Die Meldebehörden sind auch weiterhin berechtigt, innerhalb der nächsten 15 Monate Bürgerdaten an den neu formierten Beitragsservice zu übermitteln. Da dieser seit Januar 2013 anstelle der GEZ für den bundesweiten Geldeinzug zuständig ist, selbst aber keine Datensätze hat, ist er auf die ca. 70 Millionen Datensätze angewiesen, die die deutschen Meldebehörden aktuell über volljährige Personen erfasst haben. Die Bürger sind seit der Beitragsreform pauschal zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Und das unabhängig davon, ob sie tatsächlich ein Empfangsgerät nutzen oder nicht.
Um die Zahlungen durchsetzen zu können, wurde der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geändert: Die Mitarbeiter des Beitragsservice dürfen auf bestimmte Daten zurückgreifen, die den Meldebehörden vorliegen. Neben Vor- und Zunamen, aktueller Adresse und Geburtsdatum werden der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt auch Informationen über den Doktorgrad, den Familienstand und über Adresse sowie Lage des letzten Wohnorts mitgeteilt. Diese Regelung ist dem Gesetz nach noch bis Ende 2014 gültig.
Gegen die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den für ihn zuständigen NDR hatte ein Bürger geklagt. Er sah sich durch die gesetzliche Regelung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und hielt sie deswegen für verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht in Göttingen gab ihm am 6. September 2013 teilweise recht. Die Richter begründeten ihren Beschluss damit, dass insbesondere die Daten über Doktorgrad, Familienstand und den letzten Wohnort keinerlei erkennbare Bedeutung für den Beitragsservice hätten. Damit fehle es der Regelung zumindest in diesen Punkten an der Erforderlichkeit. Sie sei daher verfassungswidrig.
Der NDR legte unverzüglich Beschwerde gegen das Urteil ein. Am 10. September gab das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen der Beschwerde statt (Az. 4 ME 204 /13). Bei der Gesetzgebung sei alles mit rechten Dingen zugegangen, schließlich seien dabei auch Datenschützer zu Wort gekommen. Die Regelung sei deshalb rechtmäßig.
Der Richterspruch aus Niedersachsen reiht sich in die bundesdeutsche Rechtsprechung ein. Vor ihm hatten bereits zahlreiche Verwaltungsgerichte entschieden, dass an der Datennutzung nichts auszusetzen sei. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof stimmte dem zu und maß dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein geringeres Gewicht zu als dem „Interesse an einer größeren Beitragsgerechtigkeit“. Letztere würde durch die Aussetzung des Datenabgleichs zumindest temporär leiden.
Damit dürfen auch weiterhin Daten an den Betragsservice übermittelt werden, deren Bedeutung für die Arbeit der Gebühreneinnehmer höchst fragwürdig erscheint.
Nicht entschieden hatten die norddeutschen Gerichte allerdings die Frage nach der generellen Verfassungswidrigkeit des neuen Gebührensystems. Diese wird derzeit von den Verfassungsgerichtshöfen in Bayern und Rheinland-Pfalz entschieden.