Der ehemalige deutsche Bundespräsident Wulff muss sich nun doch vor Gericht verantworten. Im April hatte die Staatsanwaltschaft Hannover gegen Wulff Anklage erhoben. Einen Deal mit dem Landgericht lehnte Wulff jedoch ab.
Am 1. November soll dem Landgericht Hannover zufolge der Prozess gegen Wulff und Groenewold beginnen.
Die Mitteilung des Landgerichts lautet wie folg:
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover das Hauptverfahren gegen die Angeklagten Christian Wulff und David Groenewold eröffnet.
Die Kammer hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 11.04.2013 allerdings nur mit Änderungen zugelassen und dabei die mit der Anklageschrift vorgeworfenen Taten rechtlich abweichend gewürdigt. Die Kammer hält nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens den Angeklagten Wulff nur der Vorteilsannahme nach § 331 des Strafgesetzbuches, den Angeklagten Groenewold der Vorteilsgewährung nach § 333 des Strafgesetzbuches sowie der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt für hinreichend verdächtig. Damit hat die Kammer den angeklagten Lebenssachverhalt nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens abweichend von der Anklage nicht als Bestechung bzw. Bestechlichkeit gewertet.
Nach gegenwärtigem Sachstand ist beabsichtigt, das Verfahren am 1. November zu beginnen. Der genaue Ablauf der weiteren Beweisaufnahme und das voraussichtliche Ende der Hauptverhandlung stehen noch nicht fest. Auch ist noch nicht entschieden, wann voraussichtlich welche Zeugen vernommen werden sollen. Bitte sehen Sie von diesbezüglichen Anfragen ab.
Zum Hintergrund:
Während der Vorwurf der Bestechlichkeit an die Verletzung von Dienstpflichten bei einer konkreten - auch zukünftigen - Diensthandlung anknüpft, setzt der Vorwurf der Vorteilsannahme wesentlich die Annahme eines Vorteils im Rahmen der Dienstausübung voraus, wobei für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich ist, ob bei der Dienstausübung pflichtwidrig gehandelt wird oder nicht. Dabei ist es ausreichend, dass der Vorteil allgemein inhaltlich mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft und damit geeignet ist, den bloßen Anschein der „Käuflichkeit" zu erwecken. Die gesetzliche Strafandrohung der §§ 331 und 333 des Strafgesetzbuches ist geringer als die für Bestechlichkeit bzw. Bestechung angedrohte Strafe. Der Strafrahmen der §§ 331 und 333 sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Dr. Grote
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressedezernent
Unter anderem hieß es damals in der Erklärung der Staatsanwaltschaft:
„Mit der Anklage wird dem Angeschuldigten Groenewold vorgeworfen, im Rahmen des sog. „Oktoberfestbesuchs“ in München vom 26. bis 28.09.2008 für Christian Wulff und seine Familie Hotel- und Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt510,– € sowie die Kosten für ein gemeinsames Abendessen mit den Eheleuten Wulff für 209,40 € und einen Festzeltbesuch mit diesen und 6 bis 7 weiteren Gästen für 3.209,– € übernommen zu haben. Es erscheint als hinreichend wahrscheinlich, dass dies in der Absicht geschah, den Angeschuldigten Wulff zu motivieren, sich in seiner dienstlichen Eigenschaft als niedersächsischer Ministerpräsident gegenüber der Siemens AG für eine Unterstützung bei derVermarktung des Films „John Rabe“ einzusetzen. Konkrete Erkenntnisse liegen darüber vor, dass der Angeschuldigte Groenewold einen Tag nach dem „Oktoberfestbesuch“ den Angeschuldigten Wulff schriftlich gebeten hat, sich bei dem Vorstandsvorsitzenden der Siemens AG, Herrn Peter Löscher, für eine Unterstützung einzusetzen.“