits die Gesetzgebung von 2016 gegen vielfachen Protest ausgeschlossen. Damals hatte immerhin der Bundesrat im Zuge seiner Zustimmung zum Gesetz ausdrücklich verlangt, dass doch noch ein Mitspracherecht für die Verbraucher beim Einbau von Smart Metern und bei der Einbindung in Kommunikationsnetze einzuräumen sei. Diesem Verlangen wurde aber nie entsprochen – und offenbar ist das erst recht nicht bei der jetzigen Novellierung angedacht. Selbst Härtefälle sind – anders als beim Gebäudeenergiegesetz von 2021 – nicht im Blick. Ob man daran bei der 2. oder 3. Lesung und vielleicht spätestens im Bundesrat vielleicht doch noch denken wird? Oder müsste ein Widerspruchsrecht gegen den Einbau funkender Kommunikationsmodule im eigenen Haushalt erst von Betroffenen gerichtlich erstritten werden? Immerhin hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits 2007 entschieden, dass auch nicht-körperliche Immissionen – Funk eingeschlossen – ein das Recht auf Schutz der Wohnung verletzendes Eindringen im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen können.

Freilich kann man fragen, ob Funkstrahlung überhaupt ein größeres Problem darstellt oder ob nicht so manche wissenschaftlichen, politischen und behördlichen Erklärungen der Harmlosigkeit maßgeblich sein sollten. Hiergegen bleibt einzuwenden, dass für die Annahme biologischer Effekte der hochfrequenten elektromagnetischen Emissionen durchaus international eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen sprechen. Eine bestimmte Meinung dazu kann der Gesetzgeber also nicht einfach vorschreiben; ein entsprechendes Vorsorgerecht auf Seiten der Verbraucher ist im Ansatz legitim.

Eine andere Frage bleibt, ob das neue Gesetz überhaupt eine Widerspruchsklausel bräuchte, wenn doch Funktechnologie wie gesagt gar nicht explizit vorgeschrieben ist. Tatsächlich wird von den Messstellenbetreibern durchaus mitunter alternativ die erwähnte PLC-Technologie angeboten. Allerdings ist diese ihrerseits baubiologisch nicht unumstritten, weil hier die Datenübertragung mittels aufmodulierter Signale ins zumeist ungeschirmte Stromnetz des Hauses läuft, was wiederum eine fragwürdige E-Smog-Belastung bedeutet. Der Schweizer Ingenieur Peter Schlegel etwa unterstreicht: Der Frequenzbereich von PLC verursacht „elektrosensiblen Personen spontane Beschwerden.“ Beim heutigen Breitband-PLC dürften die Beschwerden noch schlimmer ausfallen. Bestimmte Abschirmfilter könnten da zwar hilfreich sein, aber die sind teuer und insofern keine Option für „jedermann“. Wenn also neben Funk oft auch PLC im Angebot ist, dann handelt es sich insgesamt um zwei in gesundheitlicher Hinsicht nicht unbedenkliche „Lösungen“. Mit den hingegen mehr oder weniger harmlosen Ethernet-Kabellösungen (LAN) tun sich die Betreiber im Privatbereich hingegen offenbar schwer. Sollte dem künftig ziemlich pauschalen Recht der Konzerne, „intelligente Messsysteme“ namens Smart Meter Gateway in ungefähr jedem von ihnen gewünschten Fall einzubauen, nicht ein Recht auf Seiten der betroffenen Kundschaft entsprechen, wenigstens zwischen den drei genannten Technologiearten auswählen zu dürfen?

Nun kommt in § 21 des Gesetzesentwurfs die Formulierung vor, für „mehrere Zählpunkte“ könnten die Anforderungen „auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway leitungsgebunden oder drahtlos in räumlicher Nähe einer Liegenschaft realisiert werden“. Beim Stichwort „leitungsgebunden“ ist vermutlich am ehesten an PLC gedacht. Im Hintergrund jenes Satzes steht im Übrigen wahrscheinlich der Gedanke, dass aus Kostengründen nicht unbedingt jedes Haus einen Smart-Meter bekommen muss, sondern vielleicht nur jedes vierte oder fünfte, oder es wird ein externer Smart-Meter-Gateway angesteuert. Von daher ergibt sich aber die Frage, wie es um ein Widerspruchsrecht von doch betroffenen Gebäuden oder Haushalten steht – und an welche Technologie bei der Kommunikation hin zum jeweiligen Smart-Meter-Gateway gedacht ist. Praktisch wäre das sicher auch wieder am ehesten Mobilfunk. Insofern ergibt sich im Zusammenhang des „Neustart“-Gesetzes sehr wohl das Problem, ob ein Abwehr- bzw. Schutzrecht gegenüber der umstrittenen Strahlung von vornherein berücksichtigt wird – vielleicht noch im Zuge der 2. oder 3. Lesung im Bundestag oder spätestens im Bundesrat?

