Welchen Weg soll die EU einschlagen: Mehr Abgabe von Souveränität an Brüssel oder Rückgabe von Souveränität an die Nationalstaaten, wie von den Briten gefordert?
Keine weitere Abgabe von Souveränität, stattdessen bessere Koordinierung der EU-Politik innerhalb der Gemeinschaft. Vor allem müsste man sich auch viel stärker als bisher um den immer so lautstark wie vielfach beschworenen Tatbestand der "Subsidiarität" und dessen Anwendung kümmern.
Soll es eine gemeinsame Haftung für die Schulden geben, oder soll jeder Nationalstaat für seine eigenen Schulden haften?
Keine ausdrückliche gemeinsame Haftung, das würde den Anreiz der hochverschuldeten Staaten schüren, sich mit dem Hinweis auf die Gemeinschaftshaftung aller Sparanstrengungen zu entledigen.
Sparen geht am besten durch effizienten Einsatz von Steuergeldern. Sind Sie dafür oder dagegen, dass Behörden und Politiker, die nachweislich Steuergelder verschwendet haben, dafür auch bestraft werden sollen, etwa durch ein Bußgeld?
Da müsste was passieren. Es geht dabei ja um grob fahrlässige Handlungsaktivitäten der Politik bzw. der öffentlichen Verwaltung. Sobald sich eine vorsätzliche Begehungsweise feststellen läßt, kommen ja Strafrechtstatbestände wie Betrug und Untreue in Betracht. Es ist aber zu fragen, wie weit die persönliche Haftung des Einzelnen gehen darf, ohne dass es zur Ablehnung von Entscheidungsverantwortung kommt. Es ist ja heute schon zu beobachten, dass sich viele Entscheidungsträger vor der Übernahme von Verantwortung drücken. Man schiebt diese einfach weiter.
Es gibt allerdings einen interessanten Gesetzgebungsvorschlag der emeritierten Strafrechtlers Prof. Dr. Schünemann: "Gesetzgebungsvorschlag für die Schaffung eines neuen § 349 StGB Haushaltsuntreue“, den im politischen Umfeld zu diskutieren sich sicher lohnen dürfte. Zu diesem Vorschlag heißt es in dem von Prof. Schünemann vorgelegten Gutachten, das im Auftrag des Bundes der Steuerzahler entstanden ist, unter anderem:
„Der vorstehend unterbreitete Vorschlag eines neuen § 349 StGB konzipiert deshalb ein Amtsdelikt, an dessen Notwendigkeit und geradezu potenzierter Dringlichkeit aufgrund der Entwicklung, die die einschlägige Materie in der Praxis seit den früheren Gutachten von Kohlmann/Brauns, Volk und Wolf genommen hat, unter redlichen Gesprächsteilnehmern nicht gezweifelt werden kann. Zugleich ist in dem Entwurf aber auch darauf Bedacht genommen worden, dass weder die Entschlussfreude eines Beamten gelähmt noch ihm ein nicht kalkulierbares Strafbarkeitsrisiko zugemutet wird.“.