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Lufthansa-Streik trifft Flugverkehr bundesweit: Diese Rechte haben Passagiere bei einem Pilotenstreik

Der Lufthansa-Streik bringt den Flugverkehr in Deutschland ins Wanken und sorgt bei Tausenden Reisenden für Unsicherheit. Flugausfälle, lange Wartezeiten und verschobene Abflüge stellen Passagiere vor konkrete Probleme. Doch welche Rechte greifen bei einem Pilotenstreik tatsächlich – und wie lassen sie sich Fluggastrechte konkret durchsetzen?
12.02.2026 07:17
Lesezeit: 3 min
Lufthansa-Streik trifft Flugverkehr bundesweit: Diese Rechte haben Passagiere bei einem Pilotenstreik
Lufthansa-Flugzeuge am Frankfurter Flughafen: Bei einem Pilotenstreik haben Passagiere Recht auf Entschädigung (Foto: iStockphoto.com/Boarding1Now) Foto: Boarding1Now

Lufthansa-Streik: Diese 3 Rechte stehen Passagieren zu

Die Crews der größten deutschen Airline befinden sich im Lufthansa-Streik. Lufthansa-Passagiere müssen daher mit erheblichen Einschränkungen rechnen. Das sind die zentralen Fluggastrechte und Passagierrechte – von Entschädigung bis Ersatzflug.

Piloten und Flugbegleiter von Lufthansa treten in den Arbeitskampf ein: Am Donnerstag sollen sämtliche Abflüge ab Deutschland vom Lufthansa-Streik betroffen sein. Auch wenn das genaue Ausmaß noch offen ist: Passagiere müssen mit Flugausfällen und Verspätungen rechnen, viele werden ihre Reise nicht wie geplant antreten können. Die gute Nachricht: Die Rechtslage in solchen Fällen ist eindeutig geregelt. Ein Überblick.

Ihr Recht auf Entschädigung beim Lufthansa-Streik

Erreichen Passagiere wegen eines streikbedingten Flugausfalls ihr Ziel mit mehr als zwei Stunden Verspätung, haben sie Anspruch auf Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro – abhängig von der jeweiligen Flugdistanz. Das gilt ebenso, wenn sie alternativ einen Flug nutzen müssen, der mindestens eine Stunde früher als ursprünglich geplant startet – und zwar bei allen Flügen, die innerhalb von 14 Tagen vor Abflug annulliert werden.

Findet der ursprünglich gebuchte Flug statt, kommt jedoch mit mehr als drei Stunden Verspätung am Ziel an, stehen Passagieren ebenfalls Entschädigungszahlungen zu. So fasst es der auf Fluggastrechte spezialisierte Anwalt Matthias Böse zusammen. Ein Streik des eigenen Personals gilt laut Böse nicht als außergewöhnlicher Umstand, mit dem sich eine Airline von der Zahlung einer Entschädigung im Fall eines Lufthansa-Streik befreien kann. Das habe der Europäische Gerichtshof 2021 klargestellt.

"Das Argument dafür ist, dass die Airline einfach mehr Geld in die Hand nehmen könnte, dann streiken die Piloten nicht – sie könnte das also abwenden", erklärt der Anwalt. Anders liege der Fall etwa bei einem Vulkanausbruch. Fallen dadurch Flüge aus, liegt das außerhalb des Einflussbereichs der Airline. Das bekannteste Beispiel ist der Ausbruch des Eyjafjallajökull auf Island 2010, der mit seinen Aschewolken den europäischen Flugverkehr zeitweise nahezu zum Stillstand brachte.

Recht auf Ersatzbeförderung bei Pilotenstreiks

Für viele Reisende, die vom Lufthansa-Streik und den damit verbundenen Flugproblemen betroffen sind, ist entscheidend, dennoch möglichst rasch ans Ziel zu gelangen. Bei Flugausfällen und absehbaren, erheblichen Verspätungen von mehr als fünf Stunden haben sie laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. "Da sind die Airlines teilweise sehr schwierig", sagt Rechtsanwalt Böse mit Blick auf seine berufliche Praxis.

Oft würden Airlines Passagiere lediglich auf eigene Flüge umbuchen, teils erst zwei, drei Tage später, so der Anwalt. Doch er betont: Der Anspruch des Reisenden besteht darin, mit dem nächstmöglichen Flug befördert zu werden. Das schließt auch andere Fluggesellschaften ein. "Also, wenn etwa KLM, Iberia oder British Airways ebenso an das Reiseziel fliegen, muss mich Lufthansa kostenlos auf die frühestmögliche alternative Flugverbindung umbuchen."

Das Fluggastrechte-Portal Flightright betont ebenfalls: Fluggesellschaften müssen Ersatzbeförderungen so schnell wie möglich organisieren und auch fremde Airlines oder Umsteigeverbindungen prüfen. Bei innerdeutschen Strecken können zudem Bahnfahrkarten als Alternative infrage kommen.

Was gilt, wenn Lufthansa nicht reagiert? "Dann darf ich selbst einen anderen Flug buchen und kriege das Geld wieder erstattet", sagt Matthias Böse. Gerade bei kurzfristigen Buchungen könne das extrem teuer werden. Allerdings habe er bislang keinen einzigen Fall vor Gericht erlebt, in dem Passagiere in einer solchen Situation kein Recht zugesprochen bekamen und kein Geld zurückerhielten.

Wichtig ist: Bevor man selbst einen Ersatzflug bucht, muss Lufthansa die Gelegenheit erhalten, sich darum zu kümmern. Die Frist richtet sich nach den Umständen und kann auch nur wenige Minuten betragen, wenn die Annullierung erst kurz vor Abflug mitgeteilt wird, so Böse.

Wer keine Ersatzbeförderung durch Lufthansa wünscht, kann laut Böse bei Flugstreichungen und Verspätungen von mehr als drei Stunden auch den Ticketpreis zurückfordern. Dann muss man sich jedoch selbst um die Weiterreise kümmern. Lufthansa ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet.

Recht auf Unterstützung

Am Flughafen gestrandet, weil der Flug im Zuge eines Lufthansa-Streik kurzfristig gestrichen wird oder sich erheblich verspätet? Dann haben Passagiere Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke am Flughafen sowie auf zwei kostenlose Telefonate.

Ab wann dieser Anspruch greift, hängt von der Flugdistanz ab, wie die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr erläutert. Bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 Kilometer besteht er bereits ab zwei Stunden Abflugverspätung, bei Distanzen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern ab drei Stunden, bei allen längeren Flügen ab vier Stunden. Kann die Reise nicht fortgesetzt werden, muss die Airline zudem die Hotelübernachtung übernehmen. "Stellt mir die Lufthansa keine Verpflegung oder kein Hotel, kann ich mich auch selbst kümmern und bekomme das später erstattet", sagt Rechtsanwalt Böse. Wichtig ist dann: Belege aufbewahren.

Übrigens: Ist der betroffene Flug Teil einer Pauschalreise, sollten Reisende zusätzlich den Reiseveranstalter kontaktieren. Dieser muss sich dann um mögliche Ersatzflüge kümmern. Ansprüche auf Entschädigungen bleiben jedoch wie beschrieben gegenüber der Airline bestehen.

Zu beachten ist lediglich: Werden auch gegenüber dem Veranstalter Entschädigungen geltend gemacht, etwa eine Reisepreisminderung, weil aufgrund eines Flugausfalls Urlaubstage entfallen sind, werden diese mit möglicherweise bereits geleisteten Entschädigungszahlungen der Airline verrechnet.

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