Das im Jahr 2020 geltende Betretungsverbot für Sport- und Freizeitbetriebe sowie die Auskunftspflicht von Gastronomen bei Covid-19-Verdachtsfällen waren nach Angaben des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gesetzwidrig.
Aus einem aktuellen VfGH-Urteil geht hervor: „I. 1. § 1 Z 2 lit. e sowie § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19, ABl. der Stadt Wien 41/2020, waren gesetzwidrig. 2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden (…) Die §§ 1 Z 1 lit g, 1 Z 2 lit e und § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien
betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19, Fundstelle der Rechtsvorschrift: Datum 25.9.2020,
publizierendes Blatt www.gemeinderecht.wien.at, Fundstelle 20200925"
als gesetzwidrig aufheben.“
Es liege ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz vor. In derartigen Fällen seit es „erforderlich, dass die Behörde aktenmäßig nachvollziehbar macht, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände sie die betreffende Maßnahme für erforderlich und insgesamt angemessen hält“.
Der „ORF“ berichtet: „Die Beschwerde gegen die Gastroauskunftspflicht richtete sich gegen eine im Dezember 2020 wieder außer Kraft getretene Verordnung des Magistrats der Stadt Wien. Dieser zufolge waren Betriebsstätten wie Gasthäuser verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde bei CoV-Verdachtsfällen bestimmte personenbezogene Daten zu übermitteln.“