Dafür plädiert hat inzwischen immerhin der in München eingetragene „Verein für Elektrosensible und Mobilfunkgeschädigte“. In einem Offenen Brief an die Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bundestag hat er ein explizites Widerspruchsrecht eingefordert – unter besonderem Hinweis auf elektrosensible Mitbürgerinnen und Mitbürger. Elektrosensibiliät sei vergleichbar mit einer Art Allergie auf Funkstrahlung, wobei schon kleinste Dosen weit unterhalb der offiziellen Grenzwerte heftige Symptome auslösen könnten, heißt es da. „Stellen Sie sich bitte vor, man würde einem Pollenallergiker in seiner Wohnung ununterbrochen verschiedene allergene Stoffe zwangsweise zuführen, Tag und Nacht; und wenn er die Wohnung verlässt, wird er mit weiteren Pollen aus dem öffentlichen Raum unausweichlich konfrontiert, so dass er keine Möglichkeit mehr hat, sich zu erholen. Das würde man zu Recht als eine Art Folter bezeichnen.“ Elektrosensible Menschen seien in einer vergleichbaren Lage; viele seien verzweifelt wegen ihrer ausweglosen Situation. Tatsächlich zeugen von ihren Leiden Bücher wie „Elektrosensibel. Strahlenflüchtlinge in der funkvernetzten Gesellschaft“ (2018) von den Ärztinnen Christine Aschermann und Cornelia Waldmann-Selsam sowie „Die unerlaubte Krankheit“ von Renate Haidlauf (2022). Ignoranz gegenüber dieser Problematik zeugt nicht nur von mangelnder Empathie, sondern von fehlender Sachkenntnis.

Wie jener Offene Brief betont, ist es auch in rechtlicher Hinsicht geboten, Menschen im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit nicht gegen ihren Willen für sie schädliche Zähler aufzuzwingen, nur weil sie auf Stromnutzung angewiesen seien: „Der Vertrag mit dem Messstellenbetreiber gehört dem Bürgerlichen Recht an, und insofern sollte eine Vertragsfreiheit prinzipiell garantiert sein. Ein Zwang zu einem nicht einvernehmlichen Vertragsschluss würde hingegen dem Öffentlichen Recht zuzuordnen sein, und es müsste dann wie bei einem Verwaltungsakt einer Behörde ein Widerspruchsrecht des Betroffenen nach den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung geben.“ Der im vorliegenden Gesetzentwurf kompromisslos normierte Zwang auf Seiten der Verbraucherinnen und Verbraucher entspreche nicht der Rechtsstaatlichkeit in einer Demokratie. Immerhin stelle der neueste Bericht des Ausschusses für Technikfolgenabschätzung vom 14. Februar 2023 diesbezüglich einen Schritt in die richtige Richtung dar – betitelt: „Mögliche gesundheitliche Auswirkungen verschiedener Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder (HF-EMF)“.

Der debattierte Gesetzesentwurf folgt schwerlich dem grundgesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – so argumentiert der Offene Brief weiter. Denn indem er zumindest für vulnerable Gruppen keinerlei Ausnahmen vorsehe, verletze er deren fundamentalste Rechte und sei insoweit als verfassungswidrig einzustufen. Dieser schwere Vorwurf verdient ernst genommen zu werden. Es darf ethisch nicht durchgehen, dass Technik über Menschlichkeit gestellt und die digitale Transformation einfach rücksichtslos durchgedrückt wird.

Im Übrigen gehen mit Smart Meter Gateways, die künftig als zentrale Kommunikationsschnittstellen etabliert werden sollen, Probleme nicht nur im Blick auf den Strahlenschutz, sondern auch auf den Datenschutz einher. Zwar wird die Frage des Datenschutzes im Gesetzestext ausgiebig berücksichtigt, doch die „Intelligenten Mess­ein­richtungen“ versenden Daten weiter über verschiedene Netzwerke an den Messstellenbetreiber sowie an eine Reihe von „berechtigten externen Marktteilnehmern“. Dabei lässt sich zum einen die Möglichkeit von erfolgreichen Cyber-Angriffen nicht generell ausschließen. Und zum andern ist die skeptische Frage kaum gänzlich abzutun, ob nicht wegen der möglichen Kombination mit anderen Verbraucherdaten vielleicht doch zunehmend ein von Datenschützern misstrauisch ins Auge gefasstes, detailliertes Profiling ermöglicht und die Privatsphäre gelöchert, ja ein unbemerktes Überwachungssystem etabliert werden könnte. Dies erläutert aufschlussreich eine Broschüre der Juristin Margit Krug mit dem Titel „Lauschangriff durch smarte Zähler“ (2020).

