Finanzen

BFH-Urteil: Keine Steuer auf Abschiedsfeiern – worauf Sie achten müssen

Wenn langjährige Mitarbeiter in den Ruhestand verabschiedet werden, geht es oft feierlich zu. Doch wer trägt die steuerliche Last einer solchen Abschiedsfeier? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs sorgt für Klarheit – und wirft zugleich neue Fragen auf.
27.02.2026 12:01
Lesezeit: 3 min
BFH-Urteil: Keine Steuer auf Abschiedsfeiern – worauf Sie achten müssen
Kosten einer betrieblichen Abschiedsfeier sind kein Arbeitslohn – und müssen nicht versteuert werden. (Foto: iStockphoto.com/Deagreez) Foto: Deagreez

BFH-Urteil schützt Arbeitnehmer bei Abschiedsfeiern vor dem Finanzamt

Der Bundesfinanzhof schützt die Millionenschar der Babyboomer auch bei einer aufwändigen Verabschiedung aus dem Berufsleben vor dem Zugriff des Finanzamts: Arbeitnehmer müssen die Kosten ihrer Abschiedsfeiern nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern, sofern die jeweilige Firma die Feier organisiert. Das hat der sechste Senat des BFH entschieden.

Damit haben die höchsten Finanzrichter ein niedersächsisches Finanzamt in die Schranken gewiesen, das einem früheren Sparkassenchef die fünfstelligen Kosten seiner Verabschiedung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zurechnen wollte. Das Urteil betrifft jedoch nicht nur Abschiede von Führungskräften, sondern gilt für Arbeitnehmer insgesamt.

Auch kostspieliger Chef-Abschied ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Nach den Lohnsteuerrichtlinien können Sachleistungen eines Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten, wenn die Aufwendungen 110 Euro pro Gast übersteigen. Im Fall des niedersächsischen Bankmanagers war diese Grenze überschritten.

Da zu der Feier im Jahr 2019 insgesamt 300 Gäste eingeladen waren, beliefen sich die Kosten für Verabschiedung und gleichzeitige Amtseinführung des Nachfolgers somit auf mindestens 33.000 Euro. Die exakte Summe nannte Richter Stephan Geserich mit Verweis auf das Steuergeheimnis nicht.

Finanzamt darf Firmenfeier nicht dem Geehrten zurechnen

Maßgeblich war nach dem Urteil, dass es sich nicht um eine private Feier des Managers handelte, sondern um eine betriebliche Veranstaltung. Eingeladen hatte das Kreditinstitut, der Vorstand hatte die Gästeliste nicht selbst bestimmt. "Unter 300 Gästen befanden sich Gott und die Welt, aber nicht Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden", sagte Geserich.

Unter den Anwesenden waren zwar acht Familienangehörige des scheidenden Chefs, doch das war laut BFH bei solchen Veranstaltungen "gesellschaftsüblich". Geklagt hatte in dem Verfahren nicht der Verabschiedete selbst, sondern sein Unternehmen.

Über 13 Millionen Arbeitnehmer erreichen bis Ende kommenden Jahrzehnts das Rentenalter

Deutschlands Unternehmen stehen in den nächsten fünfzehn Jahren zahlreiche Abschiedsfeiern bevor. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts werden bis 2039 mehr als 13 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Rentenalter von 67 erreichen. Auch wenn eine Gästeliste mit 300 Personen bei der Verabschiedung gewöhnlicher Beschäftigter unüblich ist, dürften nicht alle dieser Feiern im kleinen Rahmen stattfinden.

Der Fall war einer von vielen vor dem Bundesfinanzhof, in denen klagende Bürger oder Unternehmen sich am Ende gegen den Fiskus durchsetzen. Wie BFH-Präsident Hans-Josef Thesling auf der Jahrespressekonferenz mitteilte, betrug die Erfolgsquote der Kläger im vergangenen Jahr 40 Prozent. Das lag leicht unter dem Vorjahreswert, bewegte sich nach Theslings Worten jedoch im Rahmen der üblichen Schwankungen.

Worauf Sie bei Abschiedsfeiern achten sollten

Abschiedsfeiern zum Renteneintritt oder bei einem Führungswechsel sind für viele Unternehmen Teil der Unternehmenskultur. Damit es später keinen Streit mit dem Finanzamt gibt, sollten Verantwortliche einige Punkte besonders beachten.

Klare Veranstalterrolle des Unternehmens

Entscheidend ist, dass die Feier eindeutig als betriebliche Veranstaltung erkennbar ist. Das Unternehmen sollte offiziell einladen, die Organisation übernehmen und als Gastgeber auftreten.

Gästeliste nicht privat dominieren

Die Auswahl der Gäste sollte sich am beruflichen Umfeld orientieren. Kollegen, Geschäftspartner und Wegbegleiter stehen im Vordergrund. Ein überwiegend privater Gästekreis kann steuerlich problematisch sein.

Dokumentation der betrieblichen Veranlassung

Unternehmen sollten Anlass, Ablauf und Teilnehmerkreis dokumentieren. Ein klarer Bezug zum Arbeitsverhältnis – etwa Verabschiedung oder Amtseinführung – stärkt die steuerliche Einordnung als Firmenveranstaltung.

Kosten im Blick behalten

Auch wenn hohe Gesamtkosten nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, sollten Unternehmen die Ausgaben transparent erfassen und intern nachvollziehbar begründen können.

Abstimmung mit Steuerberatung

Gerade bei größeren Veranstaltungen mit vielen Gästen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit Steuerberatern oder der Finanzabteilung. So lassen sich Risiken minimieren und spätere Auseinandersetzungen vermeiden.

Klare Linie für betriebliche Abschiedsfeiern

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Entscheidend ist, wer als Veranstalter auftritt und ob es sich um eine betriebliche oder private Feier handelt. Wird die Abschiedsfeier vom Unternehmen organisiert, begründet sie grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn – selbst bei hohen Kosten und großen Gästelisten.

Angesichts von über 13 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bis 2039 das Rentenalter von 67 erreichen, hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Gleichzeitig zeigt die Erfolgsquote von 40 Prozent, dass sich der Gang vor den Bundesfinanzhof für Kläger durchaus lohnen kann.

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