Deutschland

Gauweiler: Beschluss zur Zypern-Rettung ist glatt rechtswidrig

Der CSU-Abgeordnete wirft der Bundesregierung Rechtsbruch bei der Zypern-Rettung vor: Das im ESM-Gesetz vorgesehene, mehrstufige Verfahren wurde schlicht ignoriert. Für die Zahlungen Deutschland an den ESM in dreistelliger Milliarden-Höhe wurden bisher keine Rückstellungen gebildet.
18.04.2013 17:23
Lesezeit: 3 min

Der CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler hält den Zypern-Bailout für einen glatten Rechtsbruch. Der Bundestag verletze die rechtlichen Vorgaben aus dem ESM-Vertrag. Außer Gauweiler hat dies offenbar sonst keinen der zustimmenden Abgeordneten gestört (hier).

Gauweilers schlüssige Argumentation im Wortlaut:

Ich lehne den Antrag auf Stabilitätshilfen aus dem ESM für die Republik Zypern ab, da die innerstaatliche Umsetzung des ESM-Vertrags nach wie vor auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Insbesondere sind für die Zahlungsverpflichtungen Deutschlands an den ESM in dreistelliger Milliardenhöhe bis heute keinerlei Rückstellungen gebildet. Diese meine Einwände sind derzeit in der Hauptsache Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BVR1390/12). Darüber hinaus ist die Art und Weise der Zypern-Rettung mit den vom Bundestag beschlossenen Regelungen des ESM Gesetzes und des ESMFinanzierungsgesetzes nicht vereinbar.

In den dauernd wechselnden Spielzügen der „Euro-Rettung“ gibt es eine Konstante: die Selbsttäuschung. Damit diese immer wieder gelingt, müssen die „Rettungsvokabeln“ immer öfter das Gegenteil von dem bezeichnen, was ihr Begriffssinn vorgibt. Dies betrifft bei der Zypern-Rettung durch die sogenannte „ultima-ratio-Klausel“ im ESM-Vertrag und die in den ESM-Zustimmungsgesetzen vorgeschriebene „doppelstufige“ Befassung des Deutschen Bundestages, die verhindern sollte, dass der Bundestag vor vollendete Tatsachen gestellt wird.

Zur „ultima-ratio-Klausel“: Die führenden EU-Rettungspolitiker haben von Anfang an versichert, dass die finanzielle Hilfe für insolvenzgefährdete Euro-Staaten eine restriktiv zu handhabende Ausnahme bleiben müsse. Das Bail-out-Verbot solle nicht abgeschafft werden.

Nur in extremen Notsituationen, in denen durch Finanzprobleme in einem Euro-Staat die Eurozone im Ganzen in einen Strudel gezogen zu werden drohe, dürfe das Bail-out-Verbot durchbrochen werden. „Ultima ratio“ war die Formel, die der Bundesfinanzminister immer wieder beschworen hat. Und diese Formel ist in den ESM-Vertrag geschrieben und von allen Euro-Staaten ratifiziert worden. „Stabilitätshilfe“, so heißt es in Artikel 12 des ESM-Vertrages, dürfe nur geleistet werden, wenn dies „zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar“ ist.

Mit dieser rechtlichen Einschränkung soll sichergestellt werden, dass die Eigenverantwortlichkeit der Staaten für ihre Haushalte grundsätzlich bestehen bleibt und dass finanzielle Hilfe nur als „ultima ratio“ geleistet wird – nämlich dann, wenn ohne diese Hilfe die Krise des betreffenden Staates auf andere Staaten übergreifen und schließlich die Finanzstabilität der ganzen Eurozone erschüttern müsste. Das hat auch den Europäischen Gerichtshof beeindruckt, der im sog. Pringle-Urteil (EUGh, Urt. v. 27.11.2012 – Rs. C-370/12) dieses Kriterium besonders hervorgehoben hat.

Die Finanzhilfe muss zu dem genannten Zweck „unabdingbar“ sein. Sie soll also nur erlaubt sein, wenn es als sicher oder zumindest als höchstwahrscheinlich erscheint, dass ohne sie – auch in der geplanten Höhe – die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes und der Mitgliedstaaten nicht gewahrt werden kann.

