Panorama

Triage-Regel gekippt: Was die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet

Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Triage-Regel gekippt – ein Urteil mit weitreichenden Folgen für Medizin und Politik. Was bedeutet das für Ärztinnen und Ärzte im Ernstfall, wenn knappe Ressourcen über Leben und Tod entscheiden? Und wie geht Deutschland künftig damit um?
04.11.2025 17:17
Lesezeit: 2 min

Erfolg für Ärzteklagen: Karlsruhe kippt Triage-Regel

Wenn in Notlagen die medizinischen Ressourcen fehlen, müssen Ärztinnen und Ärzte oftmals die schwierige Entscheidung treffen, wer zuerst behandelt wird. Während der Corona-Pandemie beschloss der Bundestag für diese sogenannte Triage-Regel im Infektionsschutzgesetz neue Bestimmungen. Doch viele Intensiv- und Notfallmediziner sahen darin einen Konflikt mit ihrem beruflichen Ethos.

Am Bundesverfassungsgericht konnten sich einige von ihnen nun erfolgreich gegen die gesetzlichen Vorschriften durchsetzen. Der Erste Senat gab zwei entsprechenden Verfassungsbeschwerden statt und erklärte die angegriffenen Passagen für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Sie beschränkten die Ärztinnen und Ärzte demnach in ihrer Berufsfreiheit. Dem Bund fehle zudem die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen.

Was bedeutet Triage-Regel?

Der Begriff Triage stammt vom französischen Verb "trier", das "sortieren" oder "auswählen" bedeutet. Er beschreibt, dass Ärztinnen und Ärzte in bestimmten Situationen festlegen müssen, in welcher Reihenfolge sie Menschen behandeln. Dieses Konzept existiert zum Beispiel bei schweren Katastrophen mit vielen Verletzten, um meist eine kurzfristige Notlage zu überbrücken. In der Corona-Krise rückte die Triage-Entscheidung wegen überfüllter Intensivstationen stark in den Fokus.

Noch während der Pandemie beschloss der Bundestag 2022 eine Neuregelung und kam damit einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach. Es hatte 2021 entschieden, dass der Staat verpflichtet ist, Menschen vor Benachteiligung aufgrund einer Behinderung zu schützen – zuvor lagen dazu nur wissenschaftliche Empfehlungen vor. Das Gesetz legte fest, dass über eine Zuteilung "nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit" entschieden werden darf – ausdrücklich nicht nach Lebenserwartung oder Grad der Gebrechlichkeit.

Kritik der Ärztinnen und Ärzte an bestehender Triage-Regel

Eine der beiden Beschwerden gegen die Neuregelung wurde vom Ärzteverband Marburger Bund unterstützt und 2023 von 14 Intensiv- und Notfallmedizinern eingereicht. Sie richtete sich insbesondere gegen das im Gesetz enthaltene Verbot einer nachträglichen Triage ("ex post") – also, dass die Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit abgebrochen wird, um einen Patienten mit besserer Prognose zu versorgen.

Der Marburger Bund kritisierte, den Ärztinnen und Ärzten werde durch die Triage-Regel die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten. Durch die gesetzlichen Vorgaben würden ihnen Entscheidungen aufgezwungen, "die ihrem beruflichen Selbstverständnis an sich widersprechen und sie in eklatante Gewissensnöte bringen", teilte der Verband 2023 zur Klage mit.

Grundgesetz schützt Berufsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht betonte in seiner Triage-Entscheidung erneut die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit. Diese gewährleiste, dass Ärztinnen und Ärzte frei von fachlichen Weisungen handeln können, und schütze – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Heilbehandlung.

Der Bund könne sich bei der Triage-Regel zudem nicht auf seine im Grundgesetz festgelegte Kompetenz zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten berufen, erklärte das Gericht weiter. Diese gelte nur für Maßnahmen, die auf Eindämmung oder Prävention von Krankheiten gerichtet sind. Die Triage-Regel knüpfe hingegen lediglich an die Folgen einer Pandemie an, diene jedoch nicht der eigentlichen Pandemiebekämpfung.

Das Bundesverfassungsgericht stellte abschließend klar, dass Triage-Entscheidungen keine ärztlichen Gewissensentscheidungen seien, sagt Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Auch nach der Entscheidung müsse festgestellt werden, dass der Berufsfreiheit der Ärzte Grenzen gesetzt bleiben. "Die Verfassung verbietet weiterhin, dass Alter, Pflegebedürftigkeit und Behinderung allein für die Aufnahme und den Abbruch einer Behandlung maßgeblich sind."

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