Vor kurzem beschloss der Bundestag ein Trennbankengesetz. Das Gesetz folgt im Kern einem richtigen Ansatz. Dennoch sieht es „Bail-in“-Regeln für die Abwicklung von Banken vor. Zudem sind nur deutsche Geldhäuser mit Risikogeschäften über 100 Milliarden Euro betroffen. Zombiebanken im übrigen Euroraum dürfen weiterhin zocken.
Das Gesetzespaket liegt nun im Bundesrat und soll am 7. Juni behandelt werden. Es sieht vor, dass größere Institute risikoreiche Geschäfte zum Schutz der Spareinlagen vom klassischen Bankgeschäft abtrennen sollen. Zudem sind Haftstrafen bis zu fünf Jahren vorgesehen, sollten die Vorstände der Banken entsprechende Pflichten im Risikomanagement verletzt haben.
Zwar ist der Bundesrat bei diesem Gesetz nicht zustimmungspflichtig. Da im Bundesrat Rot-Grün die Mehrheit besitzt ist absehbar, dass das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen wird – was aus Zeitgründen bedeutet, dass es vor der Bundestagswahl nicht in Kraft tritt.
Für beide Seiten bedeutet es Wahlkampfmunition. Für die Regierungskoalition dürfte die Losung lauten: „Sozialdemokraten und die Grünen blockieren ein sinnvolles und wichtiges Gesetz“, bei Rot-Grün dagegen wird der Vorwurf lauten, das Gesetzesvorhaben ginge nicht weit genug.
In einem Punkt hat die Opposition zweifellos Recht: Ohne strikte auch rechtliche Abtrennung des Risikogeschäftes für den Kunden und seine Sicherheit bringt das Gesetz hinsichtlich der Einlagen nichts. Zudem greift es nur, wenn die Risikopositionen eines Bankhauses 100 Milliarden Euro oder 20 Prozent der Bilanzsumme des Kreditinstituts übersteigen. Eine Einschränkung auf eine festgelegte Risikosumme hilft nichts, wenn Risikogeschäfte unterhalb der 100 Milliardenmarke bedeuten, dass bei einer Bankpleite die Sparer und Einleger weiterhin haften.
Außerdem sieht das Gesetz „Zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ auch „Bail-in“ Regeln vor - also die Beteiligung von Anlegern und Sparern bei der Rettung von Banken.
Konkretisiert wird der „Bail-in“ im § 47d: „Danach sind bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit die Abwicklungsziele und -grundsätze zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass sichergestellt sein muss, dass die Schieflage eines Instituts ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems bewältigt werden kann oder die Beseitigung einer solchen Gefahr erleichtert wird und gleichzeitig dafür Sorge getragen wird, dass Eigen- und Fremdkapitalgeber die erwarteten Verluste des Kreditinstituts so weit wie möglich selbst tragen.“
Weiter heißt es im § 47f (4) 4. „Nach den Anteilsinhabern sollen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts nach Maßgabe der Regelungen der §§ 48a bis 48s die Verluste tragen, soweit dies mit den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen vereinbar ist.“
Zur Erinnerung: Die Gläubiger sind all jene, die ihr Geld auf die Bank getragen haben.
Statt wie ursprünglich vorgesehen bis Mitte 2014 haben die Bankhäuser nun bis Mitte 2015 Zeit, entsprechende „Risikogeschäfte zu identifizieren“, wie es heißt. Genaue Angaben, welche Banken vom Trennbankengesetz betroffen sein werden, gibt es nicht. Von einigen wenigen Bankinstituten ist die Rede, darunter die Deutsche Bank.
Die entscheidende Frage ist nun, wie die Risiken bewertet werden. Das Deutsche Institut der Wirtschaft (DIW) erläutert, „die Entscheidung darüber soll sich an Schwellenwerten orientieren (Anteil der Risikoassets an allen Assets über 15 bis 25 Prozent oder über 100 Mrd. Euro) und wird letztlich von der Finanzaufsicht gefällt.“ Entscheiden kann die notorisch unterbesetzte Finanzaufsicht allerdings nur auf Basis der Zahlen und Risiko-Bewertungen, die ihr von den Banken vorgelegt werden.
Wie das vor sich geht, kann man beim Libor-Skandal beobachten.
Die Meldung von Zahlen erfolgt meist undurchsichtig und unterliegt massiven Manipulationen.
Weiterhin sei es möglich, spekulative Eigengeschäfte als legales „Market Making“ zu erklären. Denn formal getrennte Banken können immer noch in einer Holding- Gesellschaft zusammengeschlossen sein.
Hinzu kommt ein anderer, schwerwiegender Aspekt: Das Gesetz ist auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Für die Zombiebanken in Spanien und anderswo im Euroraum gilt es nicht. Sobald der gemeinsame europäische Einlagensicherungsfonds – voraussichtlich nach Einführung der Bankenunion – greift, sind Sparer noch immer nicht geschützt.
Damit wird klar: Das neue Gesetz schützt die deutschen Sparer nicht, sondern
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Behandlung von Derivaten. Im Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ist unter „Bail-in“-Instrument (Artikel 37 bis 51) festgehalten: „Im Ausnahmefall und wenn dies nachweislich nötig ist, um die kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts oder die Finanzstabilität zu erhalten (Artikel 38), hätte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit, Verbindlichkeiten aus Derivaten auszunehmen.“