Schon im Falle Griechenlands war die systemische Relevanz des Problemstaates für die gesamte Eurozone unglaubwürdig. Im Falle Zyperns aber ist es völlig evident, dass die Insolvenz dieses Staates das Euro-Währungsgebiet im Ganzen nicht in ernsthafte Probleme brächte.

Bei der Mitteilung von Kommission und EZB, auf die der Bundestag jetzt seine Abstimmung stützt, handelt es sich nur um ein politisches Statement, das mit gefühlsstarken Behauptungen und spekulativen Vermutungen arbeitet, aber keine durch Fakten und Zahlen belegten Beweise für die angeblich befürchteten Auswirkungen einer Zahlungsunfähigkeit Zyperns enthält.

Statt konkrete Zahlen zu nennen, ziehen sich Kommission und EZB in ihrer Mitteilung auf psychologische Erwägungen zurück. Selbst für das mit Zypern wirtschaftlich eng verbundene Griechenland vermögen Kommission und EZB letztlich nicht mehr zu sagen, als dass die griechischen Banken „mit unmittelbaren Vertrauensverlusten konfrontiert“ wären. Und was die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt angeht, kommen Kommission und EZB nicht über die These hinaus, von Zypern könne eine „negative Signalwirkung“ ausgehen.

Wenn der Bundestag der Zypern-Rettung zustimmt, dann stimmt er der These zu, dass schon eine „negative Signalwirkung“ ausreicht, Rettungsmaßnahmen zu erzwingen. Dann wirft er die von ihm zum Schutz der deutschen Steuerzahler geforderten und groß herausgestellten „ultima ratio“-Konzeption über Bord. So wird durch jede regional begrenzte Krise die ultima ratio benutzt, um die nächsten Rettungsmilliarden auf den Weg zu bringen.

Zur doppelstufigen Befassung des Deutschen Bundestags: Auch verfahrensrechtlich setzen sich die Zypern-Retter über den ESM-Vertrag hinweg. Wie Professor Dietrich Murswiek, mein Prozessbevollmächtigter im ESM-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, darauf hinweist, sieht der Vertrag ein mehrstufiges Entscheidungsverfahren vor: Zuerst trifft der Gouverneursrat – nach Feststellung einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro Währungsgebiets und auf der Basis einer Schuldentragfähigkeitsanalyse – den Grundsatzbeschluss, dass dem betroffenen ESM-Mitglied Stabilitätshilfe gewährt werden soll. Sodann werden die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen – also insbesondere das Reformprogramm, mit dem die Finanzkrise überwunden werden soll – ausgehandelt und in einem Memorandum of Understanding (MoU) formuliert (Artikel 13 ESMV). Dieses bedarf wiederum der Zustimmung des Gouverneursrats.

Hinsichtlich der Zypernhilfe wurde hingegen das MoU bereits ausgehandelt, bevor der Gouverneursrat überhaupt beschlossen hat, Stabilitätshilfe zu gewähren. Der Grundsatzbeschluss und der Beschluss über das MoU sollen jetzt in einer einzigen Entscheidung getroffen werden. Wäre dem Bundestag korrekterweise zunächst die Grundsatzfrage der Hilfegewährung zur Entscheidung vorlegt worden und hätte der Bundestag dies abgelehnt, dann hätten die Verhandlungen über das MoU gar nicht beginnen können.

Nun aber werden dem Bundestag die Zustimmung zur Hilfe und zu den im MoU festgelegten Bedingungen gleichzeitig zur Entscheidung vorgelegt. Dadurch wird ein massiver Zustimmungsdruck zu Lasten Deutschlands aufgebaut: Der Bundestag soll die Hilfe (mangels systemischer Relevanz Zyperns) nicht mehr ablehnen können, da die Troika – ohne jedes parlamentarisches Mandat - in monatelangen Verhandlungen sich mit Zypern bereits auf die Bedingungen dieser Hilfe geeinigt hat.

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