Neue Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die EU hat einen ersten Schritt zur Entbürokratisierung gemacht und mit dem sogenannten Omnibus-1-Paket umfassende Vereinfachungen beschlossen. Schätzungen zufolge werden rund 85 Prozent der Unternehmen von der bisherigen Berichtspflicht ausgenommen.
Ab 2028 müssen nur noch Unternehmen berichten, die mehr als tausend Beschäftigte und einen Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro haben. Für kleinere Unternehmen wurde das Konzept der „geschützten Unternehmen“ eingeführt. Für sie gelten freiwillige Berichtsstandards, die jedoch faktisch durch Anforderungen von Banken und Geschäftspartnern weiterhin relevant bleiben.
Neue Schwellenwerte und Zeitplan
1. Welche Gesetzgebung wurde geändert?
Das Europäische Parlament hat am 24. Februar die Änderungen verabschiedet, die in der EU-Richtlinie 2026/470 enthalten sind. Diese wurde am 26. Februar im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die Bestimmungen traten am 18. März 2026 in Kraft.
Die Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, haben bis zum 19. März 2027 Zeit, die Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Entsprechend müssen die relevanten Unternehmens- und Prüfungsregelungen angepasst werden. Bis zur Umsetzung gilt weiterhin das bestehende nationale Recht.
2. Wer muss künftig über Nachhaltigkeit berichten?
Mit den beschlossenen Änderungen hat die EU den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich reduziert. Die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts gilt nur noch für die größten Unternehmen, die:
- im Berichtsjahr mehr als tausend Beschäftigte haben
- Nettoumsätze von über 450 Millionen Euro erzielen
Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Diese Regelung gilt sowohl für Einzelunternehmen als auch für Konzerne sowie für Versicherungen und Kreditinstitute.
3. Ab wann gilt die neue Berichtspflicht?
Unternehmen, die bislang nicht unter die CSRD gefallen sind, müssen, sofern sie die neuen Kriterien erfüllen, ab dem Geschäftsjahr berichten, das am 1. Januar 2027 beginnt. Die erste Berichterstattung erfolgt somit 2028 für das Geschäftsjahr 2027.
4. Was gilt für Unternehmen, die bereits berichtspflichtig waren?
Bis zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht gilt weiterhin die bestehende Gesetzgebung. Unternehmen der ersten Welle, also große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, mussten bereits 2025 für das Geschäftsjahr 2024 berichten.
Für sie ändert sich die Pflicht für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 zunächst nicht. Sie bleiben berichtspflichtig. Erst mit der Umsetzung in nationales Recht kann es zu Anpassungen kommen.
Die Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen der ersten Welle, die die neuen Schwellenwerte nicht erreichen, von der Berichtspflicht für die Jahre 2025 und 2026 auszunehmen.
5. Was bedeutet die Einführung „geschützter Unternehmen“?
Mit der Reform wurde das Konzept der „geschützten Unternehmen“ eingeführt. Darunter fallen Unternehmen mit höchstens tausend Beschäftigten, die Teil der Wertschöpfungskette berichtspflichtiger Unternehmen sind.
Das bedeutet:
- berichtspflichtige Unternehmen dürfen von geschützten Unternehmen keine weitergehenden Informationen verlangen als in den freiwilligen Standards vorgesehen
- wenn zusätzliche Informationen verlangt werden, müssen geschützte Unternehmen darüber informiert werden
- geschützte Unternehmen haben das Recht, Informationen abzulehnen, die nicht in den Standards vorgesehen sind
- berichtspflichtige Unternehmen können sich auf Angaben zur Unternehmensgröße verlassen, sofern diese nicht offensichtlich falsch sind
6. Was sind freiwillige Berichtsstandards?
Die freiwilligen Standards gelten künftig für alle Unternehmen, die nicht berichtspflichtig sind. Eine endgültige Version dieser Standards liegt noch nicht vor. Die EU-Kommission hat zunächst Empfehlungen veröffentlicht, die als Übergangslösung dienen.
Diese Standards sollen die administrative Belastung reduzieren, bleiben jedoch in der Praxis komplex. Zudem dürfte die Freiwilligkeit durch Anforderungen von Banken und großen Unternehmen eingeschränkt sein. Die EU-Kommission plant, bis zum 19. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt zu verabschieden, der die finalen Standards festlegt.
7. Wer ist künftig zur Sorgfaltspflicht verpflichtet?
Auch die Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht wurde angepasst. Künftig gelten strengere Schwellenwerte. Betroffen sind Unternehmen:
- mit mehr als 5000 Beschäftigten
- mit mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz
Auch Unternehmen mit bestimmten Lizenz- oder Franchisevereinbarungen können unter die Regelung fallen.
8. Ab wann gelten die neuen Sorgfaltspflichten?
Die Richtlinie muss bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anwendung der neuen Vorschriften beginnt am 26. Juli 2029.
9. Was gilt für Transformationspläne?
Die Pflicht zur Erstellung von Transformationsplänen zur Erreichung der Klimaziele wurde gestrichen. Unternehmen müssen solche Pläne nicht mehr verpflichtend vorlegen.
10. Welche Sanktionen sind vorgesehen?
Unternehmen haften auf nationaler Ebene für Verstöße. Die maximale Geldstrafe kann bis zu drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes betragen.
11. Wie geht es mit den Berichtsstandards weiter?
Die EU-Kommission plant eine Überarbeitung der bestehenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ziel ist es, die Anforderungen zu vereinfachen und die Anzahl der Datenpunkte zu reduzieren.Zudem sollen verpflichtende branchenspezifische Standards entfallen und durch Leitlinien ersetzt werden.
