„Wir sagen den Sparerinnen und Sparern, dass ihre Einlagen sicher sind. Auch dafür steht die Bundesregierung ein“, sagte Angela Merkel, assistiert von einem heftig nickenden Finanzminister Peer Steinbrück, während der Finanzkrise. Das war im Oktober 2008.
Keine fünf Jahre später stellt sich die Frage schon wieder. In Zypern warten alle auf den Bank-Run, weil den Bürgern eine Euro-Banken-Rettungs-Abgabe verordnet wird. Viele Zyprioten sind empört und sagen: Es gibt doch eine Einlagensicherung! Wie kann es sein, dass man uns trotzdem über Nacht das Geld vom Konto abbucht?
Auch in Deutschland stellen sich viele die Frage.Die Antwort findet sich, wie meist bei Bank-Geschäften, im Kleingedruckten. Und sie ist nicht sehr erfreulich.
Dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) zufolge müssen alle deutschen Banken „einer Entschädigungseinrichtung angehören, die einen Schutz für Einlagen und Verbindlichkeiten gewährleistet“, so die Bafin. Alle Banken, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben, unterstehen der gesetzlichen Einlagensicherung. Hier besteht ein Rechtsanspruch, allerdings reichen die liquide vorgehaltenen Gelder der deutschen Banken nicht, sollte es zu einem Bank Run kommen (mehr dazu bei hier). Allerdings gibt es bezüglich der zusätzlichen Einlagensicherungen, die Banken bei anderen Einlagensicherungsfonds abschließen, keinen Rechtsanspruch.
So bietet beispielsweise der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken gar keinen Rechtsanspruch. Dies habe dem Bankenverband zufolge „praktische“ Grüne. „Gäbe es einen Rechtsanspruch, wäre der Einlagensicherungsfonds eine Versicherung“, so der Bankenverband. Es fiele unter anderem Versicherungssteuer an und das Verfahren würde nicht nur komplizierter, sondern auch teurer. „Deshalb hat der Bankenverband bei Gründung des Fonds – in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium und der zuständigen Aufsicht – darauf verzichtet, einen Rechtsanspruch festzuschreiben.“ Bisher habe der Einlagensicherungsfonds jedoch in „allen Entschädigungsfällen jeden Einleger entschädigt und sich zu keiner Zeit auf den nicht vorhandenen Rechtsanspruch berufen.“
Während jedoch der Bankenverband schreibt, dass die Währung der Einlagen bei der Entschädigung keine Rolle spiele, weist die Bafin darauf hin, dass dies nicht für die gesetzliche Einlagensicherung gilt. „Eine Entschädigungspflicht besteht nur für Einlagen sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften in Euro und sonstigen Währungen der EU-Mitgliedstaaten“. Je nachdem, welchen Einlagensicherungsfonds die jeweilige Bank angehört, sind also beispielsweise Einlagen in Dollar nicht geschützt.
Zusätzlich dazu unterstehen Banken, die in Deutschland lediglich eine Niederlassung, ihren Hauptsitz aber im Ausland haben, nicht der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland, warnt auch die Verbraucherzentrale in NRW.