Was abschließend nochmals das Problem der „Strahlen“ anbelangt, so sind beim Funk zwar zum Teil nur sehr kleine Dosismengen unterwegs, doch „steter Tropfen höhlt den Stein“; manche Baubiologen und Wissenschaftler warnen selbst da. Der Biochemiker Professor Martin Pall zeigt, dass selbst kurze Funkimpulse im Nanosekunden-Bereich den Kalziumstoffwechsel der Zellen negativ beeinflussen können, was neurodegenerative Krankheiten begünstigt – weshalb er von Smart-Metern abrät. Es ist ja nicht nur so, dass manche Elektrosensiblen von unguten Erfahrungen mit Funkzählern berichten; vielmehr ist die Funktechnologie hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen in der Forschung seit jeher umstritten. Bereits 2011 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf dem Hintergrund eines gründlichen Studienvergleichs die Warnung „möglicherweise krebserregend“ herausgegeben. Später hat einer der weltweit größten Rückversicherer, die Swiss Re, Mobilfunk in die höchste von mehreren potentiellen Risikostufen eingruppiert und später auch mit Blick auf 5G „Bedenken hinsichtlich gesundheitlicher, Datenschutz- und Sicherheitsrisiken“ geäußert.

Darf man die internationalen Debatten über die möglicherweise eben doch nicht nur thermischen, sondern biologischen Effekte der Mobilfunk-Strahlung einfach ignorieren, wenn es in einem neuen Gesetzestext zwar nur indirekt, aber in der Konsequenz durchaus um massenhaften Einbau von Funkzählern geht? Kann man im Gesetzestext den im Grundgesetz und in den allgemeinen Menschenrechten unterstrichenen Schutz der eigenen Wohnung so folgenreich außen vor lassen? Konkret stellt sich die Frage: Ergibt sich aus der künftigen Berechtigung der Messstellenbetreiber, je nach seiner Option ein „intelligentes Messsystem“ einzubauen, eine Pflicht zur Duldung eines Funkmoduls? Dürfen die Bequemlichkeit der Konzerne sowie die Funktionalität der modernen Messsysteme am Ende rücksichtslos über vornehmste Grundrechte der Menschen gestellt werden?

Es ist dringend notwendig, dass der vorliegende Gesetzesentwurf vor seiner endgültigen Verabschiedung und Unterzeichnung noch einmal diesbezüglich revidiert oder ergänzt wird. Indes – selbst wenn das geschähe, bliebe die Frage offen, in welche Richtung womöglich noch weitere Änderungen der Vorschriften in der fortschrittstrunkenen Gigabit-Gesellschaft eines Tages weisen werden.

Zur Person: Prof. Dr. Werner Thiede (www.werner-thiede.de) ist protestantischer Theologe und Publizist. Von ihm sind zum Thema im Buchhandel erhältlich: 1. das Buch „Mythos Mobilfunk. Kritik der strahlenden Vernunft“ (oekom-Verlag 2012) sowie 2. die soeben erscheinende Broschüre „Im Namen des sogenannten Fortschritts. Zur zunehmenden Einschränkung bürgerlicher Schutz- und Freiheitsrechte“ (pad-Verlag 2023).

Redaktioneller Hinweis: Diese Fassung vom 12.3.2023 enthält auf Wunsch des Autors noch drei kleine, sachliche Verbesserungen im Vergleich zur Erstveröffentlichung
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Werner Thiede

Dr. theol. habil. Werner Thiede ist außerplanmäßiger Professor für Systematische Theologie an der Universität Er­lan­gen-Nürnberg, Pfarrer i.R. und Publizist (www.werner-thiede.de). Zuletzt erschien von ihm „Unsterblichkeit der Seele? Interdisziplinäre Annäherungen an eine Menschheitsfrage“ (2. Auflage, Berlin 2022); im Druck befindet sich das Büchlein „Himmlisch wohnen. Auferstanden zu neuem Leben“ (Leipzig 2023).

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