Was das Karlsruher Urteil für Betroffene bedeutet
Der Stopp der deutschen Aufnahmeprogramme für afghanische Staatsangehörige durfte nicht ohne Betrachtung des Einzelfalls erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass bei entsprechenden Verfahren die individuellen Belange der Betroffenen geprüft und angemessen berücksichtigt werden müssen. Der konkrete Anlass der Entscheidung betraf das inzwischen eingestellte Programm der sogenannten „Menschenrechtsliste“.
Auslöser der Klage war der Fall einer afghanischen Staatsbürgerin, die sich derzeit zusammen mit ihren zwei minderjährigen Söhnen in Pakistan aufhält. Der Familie war 2021 eine deutsche Aufnahmezusage erteilt worden, welche die Behörden Ende 2025 jedoch wieder widerriefen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Erteilung der Visa zuletzt abgelehnt hatte, hob der Zweite Senat in Karlsruhe diese Entscheidung nun auf: Das Gericht habe das im Grundgesetz verankerte Willkürverbot missachtet (Az. 2 BvR 319/26).
Klägerin: „Kann kaum beschreiben, wie erleichtert ich bin“
„Heute bin ich wirklich glücklich - ich kann kaum beschreiben, wie erleichtert ich bin“, sagte die afghanische Klägerin, die sich in der Stadt Peshawar im Norden Pakistans aufhält, nach der Entscheidung der Deutschen Presse-Agentur. Die Organisation Kabul Luftbrücke unterstützte bei der Übersetzung. „Es war ein sehr langes, verzweifeltes Warten“, erklärte die Frau. Ihre Klage hatte sie auf Grundlage einer Muster-Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Initiative Kabul Luftbrücke eingereicht. Nach Angaben der GFF ist die Frau aufgrund ihres Einsatzes für die Rechte von Frauen in Afghanistan besonders von den Taliban bedroht.
Dass die Bundesregierung ihr Schutzversprechen gegenüber hochgefährdeten Afghaninnen und Afghanen nicht pauschal zurücknehmen darf, ist aus Sicht der GFF „eine gute Nachricht für die Grundrechte“. Das allein reiche aber nicht aus. „Deutschland muss die Schutzsuchenden jetzt endlich vor Folter und Tod in Sicherheit bringen“, forderte die GFF-Juristin Mareile Dedekind.
Karlsruhe macht klare Vorgaben
Das Bundesverfassungsgericht verwies das Verfahren der Afghanin an das Oberverwaltungsgericht zurück. Dieses werde auch – gegebenenfalls im Rahmen einer Zwischenentscheidung – über die Anträge auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan zu entscheiden haben, teilte das Gericht mit.
Dabei wird das Oberverwaltungsgericht laut dem Beschluss „davon auszugehen haben“, dass Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Unterstützung der Frau und ihrer Kinder in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums von den Aufnahmeprogrammen fortzuführen.
Bis dahin müsse sich die Bundesrepublik weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einzusetzen, dass die Kläger nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, hieß es. Deutschland sei es untersagt, die (freiwillige) Unterstützung willkürlich zu beenden.
Bundesregierung zog Zusagen im Dezember zurück
Die islamistischen Taliban hatten im Zuge des Abzugs der internationalen Truppen aus dem Land im August 2021 erneut die Macht in Afghanistan übernommen. Die Bundesregierung versprach ehemaligen Ortskräften deutscher Institutionen sowie weiteren Menschen, die man für besonders gefährdet hielt, eine Aufnahme in Deutschland. Viele Betroffene warten seit Monaten oder Jahren in Pakistan auf ihre Einreisevisa.
Im Mai 2025 hatte die schwarz-rote Bundesregierung die Aufnahmeprogramme vorerst gestoppt. Im Dezember 2025 nahm das Bundesinnenministerium dann die Aufnahmezusagen aller afghanischen Schutzsuchenden aus dem Überbrückungsprogramm und der sogenannten Menschenrechtsliste zurück und erklärte, dass kein politisches Interesse an der Aufnahme mehr bestehe.
Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz kann Ausländern aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Wörtlich heißt es in dem Gesetz: „Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.“
GFF: Überwiegend Familien und alleinstehende Frauen betroffen
Laut der GFF handelt es sich bei der Klage, über die nun entschieden wurde, um eine von 31 Verfassungsbeschwerden, die mit Hilfe der Muster-Verfassungsbeschwerde der GFF eingereicht wurden. Die Entscheidung könne das Schicksal von rund 400 weiteren Afghaninnen und Afghanen „zum Positiven oder Negativen wenden“, teilte der Verein vorab mit. „Überwiegend betroffen sind Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern.“
Die Betroffenen lebten demnach in Pakistan in Unterkünften der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit und warteten dort auf ihre Reise nach Deutschland. „Bei einem negativen Urteil droht ihnen die Abschiebung nach Afghanistan und damit Haft, Folter und Tod“, teilte die GFF mit.

