Die Initiative Finanzmarktwächter deckt in einer aktuellen Untersuchung auf, wie Banken Rückzahlungen unrechtmäßiger Gebühren verweigern. Es geht dabei um die immer noch gängige Praxis der Kreditinstitute, zusätzlich zu den Zinsen ein Bearbeitungsentgelt von bis zu drei Prozent zu berechnen. „Die Banken verschleiern die wahren Kosten, wenn sie sie auf verschiedene Posten aufsplitten“, kritisiert Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der die Initiative trägt. „Auf diese Weise erschweren sie es dem Verbraucher, die Kredite miteinander zu vergleichen“, so Billen. Er fordert ein gesetzliches Verbot für alle Nebenentgelte, die zusätzlich zu den Zinsen verlangt werden.
Dabei ist die Rechtsprechung schon heute eindeutig: Acht verschiedene Oberlandesgerichte haben in entsprechenden Verfahren zugunsten der Verbraucher entschieden und das standardisierte Entgelt für unzulässig erklärt. Die Richter waren der Auffassung, dass für Leistungen, die die Kreditinstitute aus Eigeninteresse ohnehin erbringen – wie etwa die Kreditwürdigkeit des Kunden zu überprüfen – keine zusätzlichen Gebühren berechnet werden dürfen.
Grundlage für die aktuelle Untersuchung der Initiative Finanzmarktwächter waren 1.342 Rückmeldungen von Verbrauchern, die ihre Kreditgeber aufgefordert hatten, das Bearbeitungsentgelt zurückzuzahlen. Bezogen auf die Gesamtzahl kam es in lediglich 5,5 Prozent dieser Fälle zu einer Erstattung, das sind 74 Verträge. Zudem wurden meist nur Teilbeträge zurückgezahlt. 94,5 Prozent der Verbraucher in 1.268 Fällen gaben hingegen an, dass ihnen die Rückzahlung komplett verweigert wurde.
In knapp der Hälfte aller Fälle behaupteten die Banken und Sparkassen, das Entgelt sei mit den Verbrauchern individuell ausgehandelt worden und damit nicht angreifbar. Die Verbraucher widersprechen dem jedoch und geben an, dass das Entgelt im Vertrag festgelegt war. Ihre Position im Streitfall zu beweisen, dürfte den Kreditinstituten schwer fallen.
In knapp 30 Prozent der Fälle beriefen sich die Kreditinstitute darauf, dass die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung für sie nicht maßgeblich sei und es kein höchstrichterliches Urteil darüber gebe, ob ein solches Bearbeitungsentgelt rechtlich zulässig ist. Dabei wurde genau ein solches höchstrichterliches Urteil von der Sparkasse Chemnitz im August 2012 durch die kurzfristige Rücknahme der Revision verhindert. Es sei häufig zu beobachten, dass Banken und Versicherungsunternehmen nach jahrelangem Prozessieren kurz vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ihre Berufung zurücknehmen, wenn sie ein für sich negatives Urteil befürchten, so eine Sprecherin der Initiative Finanzmarktwächter auf Nachfrage. Auch was die die Praxis der Entgelterhebung bei Neuverträgen angeht, sei noch nicht bei allen Instituten ein Umdenken erfolgt.